Unsere Anworten auf Ihre Fragen

Hier finden Sie nützliche Informationen, Tipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Schuldenvergleich von Rechtsanwalt Thomas Scuric.

Ziele des Schuldenvergleichs

Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich hat eine Schuldenbefreiung ohne Insolvenzverfahren zum Ziel. Sie werden von Ihren Schulden befreit, ohne ein Insolvenzverfahren durchführen zu müssen.
Hierzu handeln wir Bedingungen für eine Einmalzahlung oder eine Ratenzahlung mit Ihren Gläubigern aus, die bei 20 bis 30 % der ursprünglichen Forderung liegen.

Kurzfristig streben wir einen sofortigen Stopp weiterer Zinszahlungen an.

Bei geschickter Verhandlungsführung kann man die Gläubiger davon überzeugen, dass sie ohne einen Vergleich mit leeren Händen dastehen würden. Dabei werden wir Ihren Fall so darstellen, dass die Gläubiger auf einen Großteil ihrer Forderung verzichten. Dazu reicht oft schon der Hinweis, dass die Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger in Deutschland im Durchschnitt 5 % beträgt. Vor diesem Hintergrund sind viele Gläubiger dann bereit, einer Quote von 20 bis 30 Prozent Ihrer eigentlichen Forderung zuzustimmen. Das bedeutet für Sie, dass Sie von 70 bis 80 Prozent der ursprünglichen Forderung befreit sind.

Vorteile des außergerichtlichen Schuldenvergleichs

Generell bietet der außergerichtliche Schuldenvergleich einige Vorteile gegenüber einer Insolvenz:

• Sie vermeiden ein zeit- und kostenaufwendiges Insolvenzverfahren
• Durch die Einmalzahlung tritt Ihre Schuldbefreiung wesentlich schneller ein, nämlich nach 10 bis 14 Wochen statt nach bis zu 6 Jahren
• Sie erhalten eine Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen
• Ihr Schufa Eintrag wird bei Einmalzahlung wesentlich schneller entfernt
• Ihre Schuldenbefreiung wird nicht offenbart, denn ein außergerichtlicher Schuldenvergleich ist wesentlich diskreter
• Für einen außergerichtlichen Schuldenvergleich müssen Sie nicht in Deutschland leben
• Sie sparen sich die Gerichtskosten

Behalten Sie aber bitte immer im Hinterkopf, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen und die gesetzliche Restschuldbefreiung tritt unabhängig von dem Betrag ein, den Ihre Gläubiger zurückbekommen. Es ist deshalb ratsam, alle Vergleichsraten zu zahlen.

Mehr zu den Vorteilen des außergerichtlichen Vergleichs gegenüber dem Insolvenzverfahren können Sie hier nachlesen:

Eine gute Vorbereitung ist das A und O

Als erstes schildern Sie uns Ihren Fall. Auf der Basis dieser Informationen schätzen wir die Erfolgsaussichten für einen Schuldenvergleich für Sie ab. Grundvoraussetzung dafür ist aber, dass Sie offen und ehrlich zu sich selbst sind.

Die entscheidende Frage ist, ob und wie viel Sie Ihren Gläubigern anbieten können? Die Chancen für einen erfolgreichen Schuldenvergleich steigen, wenn Sie Ihren Gläubigern mehr zurückzahlen können, als sie in einem Insolvenzverfahren bekommen würden. Je nach Beschaffenheit Ihrer Schulden liegt eine Rückzahlquote bei 20 bis 30 % im Bereich des Möglichen, wenn Sie eine Eimalzahlung leisten.

Wenn Sie eine Ratenzahlung anstreben, steigen Ihre Chancen auf einen außergerichtlichen Vergleich, wenn Sie Ihren Gläubigern Beträge aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten. Unsere wesentliche Aufgabe als Ihr Rechtsanwalt ist es, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs Ihren Gläubigern klar zu machen, dass sie ohne einen Vergleich schlechter dastehen werden.

Ihr individueller Entschuldungsplan

Sollten Ihre Gläubiger signalisieren, dass sie sich einen Schuldenvergleich vorstellen können, entwickeln wir zusammen mit Ihnen einen auf Ihre spezielle Situation abgestimmten Entschuldungsplan. Darin legen wir genau fest, wie das weitere Vorgehen für Sie aussieht. Dazu gehört, dass Sie ein neues Konto einrichten und Ihre Gläubigerkorrespondenz sichten. Anschließend stellen wir sicher, dass Sie sich in einer starken Verhandlungsposition befinden.

Start der Vergleichsverhandlungen

Sie können natürlich einen außergerichtlichen Schuldenvergleich auch selbst durchführen. Dazu müssten Sie sich aber strikt an das von uns entwickelte Vorgehen halten. Aus vielen Vergleichsverfahren wissen wir aber, dass Ihre Verhandlungsposition wesentlich stärker ist, wenn die Verhandlung von einem qualifizierten Rechtsanwalt geführt wird.

Die meisten Gläubiger sind erst zu einem Einlenken bereit, wenn Sie realisieren, dass Sie ein auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertritt. Denn es dürfte Ihnen schnell klar werden, dass Sie aufgrund der Juristischen Beratung bewusst weitere Zahlungen gestoppt haben. Wir wissen, wie Vergleichsverhandlungen mit Ihren Gläubigern grundsätzlich zu führen sind:  es geht nur darum, Ihren Gläubigen klar zu machen, dass es für sie der einzige gangbare Weg ist, wenn sie bei einer Privatinsolvenz am Ende nicht mit leeren Händen dastehen wollen.

Verhandlungsschritte

1. Gläubiger anschreiben
Im ersten Schritt erhalten alle Ihre Gläubiger Post von uns, in der wir sie darüber informieren, dass Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten werden und dass Sie es mit einem außergerichtlichen Schuldenvergleich ernst meinen. In diesem Schreiben fragen wir Ihren aktuellen Schuldenstand ab und teilen Ihnen mit, dass Sie einen Vergleichsvorschlag von uns erhalten. Vielen Gläubigern wird durch dieses Schreiben klar, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unsinnig ist und nur noch Kosten verursacht und stellen daher alle weiteren Maßnahmen gegen Sie ein.

2. Vergleichsvorschlag entwickeln und unterbreiten
Haben uns alle Gläubiger ihre offenen Beträge mitgeteilt, setzen wir uns mit Ihnen zusammen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Ihren individuellen Schuldenvergleich. Dabei berücksichtigen wir einerseits Ihre wirtschaftliche Situation und zum anderen das mögliche Entgegenkommen Ihrer Gläubiger, damit Ihnen genug Geld übrig bleibt, um Ihre grundlegenden Bedürfnisse weiter finanzieren zu können. Gleichwohl unterbreiten wir ein Angebot, dass für Ihre Gläubiger verlockend genug ist, um auf den Vergleich einzugehen. In der Regel liegt das Vergleichsangebot bei einer Quote von 20 % und wird bei einer Quote von 30 % angenommen. Sollten Sie in Ihrem Verwandten- oder Bekanntenkreis einen Menschen haben, der Ihnen mit einem Betrag für eine höhere Einmalzahlung unter die Arme greift,steigen die Aussichten, den Vergleich erfolgreich abzuschließen, deutlich an. Letztendlich werden wir die für Ihren speziellen Fall optimalste Strategie einsetzen, um Ihre Gläubiger zu einem Vergleich zu bewegen.

3. Nachverhandlungen
Sollte ein Gläubiger nicht gleich auf unser erstes Vergleichsangebot eingehen, werden wir selbstverständlich für Sie weiter nachverhandeln, da die Nachverhandlungen in unserer Strategie einen kontinuierlicher Prozess ist und wir Sie auch auf der Grundlage des Erstangebots im Vergleichsprozess weiter begleiten.

4. Abschluss des Vergleichs
Mit der Einigung mit den Gläubigern ist  der außergerichtliche Schuldenvergleich abgeschlossen. Entweder Sie starten nun mit der vereinbarten Ratenzahlung oder Sie zahlen den einmalig vereinbarten Betrag. Bei der Einmalzahlung sind Sie sofort Ihre Schulden los. Die Ratenzahlung entspricht in der Regel der Dauer eines Insolvenzverfahrens, in der Regel 3 oder 5 Jahre. Abweichende Laufzeiten sind aber auch durchaus denkbar.

Auf Wunsch begleiten wir Sie auch während der Ratenzahlung anwaltlich und bleiben, wenn Sie uns dazu beauftragen, während dieser Zeit auch der Ansprechpartner für Ihre Gläubiger. So vermeiden Sie einen persönlichen Kontakt mit Ihren Gläubigern und eventuelle Missverständnisse hinsichtlich der Ratenzahlung.

Schuldenvergleich auch ohne Insolvenz

Grundsätzlich ist auch ohne ein bevorstehendes Insolvenzverfahren ein Schuldenvergleich möglich. Immerhin erspart sich der Gläubiger die umständliche Durchführung einer Zwangsvollstreckung. Aber als Schuldner beraubt man sich sozusagen des Druckmittels „Insolvenz“. Denn der Gläubiger weiß, dass er seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr durchsetzen kann. Ohne ein bevorstehendes Insolvenzverfahren sind Sie als Schuldner daher in einer schwächeren Verhandlungsposition.

Schuldenvergleich im Insolvenzverfahren

Ja, ein Schuldenvergleich ist auch im Insolvenzverfahren möglich. Und zwar dann, wenn sämtliche Gläubiger der außergerichtlichen Einigung zustimmen.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (§ 309 Abs. 1 InsO)
Natürlich kann es auch einmal vorkommen, dass ein Schuldenvergleich scheitert, z.B. wenn ein Gläubiger sachlichen Argumenten nicht zugänglich ist und Sie die übrig gebliebenen Gläubiger nicht bezahlen können. Dann steht Ihnen immer noch der Weg eines sogenannten gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (§ 309 Abs. 1 InsO) offen. Danach werden die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenvergleich durch die Zustimmung seitens des Insolvenzgerichts ersetzt, wenn sich die zustimmenden Gläubiger in sogenannter Kopf- und Zahlenmehrheit befinden.

Neuerungen des außergerichtlichen Schuldenvergleiches

Die bisherigen Reformen des Insolvenzrechts haben zu wichtigen Neuerungen des außergerichtlichen Schuldenvergleiches im Jahr 2018 geführt. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Reformen:

Hier finden Sie nützliche Informationen, Tipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Privatinsolvenz von Rechtsanwalt Thomas Scuric.

Jeder Mensch haftet erst einmal für seine eigenen Schulden. Ihr Ehepartner muss also nicht für Ihre Schulden aufkommen. Forderungen können nur gegen denjenigen geltend gemacht werden, der als Vertragspartner selbst Verbindlichkeiten eingegangen ist.

Im Rahmen der normalen güterrechtlichen Zugewinngemeinschaft haftet der Ehepartner also nicht für die Schulden des zahlungsunfähigen Partners, es sei denn, er hat den Vertrag mit unterschrieben. Dann ist er als Vertragspartner auch Schuldner geworden.

Grundsätzlich muss Ihr Lebenspartner oder Ehepartner nicht für Ihre Schulden aufkommen, es sei denn, er hat für Sie gebürgt. Privatinsolvenzverfahren werden über das Vermögen einer einzelnen Person eröffnet und somit betrifft es auch nur das Vermögen der betreffenden Person. Selbst wenn also bei Ihnen bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze gepfändet wird, sind Vermögen und Einkommen Ihres Lebenspartners geschützt, da trotz Ehe das Vermögen und die Einkünfte der Lebenspartner getrennt betrachtet werden.

Keine Regel ohne Ausnahme: Bei Gegenständen, die sich in Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung befinden, besteht die Vermutung, dass sie alle Ihnen gehören. Gegenstände, bei denen ersichtlich ist, dass sie eindeutig nur zum persönlichen Gebrauch Ihres Ehepartners bestimmt sind, dürfen nicht gepfändet werden. Es ist natürlich immer vorteilhaft, wenn man gegenüber dem Gerichtsvollzieher beweisen kann, dass eine Anschaffung von dem nicht verschuldeten Partner getätigt wurde z. B. durch einen Kaufbeleg oder Buchungsbeleg oder besser noch durch einen Ehevertrag. Der Ehevertrag muss eine Aufstellung der Gegenstände und Vermögenswerte enthalten und von beiden Ehepartnern unterschrieben sein. Dann sind diese Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung nicht durch eine Pfändung bedroht.

Eigentumsvermutung außerhalb der Ehe
Etwas anders verhält es sich bei einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Mitbewohnern. Hier gilt die Eigentumsvermutung nicht. Eine unterschriebene Auflistung, welche Gegenstände dem Mitbewohner gehören, reicht völlig aus. Um eventuellen Diskussionen mit dem Gerichtsvollzieher vorzubeugen, sind auch in diesem Fall Quittungen und Nachweise, die belegen, welche Gegenstände dem Mitbewohner gehören, äußerst hilfreich.

Sollte es nichtsdestotrotz zur Pfändung von Gegenständen gekommen sein, die einer anderen Person als dem Schuldner gehören, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

In diesem Fall sollte der Ehe-/Lebenspartner oder Mitbewohner den Gläubiger anschreiben und ihm eine Frist zur Herausgabe der gepfändeten Sachen setzen. Entsprechende Nachweise wie z. B. Kaufbelege für die gepfändeten Gegenstände sollten als Kopie beigelegt werden. Die betroffenen Personen können auch eine eidesstattliche Versicherung oder eine eidesstattliche Versicherung vom Schenker, wenn es sich um einen geschenkten Gegenstand handelt, abgegeben.

Sollte der Gläubiger darauf nicht reagieren, hilft nur eine sog. Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO. In jedem Fall sollten Sie sich aber beeilen, um zu verhindern, dass in der Zwischenzeit Ihre Gegenstände bereits versteigert wurden. Dann bleibt Ihnen nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz.

Sollte Ihr Ehepartner für Sie gebürgt haben, haftet er auch für Ihre Schulden. Gerade in Ehen ist dieser Fall nicht selten. Auf diese Weise versucht z. B. die Bank beim Abschluss von Kreditverträgen zusätzliche Sicherheiten zu bekommen. Zumal die Entscheidung, für den eigenen Ehepartner zu bürgen, leichter und schneller fällt, als wenn eine dritte, fremde Person bürgen soll. Bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrages haftet der Ehepartner als Bürge vollumfänglich im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des anderen Ehepartners und kann von den Gläubigern als Bürge in Anspruch genommen werden.

Aber auch hier lässt die Rechtsprechung des BGH in Sonderfällen die Möglichkeit zu, den Bürgschaftsvertrag für unwirksam erklären zu lassen und zwar dann, wenn der Bürge bei Vertragsschluss sich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Ehepartner in einer Zwangslage befand und finanziell überfordert war, was der Bank aufgrund der Bonitätsprüfung in der Regel bekannt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam.
Die Rechtsprechung des BGH bezog sich allerdings auf eine Ehefrau, die für ihren Ehemann gebürgt hat, und als Hausfrau erwerbslos war. Das Bürgschaftsversprechen einer wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Person ist nichtig. Dieser Fall dürfte aber nur äußerst selten sein.

Alle, die beim Abschluss der Bürgschaft auch nur ein geringes eigenes Einkommen hatten, können sich auf dieses Urteil nicht berufen. Generell sollten Sie wissen, dass die Übernahme einer Bürgschaft dazu führen kann, das der bürgende Ehepartner selbst Privatinsolvenz anmelden muss, wenn er ebenfalls zahlungsunfähig ist und die Schuld nicht begleichen kann und kein außergerichtlicher Vergleich mit der Bank zustande kommt. Denn im Falle eines Insolvenzantrages des eigentlichen Darlehensnehmers geht seine Bankschuld vollständig auf den Bürgen über. Die Bank wird sich dann regelmäßig an den Bürgen wenden und von ihm die weitere Zahlung verlangen.

Ein Sonderfall, der die grundsätzliche Regel, dass Ehepartner nicht gegenseitig für ihre Schulden aufkommen müssen, außer Kraft setzt, ist die sogenannte Schlüsselgewalt.

Der Begriff Schlüsselgewalt stammt aus dem Familienrecht. Er beschreibt  das Recht von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, Rechtsgeschäfte zu tätigen, die dazu dienen,  den Lebensunterhalts zu sichern. Diese Rechtsgeschäfte wirken dann auch für oder gegen den anderen Partner. Schuldet ein Ehepartner aus einem solchen Geschäft einem Gläubiger Geld, so haftet der andere Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner für den Geldbetrag.

Der § 1357 BGB kommt aber nur zum Zuge für Geschäfte, die getätigt werden, um den Lebensbedarf der Familie entsprechend zu decken.

§ 1357 BGB ermöglicht es jedem Ehegatten, bestimmte Geschäfte mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten zu tätigen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Abschlusses eine wirksame Ehe besteht und dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.

Unter Lebensbedarf ist alles das zu verstehen, was zur Haushaltsführung sowie zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie der unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich ist.
Darunter fallen nicht nur Lebensmittel, sondern beispielsweise auch Telekommunikationsdienstleistungen, Schulbücher, Kleidung, Möbel oder auch Reparaturen im Haus etc.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Ehepartnern den Vertragsschluss dort zu erleichtern, wo es um die Absicherung des Lebensunterhalts der Familie geht. Deshalb umfasst die „Schlüsselgewalt“ keine Verträge, die sich auf geschäftliche/berufliche Tätigkeiten oder Hobbies des anderen Ehegatten beziehen.

Eine Anschaffung ist dann angemessen, wenn eine vorherige Abstimmung der Ehegatten für das Tätigen des Geschäftes nicht notwendig oder nicht üblich erscheint und sich die Anschaffung an dem allgemeinen Lebensstandard, dem individuellen, äußerlich erkennbaren Konsumstil der Familie orientiert. Eine Anschaffung im Wert von 7.000 Euro bei einem Gesamteinkommen von 3.500 Euro dürfe wohl kaum als angemessen angesehen werden.

Problematisch sind die Fälle der Schlüsselgewalt, bei denen der Ehepartner regelmäßig ahnungslos ist und er komplett ohne sein Wissen vertraglich verpflichtet werden kann. Das geht aber nur, wenn die Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Bei Trennung und Auszug greift die Schlüsselgewalt nicht mehr.

Die Wirkung der Schlüsselgewalt kann zwar zwischen den Ehepartnern vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss greift aber nur, wenn dieser im Güterrechtsregister eingetragen wurde, bzw. wenn der Geschäftspartner tatsächlich Kenntnis von dem Ausschluss hat. Ansonsten wird trotz Ausschluss der Schlüsselgewalt der abwesende Ehepartner mit verpflichtet.

Was für die Ehegemeinschaft gilt, gilt in gleichem Maße auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Jeder Mensch haftet grundsätzlich für seine eigenen Schulden. Somit betrifft Ihr Insolvenzantrag Ihren Ehepartner grundsätzlich nicht und beeinträchtigt ihn auch rechtlich nicht. Das Insolvenzverfahren wird nur gegen den Antragsteller eröffnet. Der Ehepartner hat damit nichts zu tun. Es gibt aber Ausnahmen.

Geht es um Steuerschulden sieht die Sache etwas anders aus. Wenn die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden, kann das Finanzamt auch gegen beide vorgehen. Das heißt, dass der unverschuldete Ehepartner somit auch für die Steuerschulden des zahlungsunfähigen Partners haftet.

Auch beim Thema Gerichtskosten wird die Regel, dass Ihr Ehepartner von Ihrem Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt wird, eingeschränkt. So kann der Ehepartner verpflichtet werden, die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren zu übernehmen, wenn sein Einkommen über der Pfändungsgrenze liegt.

Der Fall, dass der Ehepartner mit den Gerichtskosten des insolventen Partners belastet wird, kommt in der Realität nicht allzu häufig vor, da der Ehepartner des Insolvenzschuldners in der Regel selbst kein pfändbares Einkommen besitzt. In der Praxis wird er bereits vor der Insolvenz für den zahlungsunfähigen Ehepartner, die gemeinsamen Kinder und die gemeinsamen Kosten wie Miete, Strom, Internet etc. aufgekommen sein und weiter aufkommen.

Als Schuldner beleibt Ihnen in der Insolvenz zur Existenzsicherung ein pfändungsfreier Grundfreibetrag. Den kann Ihnen auch der Insolvenzverwalter nicht nehmen. Die Zusammensetzung dieses pfändungsfreien Grundfreibetrags können Sie der Pfändungstabelle (aktuell in der seit 1.07.2017 geltenden Fassung 2017-2019) in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO entnehmen.

Sind Sie als Schuldner zu gesetzlichem Unterhalt verpflichtet, erhöht sich der pfändungsfreie Grundfreibetrag. Unterhaltsberechtigt sind Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, frühere Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Eltern, Großeltern etc., vgl. § 850c Abs. 1 ZPO.

Es ist bislang nicht abschließend geklärt, wann ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist. Dieses muss im Einzelfall durch eine genaue Betrachtung der Umstände ermittelt werden. Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss von Februar 2014 auch einen erwerbstätigen Ehegatten als unterhaltsbedürftig anerkannt, der lediglich ein eigenes Einkommen in Höhe von 678 € bezog, wodurch sich der Pfändungsfreibetrag des insolventen Ehepartners erhöht hat.

Auch wenn Ihr Ehepartner also selbst Einkünfte erzielt, mindert das nicht zwangsläufig Ihren Pfändungsfreibetrag. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

Eine Schuldensituation ist eine enorme psychische Belastung für den Schuldner, eine Situation, die viele Menschen überfordert, vor allem wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Planlos werden nur noch Lücken gestopft und Geld bekommt immer der Schuldner, der den größten Druck macht. Und irgendwann, wenn dem Schuldner die Situation endgültig über den Kopf gewachsen ist, werden Mahnungen ignoriert, Zahlungsaufforderungen gar nicht mehr geöffnet und im schlimmsten Fall ungeöffnet einfach in den Papierkorb entsorgt. Auch der eine oder andere Gläubiger scheint aufzugeben, da er keine Mahnungen mehr verschickt. Damit ist die Forderung aber beileibe nicht aus der Welt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann der Gläubiger seine Forderung noch geltend machen. Das Ignorieren der Schuldensituation, die Entsorgung von Mahnschreiben und die vermeintliche Ruhe vor den Gläubigern führen vielfach dazu, dass der eine oder andere Gläubiger in Vergessenheit gerät.

Die Anmeldung der Privatinsolvenz muss aber mit großer Sorgfalt vorbereitet werden. Um Ihre Privatinsolvenz nicht zu gefährden, sollten Sie sich deshalb unbedingt darum kümmern, die verlorengegangenen oder vergessenen Daten zu rekonstruieren und zu vervollständigen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Eine wesentliche Voraussetzung, später die Restschuldbefreiung zu erlangen, ist eine vollständige und richtige Aufstellung aller Gläubiger und Verbindlichkeiten. Die Vollständigkeit ist deshalb wichtig, weil neben den genauen Zustellungsanschriften der Gläubiger auch deren Forderungen aufgeteilt nach Grundforderung, Kosten und Zinsen aufgelistet werden müssen.

Sollten dem Schuldner und Berater hier Fehler unterlaufen, ist die spätere Restschuldbefreiung in Gefahr. Wir legen daher besondere Sorgfalt auf die Recherche und Aufbereitung der relevanten Daten. Wenn alle Gläubiger identifiziert sind, setzen wir uns mit allen Gläubigern in Verbindung und klären die Forderungen ab, die Ihre Gläubiger gegen Sie haben. Erst wenn wir alle Daten vorliegen haben, melden wir Ihre Privatinsolvenz an.

Um „vergessene“ Gläubiger aufzuspüren, bedienen wir uns verschiedener Register, wie z. B. der Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD. Selbst Ihnen unbekannte Gläubiger lassen sich so ermitteln. Ergänzt wird unsere Recherche durch eine Abfrage des Schuldnerverzeichnisses an Ihrem Wohnort. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass kein Gläubiger durchs Netz rutscht. Zudem führen wir für Sie Schuldenstandsabfragen durch, um den aktuellsten Stand Ihrer Verbindlichkeiten inklusive Zinsen und ggf. Inkasso- oder Mahngebühren zu ermitteln.

Ist die Schuldensituation schon eine Belastung für jeden Schuldner, sind viele Schuldner erst recht damit überfordert, ihre Verbindlichkeiten im Detail im Auge zu behalten. Statt sich durch geleistete Rückzahlungen zu verringern, vergrößern sich oft die Verbindlichkeiten, weil der Schuldner Zinsen, Mahngebühren und Inkassokosten nicht auf der Rechnung hat. Schnell wachsen einem die Schulden über den Kopf und nach einiger Zeit hat man auch keinen genauen und aktuellen Überblick über die aufgelaufenen Verbindlichkeiten.

Sollten Sie wirklich den Überblick verloren haben, ist das zumindest kein Hindernisgrund für die Durchführung einer Privatinsolvenz. Solange Sie die Namen Ihrer Gläubiger wissen, werden wir auf dieser Basis für Sie alle Gläubiger anschreiben und einen aktuellen Schuldenstand abfragen. Wir bekommen dann von allen Gläubigern eine detaillierte Auflistung über Ihre Schulden.

Auch wenn es schwer fällt, und man sich eigentlich mit der schrecklichen Situation nicht gerne auseinandersetzen will, sollten Sie die gesamte Gläubigerkorrespondenz sammeln und ordnen. So haben Sie die Anschrift eines jeden Gläubigers griffbereit und behalten einen Überblick über Ihren Schuldenstand. Denn der ist wichtig, um abschätzen zu können, ob eine Insolvenz für Sie die richtige Lösung ist.

Viele Menschen mit Schulden befürchten, dass der Arbeitgeber von der Schuldensituation erfährt. Solange beim Arbeitgeber keine Lohnpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, erfährt Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrer Schuldensituation.

Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Insolvenz erfährt. Die eher unwahrscheinliche Variante ist, dass er aus der Zeitung oder im Internet von Ihrer Privatinsolvenz erfährt, obwohl das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren bei Eröffnung öffentlich macht z.B. unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Denn die wenigsten Arbeitgeber haben die Zeit, sich gezielt im Internet auf die Suche nach Informationen über Insolvenzen ihrer Arbeitnehmer zu machen. Zudem hat der Arbeitgeber doch auch keine Veranlassung, regelmäßig die Insolvenzbekanntmachungen nach den Namen seiner Mitarbeiter zu durchforsten.

In aller Regel erfährt Ihr Arbeitgeber aber spätestens von Ihrer Insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder an ihn herantritt, um das pfändbare Einkommen zu erhalten oder dessen Höhe zu überprüfen. Denn Sie selbst unterschreiben im Antrag auf Privatinsolvenz die sogenannte Abtretungserklärung. Dadurch wird Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr pfändbares Einkommen direkt an den Insolvenzverwalter zu überweisen.

Pflichten des Arbeitgebers in der Insolvenz
Die Höhe des pfändbaren Betrags Ihres Einkommens bestimmt nicht der Insolvenzverwalter. Er wird vielmehr von Ihrem Arbeitgeber berechnet. Dazu ist er verpflichtet.

Liegt Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze, spricht man von einem „Nullverfahren“, da Sie Ihren Gläubigern keinerlei Zahlungen anbieten können. Zudem können Sie mit dem Insolvenzverwalter auch vereinbaren, dass Sie selbst den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abführen. Ob er sich darauf einlässt, liegt allerdings im Ermessen des Insolvenzverwalters. Stimmt er zu, muss Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrer Insolvenz erfahren. Es sei denn, es ist sein Steckenpferd, regelmäßig die Insolvenzbekanntmachungen zu studieren.

Kündigung wegen Privatinsolvenz
Generell ist eine Insolvenz kein Kündigungsgrund. Sie müssen deshalb nicht befürchten, im Falle einer Privatinsolvenz Ihren Job zu verlieren. Es gibt nur ganz wenige Berufe, die eine Ausnahme von der Regel darstellen.

In aller Regel nicht. Denn das eigene Auto gehört uneingeschränkt zur Insolvenzmasse. Es ist nicht mit einem Absonderungsrecht einer finanzierenden Bank belastet. Der Insolvenzverwalter kann also eine Verwertung anstreben.

Dennoch gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihr Auto in der Insolvenz behalten können.

Wenn Sie oder ein in Ihrem Haushalt lebender Angehöriger das Auto für Fahrten zum Arbeitsplatz unbedingt benötigen bzw. benötigt oder Sie ohne Auto Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, dürfen Sie Ihr Auto auch in der Insolvenz behalten. Sie benötigen in diesem Fall aber eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Auto zur Ausübung Ihres Berufes erforderlich ist, bzw. stichhaltige Nachweise über einen zu langen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrpläne usw.). Auch bei einer Gehbehinderung können Sie Ihr Auto in der Insolvenz weiter behalten. Aber auch hier müssen Sie im Rahmen eines Feststellungsverfahrens beim Insolvenzgericht nachweisen, dass die Verwertung des Autos in der Insolvenz für Sie eine besondere Härte darstellen würde.

Selbst wenn die o. g. Voraussetzungen nicht vorliegen, können Sie Ihr Auto auch aus der Insolvenzmasse heraus kaufen. Der Insolvenzverwalter wird Ihnen diese Alternative als erstes anbieten. Dabei können Sie den Wagen selbst kaufen oder alternativ kann er auch von einer Ihnen nahestehenden Person erworben werden. Lassen Sie Ihr Auto in jeden Fall bewerten. Der Insolvenzverwalter wird in der Regel nichts dagegen haben, da er sich dann nicht auch noch darum kümmern muss.

Es gibt keinen festen Betrag, den Sie in der Insolvenz zurückzahlen müssen. Vielmehr richtet sich die Höhe Ihrer Zahlung nach Ihrem Einkommen und Ihren Unterhaltspflichten. Auf dieser Basis wird der pfändbare Teil Ihres Einkommens berechnet. Davon werden Ihre Gläubiger und die entstehenden Gerichtskosten der Insolvenz bezahlt.

Ergibt die Berechnung, dass Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt, gehen Ihre Gläubiger leer aus, sie bekommen nichts. Das ist beim Großteil der Insolvenzen der Fall.

Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch sechs Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber auch schon nach drei Jahren schuldenfrei sein.

Dazu müssen aber einige Hürden überwunden werden. Um das Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen, müssen Sie als Schuldner 35% der ausstehenden Forderungen und Verfahrenskosten zahlen.

Realistisch ist allerdings nur ein Prozentsatz im einstelligen Bereich, den ein Gläubiger im Insolvenzverfahren erhält. Die Zahl der Schuldner, die eine Rückzahlung von 35 % schultern können, dürfte daher sehr überschaubar sein. Eine Verkürzung auf drei Jahre dürfte nur von denjenigen zu stemmen sein, die über ein hohes Einkommen und damit über einen hohen pfändbaren Anteil verfügen. Wobei noch anzumerken ist, dass die Quote von 35 % nur an den tatsächlich angemeldeten Forderungen der Gläubiger gemessen wird – nicht an der Gesamtverschuldung.

Es gibt allerdings auch noch die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren auf fünf Jahre zu verkürzen, nämlich dann, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten zahlt. Eine Möglichkeit, die für wesentlich mehr Schuldner in Betracht kommt.

Die Nutzung Ihrer Kreditkarten in der Insolvenz ist nicht möglich, da das betreffende Kreditinstitut oder der Kreditkartengeber ziemlich schnell und frühzeitig von Ihrer Zahlungsunfähigkeit erfährt.

Das bedeutet für Sie aber nicht, dass Sie künftig ohne Kreditkarte durchs Leben gehen müssen. Sie haben hier zwei Möglichkeiten. Sie können sich eine sogenannte Prepaidkreditkarte zulegen, die ohne Schufa-Auskunft oder Einkommensnachweis beantragt werden kann. Im Gegensatz zur klassischen Kreditkarte verfügen Sie auf der Prepaidkreditkarte aber nur über ein positives Guthaben, dass Sie vorher eingezahlt haben müssen. Aber Vorsicht: Beträge oberhalb der Pfändungsfreigrenze können vom Insolvenzverwalter eingezogen werden.

Eine andere Alternative stellt die Partnerkarte dar. Eine Ihnen nahestehende, vertraute Person beantragt für Sie eine Partnerkarte für ihr eigenes Konto. Da nun Zahlungen mit Ihrer Partnerkarte über das Konto der Person Ihres Vertrauens abgewickelt werden, entfällt die Bonitätsprüfung, die bei Ihnen negativ ausfallen würde.

Hauptziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Restschuldbefreiung ein. Danach sind Sie vollständig von Ihren Schulden befreit, unabhängig davon, wie viele Gläubiger Sie hatten und wie hoch der geschuldete Betrag war. Die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens ist die Regel.

Das Insolvenzgericht kann allerdings beschließen, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, wenn ein Gläubiger im Schlusstermin eine Versagung beantragt. Dazu müssen ein oder mehrere Versagungsgründe der Restschuldbefreiung aus der Insolvenzordnung gem. § 290 InsO vorliegen. Geringfügige Verstöße führen noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Dazu gehören:
• Ein falsch oder unvollständig ausgefüllter Insolvenzantrag. Sämtliche Angaben zum Vermögen, Einkommen und zu den Gläubigern mitsamt ihren Forderungen müssen bei der Stellung des Eröffnungs- bzw. Restschuldbefreiungsantrages vollständig und wahrheitsgemäß sein
• Eine rechtskräftige Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, die Verletzung von Buchführungspflichten und die Gläubigerbegünstigung)
• Fahrlässige, falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Beispiel bei einer Steuererklärung oder Beantragung eines Kredits
• Bewusste oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
• Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Vermögensverschwendung oder Verzögerung des Verfahrens in den letzten 3 Jahren, ohne dass eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage bestand
• Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO. Dazu gehört in aller Regel, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden und gleichzeitig auch die eigene, ernsthafte Bemühung um eine Arbeitsstelle.

Jeder Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung muss aber glaubhaft begründet werden.

Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, müssen unabhängig vom aktuellen Insolvenzverfahren getilgt werden und fallen nicht unter die Restschuldbefreiung, denn es wird strikt zwischen den Schulden vor Beginn des Insolvenzverfahrens und den neu entstandenen Schulden während des Verfahrens getrennt. Bei neu entstandenen Schulden während des Insolvenzverfahrens sind Sie auch nicht vor Vollstreckung geschützt.

Entgegen landläufiger Meinung stellen neue Schulden während des Insolvenzverfahrens keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar. Ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen, können sie also theoretisch neue Schulden machen. Nur werden diese – wie gesagt – nicht durch die Restschuldbefreiung getilgt.

Vom Zeitpunkt Ihrer ersten Kontoeröffnung an, speichert die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung kurz SCHUFA Ihre Daten. Im Laufe Ihres Lebens sammelt die SCHUFA kontinuierlich weiter Daten über Sie. Dazu bedient sie sich Schuldnerverzeichnissen oder nutzt  Angaben ihrer Vertragspartner. Dazu gehören vor allem Banken und Versicherungen.

Normalerweise bleiben diese Negativ-Einträge drei Jahre lang gespeichert, ausgehend vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung bezahlt wurde.
So werden
Informationen zu Krediten drei Jahre nachdem die Rückzahlung erfolgte
Informationen aus Schuldnerverzeichnissen nach drei Jahren
Informationen zu nicht vertragsmäßigen Geschäftsvorgängen drei Jahre nach Zahlung
Informationen zu Kundenkonten des Handels nach drei Jahren gelöscht

Für bestimmte Daten gibt es aber unterschiedliche Zeitpunkte, an denen die SCHUFA gesammelte Daten löschen muss:
So werden
Angaben zu Giro- und Kreditkartenkonten sofort nach der Auflösung der Konten
Angaben über Anfragen (z.B. Kontoeröffnung) nach 12 Monaten
Angaben zu Bürgschaften direkt nach Rückzahlung gelöscht

Auch die SCHUFA arbeitet nicht fehlerfrei und so passiert es immer wieder, dass bestimmte Daten nicht gelöscht werden, obwohl die SCHUFA sie löschen müsste. Deshalb sollten Sie unbedingt regelmäßig in Ihre SCHUFA Daten hineinschauen. Das geht auch online gegen eine Gebühr.

Die meisten Rechtsanwälte rechnen ihre anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsvergütungsgesetz (RVG) ab. Bei einem außergerichtlichen Vergleich können die Kosten schon einmal deutlich in einen vierstelligen Euro-Bereich klettern, ohne dass der Mandant die Kosten auch nur annähernd abschätzen kann.
Wir arbeiten dagegen mit einem deutlich geringeren, Mandanten freundlichen Festpreis. Aufgrund der unzähligen durchgeführten Privat- und Regelinsolvenzen sowie unzähligen außergerichtlichen Vergleichen arbeiten wir schnell und sehr effizient, was sich positiv auf die Kostenberechnung auswirkt.
Uns unterlaufen keine Fehler, weil wir uns ausschließlich auf die unterschiedlichen Insolvenzverfahren und Möglichkeiten eines außergerichtlichen Vergleichs konzentrieren. Für Sie bedeutet das auch, dass wir mit den meisten Gläubiger z.B. aus dem Bankenbereich bestens vertraut und auch hinreichend bekannt sind, so dass wir wissen, wie die Gläubiger auf unsere Vorschläge reagieren. Andererseits sind die Gläubiger aufgrund der guten Erfahrungen, die sie mit uns gemacht haben, auch immer verhandlungsbereit und stehen einem angemessenen Angebot offen gegenüber.
Selbstverständlich können Sie bei uns auch die anfallenden Kosten in Raten zahlen, denn wir wissen aus Erfahrung, wie schwer es Ihnen fällt, in Ihrer wirtschaftlich angespannten Lage auch noch die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen.

Vor allem in der Weihnachtszeit treibt viele Schuldner die Sorge um, ob und inwieweit das Weihnachtsgeld pfändbar ist. Soll es doch dazu dienen, anderen, nahestehenden Menschen an Weihnachten eine Freude zu machen. Müssen Sie statt Ihre Lieben den Insolvenzverwalter beschenken?

Nein, zumindest nicht vollumfänglich, denn einen Teil des Weihnachtsgeldes dürfen Sie auf jeden Fall behalten. Die Höhe hängt davon ab, wie viel Weihnachtsgeld Sie bekommen und wie hoch Ihr monatliches Brutto Gehalt ist. Das Gesetz schreibt eine Höchstgrenze für die Summe fest, die Sie behalten dürfen. Und die liegt bei der Hälfte Ihres monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 500 Euro. Wenn Sie folglich mehr als 1.000 Euro Brutto verdienen, bleiben Ihnen 500 Euro des Weihnachtsgeldes. Wenn Sie weniger als 1.000 Euro verdienen, dann bleibt Ihnen nur maximal die Hälfte des Bruttoverdienstes.

Wenn Sie also 900 Brutto verdienen und 1.000 Euro Weihnachtsgeld bekommen, bleiben Ihnen also nur 475 Euro, nämlich die Hälfte Ihres Bruttoeinkommens. Das ist der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes. Der Rest des Weihnachtsgeldes von 525 Euro wird dem normalen Arbeitseinkommen zugerechnet und entsprechend der Pfändungstabelle gepfändet werden. .

Wichtig ist, dass das Weihnachtsgeld nicht zu früh oder zu spät gezahlt wird. Die Gerichte grenzen den Zeitraum für das Weihnachtsgeld auf den 15.November bis 15.Januar ein.

Einem Urteil des BGH vom 16.11.2017 mit dem Aktenzeichen IX ZR 21/17 zufolge können die Beträge, die im Rahmen des Riester-Vertrags angespart worden sind, bei einer Privatinsolvenz nicht gepfändet werden. Damit hat der BGH der gängigen Praxis von Insolvenzverwaltern einen Riegel vorgeschoben, die in der Vergangenheit in der Privatinsolvenz die Kündigung und Auszahlung der Riester-Verträge verlangt haben.

Grundsätzlich sind Ersparnisse in der Privatinsolvenz pfändbar. Der Pfändungsschutz für Altersrenten ist in der Zivilprozessordnung festgelegt. Einige Formen der Altersvorsorge sind vor der Pfändung geschützt (§851c ZPO). Nicht pfändbar ist die Altersvorsorge, wenn

  • der Betrag in Form einer Rente ausgezahlt wird, das heißt monatlich und nicht auf einmal,
  • die Ersparnisse nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt von Berufsunfähigkeit abrufbar sind,
  • der Vertrag nicht vorher kündbar ist (außer bei staatlich geförderter Riester-Rente),
  • keine Dritten als Berechtigte bestimmt werden, mit Ausnahme von Hinterbliebenen.

Das bedeutet also auch, dass viele beliebte Formen der Ersparnisse, die auch für die Rente gedacht sein können, in der Insolvenz pfändbar sind, wie z.B. Aktien, Immobilien, Gold oder Kunstwerke und Schmuck

Durch das BGH Urteil ist die Riester-Rente trotz der vorzeitigen Kündbarkeit ebenfalls vor Pfändungen geschützt.

Neben dem Umstand, dass die Riester-Rente nicht auf andere Personen übertragbar ist, muss der Riester-Rentenvertrag noch weitere Voraussetzungen erfüllen, damit die Ersparnisse tatsächlich unpfändbar sind. Der Vertrag muss erstens förderfähig sein und darf zweitens die Höchstgrenze noch nicht überschritten haben. In dem BGH Urteil entschieden die Richter, dass das angesparte Guthaben in einem Riester-Vertrag nicht pfändbar ist, wenn die erbrachte Altersvorsorge tatsächlich gefördert wird. Voraussetzung ist also ein ordnungsgemäßer Antrag auf Förderung sowie die Förderfähigkeit der Sparbeiträge. Zudem darf der Höchstbetrag von derzeit 256.000 Euro nicht überschritten sein.

Zahlungsunfähigkeit soll nicht zu Altersarmut führen
Mit der Einführung der Riester-Rente wollte der Gesetzgeber gerade eine Vorsorge für Menschen mit niedrigeren Einkommen schaffen. Da gerade diese Menschen öfter von einer Schuldensituation betroffen sind, wäre es widersprüchlich, wenn diese Ersparnisse im Insolvenzverfahren gepfändet werden könnten und die Ersparnisse den Menschen im Alter nicht mehr zur Verfügung stünden.

Zur festgesetzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu erscheinen, ist keine gute Idee. Denn dann kann ein Gläubiger beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes schnell einen Haftbefehl gegen Sie erwirken. Mit einem Haftbefehl in der Tasche kann der Gerichtsvollzieher Sie gleich mitnehmen, wenn er Ihnen einen Besuch abstattet.

Nicht viel anders verhält es sich, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben in der eidesstattlichen Versicherung machen. Wenn Sie nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft neue Schulden aufnehmen, können Sie sich des Betrugs schuldig machen. Mit einer rechtzeitig beantragten Privatinsolvenz können Sie aber die Abgabe einer eidestattlichen Versicherung verhindern.

Einem festgesetzten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung können Sie nur fernbleiben,

  • wenn Sie den Gläubiger z.B. nach einer erfolgreichen Verhandlung über einen außergerichtlichen Vergleich dazu bringen können, von einer weiteren Vollstreckung abzusehen,
  • wenn Sie die Schulden bezahlen oder einem Ratenplan (Insolvenzplan) glaubhaft zustimmen, den der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher übermittelt hat,
  • wenn Verfahrensfehler vorliegen – z. B. eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Titels,
  • wenn Sie bereits in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben,
  • wenn Sie einen guten Grund anbringen können, der Sie daran hindert, den Termin wahrzunehmen – z. B. durch eine ernsthafte Erkrankung. In diesem Fall sollten Sie der Erklärung einen entsprechenden Nachweis (Ärztliches Attest) beifügen. Der Termin wird dann verlegt.

Wenn die Schuldensituation zu eskalieren droht, schwebt die Frage „Was passiert mit meinem Eigenheim?“ wie ein Damoklesschwert über dem Kopf. Nicht zu unrecht. Denn grundsätzlich gehören Immobilien vollumfänglich zur Insolvenzmasse mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter das Eigenheim pfänden und zwangsversteigern kann.

Als wesentlicher Teil des Vermögens ist Ihr Eigenheim erst einmal pfändbar. Damit kann der Insolvenzverwalter gem. § 165 InsO die Immobilie zwangsversteigern. Dazu ist er auch ohne Vollstreckungstitel befugt.

Gleichwohl gibt es aber Möglichkeiten, um Ihr Eigenheim trotz Insolvenz behalten zu können. Der Insolvenzverwalter muss eine sogenannte Freigabe erteilen. Freigegeben werden können Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören und mit Herauslösung aus der Insolvenzmasse wieder Teil Ihres insolvenzfreien Vermögens werden.

Was bedeutet das konkret für Ihr Eigenheim? Wie bereits festgestellt, ist das Eigenheim grundsätzlich als Teil Ihres Vermögens pfändbar. Durch eine Freigabe Ihres Eigenheims im Rahmen einer Verhandlung mit Ihrem Insolvenzverwalter zählt Ihr Eigenheim nicht mehr zur Insolvenzmasse. Es unterliegt fortan einem Vollstreckungsverbot gem § 89 Abs.1 InsO. Mit anderen Worten: Der Insolvenzverwalter darf während der Dauer der Insolvenz Ihr Eigenheim nicht mehr verwerten.

Zur Freigabe bedarf es einer einseitigen Erklärung des Insolvenzverwalters, in aller Regel schriftlich und formlos, da er grundsätzlich die Entscheidungsgewalt besitzt. Er wird aber nur einer Freigabe zustimmen, wenn sie aus seiner Sicht sinnvoll erscheint. Deshalb sollten Sie den Insolvenzverwalter vom Nutzen der Freigabe Ihres Eigenheims überzeugen.

Für eine Freigabe ist zwingend erforderlich, dass das Eigenheim verschuldet ist. Verschuldet ist ein Eigenheim, wenn der zu erwartende Verkaufserlös geringer ist als die Schulden, die auf dem Haus lasten. Je höher das Eigenheim verschuldet ist und je geringer die Chancen sind, einen Käufer zu finden, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Insolvenzverwalter Ihr Eigenheim freigibt. Je höher Ihr Eigenheim verschuldet ist, desto unsicherer wird eine ausreichende Gläubigerbefriedigung bzw. Schuldentilgung, die die eigentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist.

Ein Beispiel:

Schuldner S. hat seine Immobilie komplett durch einen Kredit der B-Bank finanziert. Die B-Bank hat sich zur Absicherung des Kredits eine Grundschuld in Höhe des gesamten Grundstückswerts im Grundbuch eintragen lassen. Durch das sogenannte Absonderungsrecht steht der B-Bank im Insolvenzfall der gesamte Erlös aus dem Verkauf oder aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks zu. Alle anderen Gläubiger gehen leer aus. Damit nützt dem Insolvenzverwalter das Grundstück nichts. Er wird die Immobilie freigeben, um sich nicht weiter darum kümmern zu müssen.

Aber auch aus einem anderen Grund kann die Freigabe der Immobilie für den Insolvenzverwalter attraktiv sein. Dann nämlich, wenn sich kein potenzieller Käufer für die Immobile finden lässt. In diesem Fall ist ein Verkaufserlös generell fraglich und um sich den Aufwand einer Zwangsversteigerung zu ersparen, wird er sich für eine Freigabe der Immobilie entscheiden.

Haben Sie die Freigabe erst einmal in der Tasche, brauchen Sie die Pfändung Ihres Eigenheims nicht länger zu befürchten.

Wenn Ihr Eigenheim verschuldet ist, bedeutet das, dass Sie das Darlehen, mit dem Sie Ihr Eigenheim finanziert haben, weiter abbezahlen müssen. Um die weitere Unterhaltung Ihres Eigenheims trotz Insolvenz sicherzustellen, gibt es zwei Möglichkeiten:

Sie einigen sich mit der Bank oder sie finanzieren Ihr Eigenheim über Ihren Ehepartner neu.

Wenn Sie sich mit der Bank einigen wollen, werden Sie um ein Gespräch mit Ihrem Bankberater nicht herumkommen, allein schon um das Vertrauensverhältnis zu stärken. Optimalerweise führen Sie dieses Gespräch noch bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen. Denn erfährt die Bank von anderer Seite, etwa durch einen Gläubiger, von Ihrer Schuldensituation, ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, Ihre Zuverlässigkeit in den Augen der Bank hat gelitten und die Rückzahlung des Darlehens ist gefährdet.

Holen Sie deshalb rechtzeitig die Bank mit ins Boot und informieren Sie sie über alle Ihre Schritte.

Aber auch wenn Sie bereits einen Insolvenzantrag gestellt haben, sollten Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrer Bank suchen. Generell ist eine Bank immer daran interessiert, dass Darlehen und Kredite zurückgezahlt werden. Denn bei einer Kündigung des Darlehens steht auch für die Bank zu befürchten, dass bei laufender Insolvenz eine komplette Rückzahlung des Darlehens utopisch ist.

Wenn Sie die Bank davon überzeugen können, das Darlehen nicht zu kündigen, haben Sie zwei Möglichkeiten, die fälligen Raten zu zahlen. Entweder zahlen Sie die Raten aus Ihrem unpfändbaren Einkommen oder Sie lassen die Raten durch eine dritte Person tilgen.

Wenn Sie die Raten selbst zahlen wollen, sollten Sie Ihr unpfändbares Einkommen genau kennen. Wie hoch das unpfändbare Einkommen in Ihrem Fall ist, können Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Bei dieser Variante kann es aber passieren, dass die Bank nicht mitspielt, weil sie befürchtet, dass Ihr unpfändbares Vermögen nicht ausreicht, um die Raten zu tilgen. In diesem Fall ist es besser, wenn die Ratenzahlung von einer dritten, unabhängigen Person oder von Ihrem Ehepartner erfolgt.

Wann sollte ich das Hausdarlehen neu finanzieren lassen?
Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder vor, dass die Bank das Darlehen kündigt. Damit wird innerhalb einer kurzen Frist die gesamte Darlehenssumme nebst Zinsen fällig und steht zur Zahlung an. Wenn Ihr Ehepartner den Darlehensvertrag mit unterzeichnet hat und damit Mitschuldner ist, wird die Bank die Rückzahlung auch von Ihrem „noch“ nicht insolventen Ehepartner verlangen. Da in aller Regel auch Ihr Ehepartner den fällig gestellten Betrag nicht bezahlen kann, droht nun auch ihm die Insolvenz.

Um Ihr Eigenheim zu behalten, sollten Sie Ihr Eigenheim über Ihren solventen Ehegatten bei einer anderen Bank neu finanzieren lassen. Dabei empfiehlt es sich, dass ausschließlich Ihr Ehepartner Vertragspartner und Schuldner der Bank wird.

Die Einleitung der Privatinsolvenz hat zur Folge, dass nicht nur der pfändbare Teil des Gehalts der Pfändung unterliegt, sondern auch Sach- und Vermögenswerte. Einfach ausgedrückt, sind dieses alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände und z.B. Geldanlagen und/oder Bausparverträge.

Zudem wird vom Schuldner erwartet, dass er während des 6 Jahre dauernden Privatinsolvenzverfahrens mit Wohlverhaltensperiode eine angemessene und bescheidene Lebensweise führt. Alles was zur bescheidenen Lebensführung und zur Ausübung des Berufes nötig ist, ist daher unpfändbar. Welche Vermögensgegenstände unter eine bescheidenen Lebensführung fallen, muss von Fall zu Fall entschieden werden und hängt auch von den Lebensumständen des Schuldners ab.

Der Gesetzgeber hat jedoch in § 811 ZPO solche Sachen aufgeführt, die einer Pfändung nicht unterliegen, zum Beispiel:

•alle Gegenstände, die Sie persönlich oder im Haushalt unbedingt benötigen,  insbesondere Bekleidung, Textilien, Unterwäsche, Schlafgelegenheiten, Geräte für Küche und Haushalt, Waschmaschine
•die für einen Zeitraum von vier Wochen notwendigen Beleuchtungs-, Befeuerungs und Nahrunsmittel im Haushalt;
•Armband- oder Taschenuhr (OLG München DGVZ 83, 140),
•Fahrrad,
•ausreichende Möbel (OLG Schleswig SchlHA 55, 201; LG Frankfurt DGVZ 90, 59),
•Fernseher, Radio und PC: solange sie der bescheidenen Lebensführung unterfallen,
•Sachen zur Ausübung des Berufes: wie zum Beispiel Werkzeuge, Maschinen, Berufsbekleidung; Bücher, PCs, Telefonanlagen, PKW, Werkstätten,
•Notwendige Hilfsmittel: wie beispielsweise Brillen, Rollstühle, künstliche Gliedmaßen (wenn diese durch Sie oder Personen, welche zu Ihrem Haushalt gehören, in Gebrauch sind)

Pfändbar sind hingegen die folgenden Gegenstände, die nicht unter § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen:

•CD/DVD-Player, Stereoanlage, wenn Radio vorhanden und Videorecorder,
•Gefriertruhe (LG Kiel DGVZ 78, 115), wenn Kühlschrank vorhanden,
•Geschirrspülmaschine und Wäschetrockner,
•Klavier,
•Kraftfahrzeuge, und Motorräder
•Mikrowellenherd, wenn Küchenherd vorhanden,
•Nähmaschine,
•PC, soweit er allein der privaten Nutzung dient,
•Teppich, falls dieser nicht zur Religionsausübung benötigt wird (AG Hannover DGVZ 87, 31).

Gartenhäuser, Wohnlauben oder Wohnwagen sind nur pfändbar, wenn sie dem Schuldner und den Haushaltsangehörigen nicht zum ständigen Wohnen dienen.

Bei unpfändbaren und bei bedingt pfändbaren Gegenständen besteht aber dann eine Ausnahme, wenn die Gegenstände den Wert übersteigen, den Gegenstände einer angemessenen Lebensführung üblicherweise haben.

Hier kann der Gerichtsvollzieher eine sogenannte Austauschpfändung vornehmen. In diesem Fall werden dem Schuldner für seine Geräte funktionstüchtige Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt , die einen geringeren Wert haben.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, unterliegt Ihr gesamtes Vermögen dem sogenannten Insolvenzbeschlag. Die Vermögensbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über. Dem Schuldner ist es ab diesem Zeitpunkt verboten, über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verfügen.

Deshalb ist es angeraten, erst mit Eintritt der Wohlverhaltensperiode eventuelle Anschaffungen zu tätigen, Geld anzusparen oder Zuwendungen Dritter entgegenzunehmen. Vor Eintritt der Wohlverhaltensperiode drohen der Insolvenzbeschlag und die Verwertung durch den Insolvenzverwalter.

Ausgenommen vom Insolvenzbeschlag sind

zunächst pfändungsfreie Gegenstände (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 811 ff. ZPO),
vom Treuhänder/Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände – wenn Nachteile zu Lasten der Masse entstehen könnten, z. B. durch Belastungen eines ansonsten nicht werthaltigen Grundstückes, alle Neuanschaffungen, die in der Wohlverhaltensperiode getätigt werden, da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben ist.

Was heißt das für Sie?
Sie können in der Wohlverhaltensperiode Geld ansparen und Zuwendungen Dritter entgegennehmen. Nur Vorsicht bei Erbschaften: Diese müssen zur Hälfte abgeführt werden. Deshalb ist es in diesem Fall immer ratsam zu überlegen, ob es nicht besser ist, die Erbschaft auszuschlagen.

Viele Schuldner, die sich mit dem Gang in die Insolvenz beschäftigen, treibt häufig auch die Frage um: Wer bekommt alles von meinem Insolvenzverfahren mit. Dabei haben viele Schuldner Angst davor, durch ein Bekanntwerden der Insolvenz in der Öffentlichkeit verschmäht oder gebrandmarkt zu werden.

Diese Angst ist aber weitgehend unbegründet, denn es gibt keine erzwungene Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens (Der Vermieter wird nur informiert, wenn eine Mietkaution hinterlegt wurde).

Die Internetseite, auf der Insolvenzen bekanntgemacht werden, stellt keine große Gefahr einer Entdeckung dar, da sie sehr unübersichtlich ist und konkrete Angaben erforderlich sind, um Auskunft über das Insolvenzverfahren einer bestimmten Person zu erhalten.

Bei einer uneingeschränkten Suche werden ohne konkrete Angaben zur Person, was wiederum schon gewisse Informationen voraussetzt, nur Veröffentlichungen aus den letzten zwei Wochen angezeigt. Bei einer detaillierten Suche müssen konkrete Angaben zum Gerichtsbezirks, Namen, Wohnsitz, Aktenzeichen des Verfahrens, zum Registergericht, zur Registerart und Registernummer gemacht werden.

Über ein derartig detailliertes Wissen verfügen Personen, die nicht in das Insolvenzverfahren involviert sind, nicht. Dies ist aber notwendig, um eine detaillierte Suche zu einer bestimmten Person durchführen zu können. Die Angst, in der Öffentlichkeit von Bekannten wegen einer Insolvenz verachtet oder verurteilt zu werden, ist absolut unbegründet. Abgesehen von den Gläubigern ist es für das Umfeld des Schuldners in der Regel kaum möglich herauszufinden, dass dieser sich in einer Insolvenz befindet.

eben der Gehaltspfändung ist die Kontopfändung eine Vollstreckungsmaßnahme, die den Gläubiger meist schwer trifft. Denn bei dieser Form der Forderungspfändung wird auf Antrag des Gläubigers der geschuldete Geldbetrag direkt von Konto des Schuldners eingezogen.

Voraussetzungen für eine Kontopfändung

Um ein Konto pfänden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss ein vollstreckbarer Titel des Gläubigers gegen den Schuldner vorliegen (z.B. ein Urteil oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde),
der Titel muss dem Schuldner zugestellt worden sein,
der Gläubiger muss einen Antrag auf Erlass eines für die Kontopfändung notwendigen Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses gestellt haben,
der Überweisungsbeschluss muss der Bank vom Gerichtsvollzieher zugestellt worden sein.

Besonderheiten der Kontopfändung

Eine Besonderheit stellt die Pfändung durch einen öffentlich rechtlichen Gläubiger dar. Er kann Pfändungen besonders schnell durchführen, da er seinen Titel per Post verschicken kann und keinen Gerichtsvollzieher für die förmliche Zustellung des Titels benötigt. Finanzämter und Krankenkassen können durch sog. Pfändungs-und Einziehungsverfügungen um einiges schneller vollstrecken, als das bei gewöhnlichen Kontopfändungen der Fall ist.

Folgen der Kontopfändung

Die Kontopfändung trifft den Schuldner in der Regel meist plötzlich und ohne Ankündigung und hat für ihn oft schwerwiegende Folgen:

Er kann kein Bargeld mehr von seinem Konto abheben,
bei dem Versuch, Bargeld am Automaten oder am Bankschalter zu holen, wird seine Karte eingezogen,
bis das vorhandene Guthaben in Höhe der Forderung des Gläubigers an diesen überwiesen wird, vergehen rund 14 Tage,
Lastschriften und Daueraufträge werden nicht mehr ausgeführt, wenn das Guthaben den Forderungsbetrag nicht in entsprechender Höhe übersteigt.

Pfändungsschutzkonto einrichten

Wenn Sie sich in einer Schuldensituation befinden, sollten Sie, um auf Nummer sicher zu gehen, daher rechtzeitig genug ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten, um so vor unerwarteten Pfändungen sicher zu sein. Dieses Vorgehen ist immer dann angeraten, wenn das Finanzamt oder die Krankenkasse Mahnbescheide oder Mahnungen verschicken oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Einen umfassenden Pfändungsschutz erlangen Sie erst durch ein Insolvenzverfahren oder einen erfolgreichen Schuldenvergleich.

Gebühren für eine Kontopfändung

Die Kreditinstitute sind nicht berechtig, für eine Kontopfändung ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 entschieden (BGH Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98).
Nach Ansicht des BGH ist die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ein Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung der Banken. Danach stellt die Pfändung keine Leistung für den Bankkunden dar, die eine besondere Vergütung rechtfertigen würde. Sollte also Ihr Kreditinstitut nach wie vor Gebühren für die Bearbeitung der Kontopfändung von Ihnen verlangen, weisen sie Ihr Kreditinstitut unverzüglich auf das oben genannte BGH Urteil hin und fordern Sie Ihre Gebühren wieder zurück.

Wie sollten Sie reagieren?

Sollte Sie eine Kontopfändung treffen, sprechen Sie umgehend mit Ihrer Bank und wandeln Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto um. In einem solchen Fall heißt es, Sie müssen schnell handeln. Denn bei einer Kontopfändung ohne Pfändungsschutz wird der gesamte Pfändungsbetrag innerhalb von 14 Tagen an den Gläubiger ausgezahlt. Für Sie kann das bedeuten, dass Sie anschließend kein Geld mehr auf Ihrem Konto haben, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie stehen ohne monatliches Einkommen da.

Als Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtung steht Ihnen nach Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos der Pfändungsfreibetrag monatlich zur Verfügung. Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben, müssen sie unbedingt eine Bescheinigung nach § 850 k ZPO besorgen, um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.

Eine derartige Bescheinigung bekommen Sie

bei Ihrem Arbeitgeber (wozu dieser aber nicht verpflichtet ist),
bei einem Rechtsanwalt,
bei einem Sozialleistungsträger (Agentur für Arbeit),
bei Familienkassen,
bei Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.

Sie sollten sich als allererstes diese Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Sozialleistungsträger ausstellen lassen. Falls das nicht möglich ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Vor allem, wenn weitere berechtigte Aufwendungen von Ihrer Seite aus anfallen, die den Pfändungsfreibetrag erhöhen, sollten Sie parallel einen sogenannten Pfändungsschutzantrag („Freigabeantrag nach § 850 k ZPO“) stellen, womit auch gerichtlich eine Kontopfändung verhindert werden kann.

Achtung: Eine Umstellung auf ein P-Konto nützt Ihnen allerdings nichts, wenn Ihre eigene Bank gegen Sie eine Kontopfändung vollstreckt. Hier ist es ratsam, den Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort – zu stellen. Sinnvollerweise sollten Sie dann auch ein neues Konto bei einer anderen Bank, bei der Sie keine Schulden haben, eröffnen.

Vollstreckungsschutz während des Insolvenzverfahrens

Es kommt nicht selten vor, dass Gläubiger trotz des Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz) versuchen, gegen den Schuldner zu vollstrecken oder einen Titel zu erwirken. Aber keine Angst, in diesem Fall haben Sie nichts zu befürchten. Denn der umfassende Vollstreckungsschutz des Insolvenzverfahrens schützt Sie vor jeglichen Maßnahmen.

Dabei sollten Sie sich an unsere Ratschläge halten.

Vorgehensweise bei Mahnbescheiden/Vollstreckungsbescheiden

Mahnbescheiden/Vollstreckungsbescheiden sollten Sie zunächst widersprechen. Markieren Sie Ihren Widerspruch mit einem Kreuz im Ihnen zugesandten Formular und schicken Sie den Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid zurück.

Das hat zur Folge:

Der Gläubiger wendet sich mit seiner titulierten Forderung an den Insolvenzverwalter, der die Forderung nach Prüfung entweder zur Insolvenztabelle aufnimmt oder sie bestreitet. In diesem Fall muss der Gläubiger eine Feststellungsklage auf seine Kosten einreichen, um die Forderung titulieren zu lassen. Das braucht Sie aber nicht zu kümmern, weil jeder Gläubiger nur die Insolvenzquote erhält. Und die tendiert bei einem Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages gegen 0.

Alternativ kann der Gläubiger Sie auch nach Ihrem Widerspruch verklagen, ohne die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Zustellung der Klage sollten Sie den Eröffnungsbeschluss dem zuständigen Gericht zukommen lassen. Danach haben Sie Ruhe. Denn das Verfahren ruht nach § 240 ZPO von Amts wegen. Der Gläubiger sieht sich dann gezwungen, seine Forderung anzumelden, mit dem Ergebnis, dass er sich in die Reihe Ihrer übrigen Gläubiger einreiht und nur die Insolvenzquote erhält.

Viele Schuldner haben Angst, dass ihnen ihr Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt wird, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Vermieter davon Wind bekommt. Selbst wenn Sie Miete schulden und diese bei der Insolvenz angeben, hat der Vermieter kein Sonderkündigungsrecht. Weder vom Mieter, noch vom Vermieter darf das Mietverhältnis aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahrens gekündigt werden.

Anders sieht es aus, wenn dem Mieter vor Stellung des Insolvenzantrages gekündigt wird, weil er mit der Miete im Verzug ist. In diesem Fall ist die Kündigung wirksam. Dagegen ist der Vermieter nicht mehr berechtigt, dem Mieter  außerordentlich zu kündigen, wenn er mit der Mietzahlung im Verzug ist, sobald er seinen Insolvenzantrag eingereicht hat. Denn in diesem Fall greift die Kündigungssperre (§112 InsO). Das Insolvenzverfahren selbst kennt keine Sonderregelungen für Kündigungen. Schuldet der Mieter während des Insolvenzverfahren die Miete zwei Monate lang, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Um also weiterhin in Ihrer Wohnung bleiben zu können, sollten Sie tunlichst Ihre Miete bezahlen.

Bei gewerblichen Miet- oder Pachtverträgen finden generell dieselben Regelungen Anwendung. Gekündigt werden darf auch hier nur, wenn nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Miete nicht gezahlt wird.

Ungeachtet der Vertragslaufzeit eines Mietvertrags oder einer vereinbarung, die das Recht zur ordentlichen Kündigung ausschließt, hat der Insolvenzverwalter dagegen das Recht, Mietverhältnisse ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen (§ 109 InsO). In aller Regel wird der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis bei gewerblich genutzten Immobilien kündigen, wenn das Unternehmen des Schuldners nicht weitergeführt wird. Damit wird der Schuldner vor den mit einer langen Vertragslaufzeit einhergehenden Kosten geschützt.

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Hier finden Sie nützliche Informationen, Tipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Regelinsolvenz von Rechtsanwalt Thomas Scuric

Erst einmal können Sie jederzeit selbst einen Insolvenzantrag für sich stellen. Daneben haben aber auch Ihre Gläubiger das Recht, das Verfahren über Ihr Unternehmen oder Ihr Vermögen eröffnen zu lassen. Die Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Grund, der für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht wird. In diesem Fall redet man von einem Gläubigerantrag.

In aller Regel stellen aber nur das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger einen Insolvenzantrag. Und das nicht ohne Eigennutz. Das Finanzamt will damit die Steuersünder aus dem Verkehr ziehen. Die Krankenkassen treibt das Wissen, dass die Bundesagentur uneinbringliche Beitragsrückstände ersetzt, dazu, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dagegen ist es sehr selten, dass ein gewerblicher Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt. Es macht schlicht und ergreifend wirtschaftlich keinen Sinn für ihn. Der Verwaltungsaufwand ist sehr hoch, der Antrag muss glaubhaft begründet werden und es werden auch noch Gerichtskosten fällig. Begründet werden kann der Antrag mit einem Titel oder dem Nachweis vergeblicher Vollstreckungsversuche. Der ganze Aufwand hält den einen oder anderen Gläubiger allerdings nicht davon ab, zumindest mit dem Insolvenzantrag zu drohen. Da ein Zahlungsbescheid z. B. eines Sozialversicherungsträgers oder des Finanzamts schon als rechtswirksamer Titel angesehen wird, haben Behörden im Gegensatz zu gewerblichen Gläubigern wesentlich leichteres Spiel.

Wurde ein Gläubigerantrag gestellt, bekommen Sie Post vom Insolvenzgericht. In den meisten Fällen prüft ein als Sachverständiger bestellter Rechtsanwalt den möglichen Insolvenzgrund und den Umfang der Insolvenzmasse. Denn ohne Masse kann das Insolvenzverfahren nicht bezahlt werden. Entweder werden Sie anschließend zu einem Termin geladen oder bekommen persönlich Besuch von diesem Rechtsanwalt. Den Termin sollten Sie tunlichst wahrnehmen und auf alle Fragen antworten. Äußert ein Gläubiger den Verdacht, dass Sie Vermögen bei Seite geschafft haben, kann das Gericht einen Insolvenzverwalter einsetzen. Das vom Rechtsanwalt erstellte Gutachten wird anschließend vom Insolvenzgericht daraufhin geprüft, ob dem Gläubigerantrag stattgegeben und das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Liegt ein Insolvenzantrag erst einmal gegen Ihr Unternehmen vor, lässt sich dieser nur noch durch die vollständige und sofortige Begleichung der Beitragsrückstände bei dem Antragsteller aus der Welt schaffen.

Wenn die Forderung überhaupt nicht besteht, können Sie einen begründeten Einwand gegen den Eröffnungsgrund erheben.

Sie können aber auch versuchen, mit dem Gläubiger zu verhandeln, damit er seinen Antrag wieder zurücknimmt.

Die Finanzämter und Sozialversicherungsträger fackeln nicht lange. Werden Steuerschulden nicht beglichen, betreiben sie sofort die Zwangsvollstreckung. Ohne Gerichtsverfahren haben sie das Recht, sofort Ihr Konto oder Sachwerte bei Ihnen zu pfänden. Verläuft die Zwangsvollstreckung ergebnislos, stellen die Finanzämter in aller Regel umgehend einen Insolvenzantrag.

Ganz so schnell sind die Sozialversicherungsträger nicht. Die Reaktionen auf Beitragsschulden sind unterschiedlich. Generell können Sie von der Faustregel ausgehen: nach dem dritten Beitragsrückstand könnte Ihnen ein Insolvenzantrag ins Haus flattern.

Steuerschulden und Beitragsrückstände zur Sozialversicherung unterliegen nicht der Restschuldbefreiung. Steuerschulden führen relativ oft wegen Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung zu einem Steuerstrafverfahren. Wenn Sie beispielsweise keine Steuererklärung abgegeben haben, führt das zu Steuerrückständen durch die Nichtfestsetzung der Steuer durch das Finanzamt. Das zieht wiederum eine Geldstrafe nach sich und Sie erhalten für die Steuerschulden keine Restschuldbefreiung.

Nicht viel anders sieht es bei den Beitragsrückständen zur Sozialversicherung aus. Diese haben auch eine Geldstrafe zur Folge und werden auch nicht restschuldbefreit. Darüber hinaus dürfen die Sozialversicherungsträger auch Jahre später noch Beitragsrückstände mit Ihrer staatlichen Rente verrechnen.

Einzelunternehmer und Selbständige unterliegen im Gegensatz zum Geschäftsführer einer GmbH oder UG keiner Antragspflicht. Der Einzelunternehmer kann, muss aber keinen Insolvenzantrag stellen. Damit hat er, bevor er einen Insolvenzantrag stellt, die Gelegenheit, seinen Geschäftsbetrieb abzuwickeln und einzustellen. Das Risiko, durch einen unbedachten Fehler die Restschuldbefreiung zu gefährden, wird so minimiert.

Faustregel: Je unkomplizierter Ihr Fall, desto wahrscheinlicher ist ein problemloses Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung.

Ob Sie eine Regelinsolvenz oder eine Verbraucherinsolvenz beantragen, spielt seit der Gesetzesnovelle im Jahr 2014 keine Rolle mehr. Es lohnt den Aufwand nicht als Unternehmer, alles daranzusetzen, eine Verbraucherinsolvenz beantragen zu können. Denn dazu müssen Sie Ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und Ihr Gewerbe abgemeldet haben. Zudem dürfen Sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben und keine Schulden bei Arbeitnehmern und Sozialversicherungsträgern.

Für Selbständige ist es wichtig, dass sie den Geschäftsbetrieb auch in einer unvermeidlichen Insolvenz aufrechterhalten, sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Lebensgrundlage für sich und die Familie gewährleistet ist, da eine Zukunft im Angestelltenverhältnis für viele einfach illusorisch ist.

In diesem Fall sollten Sie beantragen, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb freigibt. In der Regel ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren für Ihren Geschäftsbetrieb verantwortlich, so auch z.B. für Steuerschulden. Wenn zudem das Geschäft aufgrund fehlender Erträge (nach Sozialversicherungen und Steuern), die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, keine Chance auf Geldzufluss in das verwertbare Vermögen hat, und somit für ihn unwirtschaftlich ist, besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter die Freigabe des Geschäftsbetriebe erteilt. Bis zur Freigabe sollten die Einkünfte nur gering sein, um dem Insolvenzverwalter seine Entscheidung zu erleichtern.

Ab dem Zeitpunkt der Freigabe sind Sie selbst wieder für den Geschäftsbetrieb verantwortlich. Sie zahlen lediglich einen festen Betrag, dessen Höhe von Ihren Unterhaltspflichten und Ihrer beruflichen Qualifikation abhängt, an die Insolvenzmasse.

Nach § 295 Abs. 2 InsO muss der Insolvenzschuldner das verwertbare Vermögen so stellen, wie es stehen würde, wie wenn er in einer entsprechenden Angestelltenposition arbeiten würde. Dazu muss er erklären, was er verdienen würde, wenn er in einer seiner Qualifikation vergleichbaren Stelle als Angestellter arbeiten würde. Anhand des hypothetischen Lohns werden die Pfändungsfreigrenze und der Betrag, der pfändbar ist, festgelegt. Dieser Betrag muss bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung an das verwertbare Vermögen abgeführt werden.

Wie hoch anschließend der tatsächliche Gewinn ist, den Sie aus Ihrer Selbständigkeit erzielen, spielt keine Rolle mehr. Selbst in einer Insolvenz kann sich die Situation sehr positiv entwickeln, wenn der pfändbare Betrag sich in verträglichen Grenzen bewegt und Ihr Geschäft gut läuft.

Im günstigsten Fall wird die Pfändungsfreigrenze aus dem hypothetischen Nettoeinkommen nicht erreicht. Dann müssen Sie auch nichts abführen. Sie können anschließend Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie aus den Einnahmen des freigegebenen Betriebs, ohne das der Insolvenzverwalter darauf Einfluss nehmen kann, – finanzieren. Unter dieser Voraussetzung müssen Sie auch keine Beträge an das verwertbare Vermögen abführen.

Ja, man kann die Regelinsolvenz auf ein Jahr mit einem Insolvenzplan verkürzen, der auch Einzelunternehmern und Freiberuflern in der Regelinsolvenz offen steht. Der Insolvenzplan ist, um bei laufendem Geschäftsbetrieb während der Insolvenz den Betrieb zu entschulden und zu sanieren, eigentlich schon ein Muss.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger von Gesetzes wegen. Er ist keineswegs der Freund des Schuldners, auch wenn manche den Eindruck erwecken. Es empfiehlt sich daher, dem Insolvenzverwalter höflich, respektvoll und mit einer gewissen Distanz zu begegnen. Zudem sollten Sie zusehen, dass Sie Ihr Geschäft bereits abgewickelt haben und vermögenslos sind. Am besten ist es, wenn Sie auch schon ein P-Konto vorweisen können. Das macht den Fall für den Insolvenzverwalter uninteressant und er wird sich nicht so intensiv mit Ihnen und Ihrer Insolvenz beschäftigen. Je einfacher Ihr Fall ist, umso leichter kommen Sie durch das ganze Verfahren.

Leider ja. Bei einem Einzelunternehmer oder Freiberufler wird zwischen Firmen- und Privatvermögen keinen Unterschied gemacht. Ärgerlich wird es für Sie als Selbständiger vor allem dann, wenn Sie ein schuldenfreies Haus oder eine schuldenfreie Eigentumswohnung Ihr Eigen nennen, in dem die Familie lebt. Denn das fließt ganz oder zum Teil in die Insolvenzmasse, was bedeutet, dass Sie eventuell das Haus verkaufen müssen. Ist das Haus noch nicht schuldenfrei, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Bank Ihnen den Hauskredit kündigen wird, selbst wenn Sie auch weiterhin pünktlich die Rate von einem Dritten, z.B. von Ihrer Frau bekommt.

Genau wie die Verbraucherinsolvenz dauert die Regelinsolvenz sechs Jahre, wenn Sie während dieser Zeit überhaupt nichts zur Insolvenzmasse erwirtschaften. Erwirtschaften Sie innerhalb von fünf Jahren die Verfahrenskosten in Höhe von ca. 2.800 € zur Insolvenzmasse, endet die Insolvenz nach fünf Jahren. Sollten Sie es schaffen, 35 % der Schulden plus die Verfahrenskosten in drei Jahren zu erwirtschaften, endet die Insolvenz nach drei Jahren. Es ist aber äußerst unwahrscheinlich, dass Sie die Dreijahresregel schaffen, weil in dem Fall noch einmal zusätzlich 40 % der erwirtschafteten Insolvenzmasse als Verfahrenskosten on top dazukommen. Mit einem Insolvenzplan lässt sich die Dauer der Regelinsolvenz auf ein Jahr reduzieren.

Da wären zum einen die Verfahrensgebühren, die sich aus den Gerichtskosten und den Auslagen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters zusammensetzen. Diese Kosten stellen für Sie aber keine zusätzliche Belastung dar, da sie von der erwirtschafteten Insolvenzmasse abgezogen werden.

Zum anderen fallen weitere Kosten für die rechtliche Insolvenzberatung und gegebenenfalls Begleitung durch einen Rechtsanwalt an. Die müssen Sie allerdings selbst tragen und aufbringen.

Ja, das ist möglich. Wenn der Betrieb, den Sie als Selbständiger aufgebaut haben und führen, groß ist und Sie Mitarbeiter beschäftigen, können Sie Ihre Selbständigkeit trotz Insolvenz über ein Schutzschirmverfahren oder über die Insolvenz in Eigenverwaltung weiterführen.

Für Einzelkämpfer mit keinem Mitarbeiter oder nur einigen wenige Mitarbeitern lohnt sich der Aufwand eines Schutzschirmverfahrens nicht. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit, wenn die Regelinsolvenz gut vorbereitet ist, beim Insolvenzverwalter eine Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse zu beantragen. In diesem Fall setzt der Insolvenzverwalter einen Betrag fest, den Sie monatlich zahlen müssen und Sie können Ihr Geschäft ohne Einschränkungen ungestört weiterführen.

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