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Dauer der Insolvenz

++++Neue Gesetzeslage++++ Verkürzung der Dauer einer Privatinsolvenz auf maximal 3 Jahre

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.

Wenn der Schuldner beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, beginnt die Insolvenz, an deren Ende die Restschuldbefreiung stehen soll. Deshalb wird neben dem Insolvenzantrag normalerweise auch beantragt, die Restschuldbefreiung zu erteilen.

In der dem Antrag beigefügten Erklärung tritt der Schuldner seine pfändbaren Ansprüche ab, die er aus einem Arbeitsverhältnis oder die er aus einem Arbeitsverhältnis während der sechs Jahren hat, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, an einen Insolvenzverwalter ab, der vom Gericht bestimmt wird. Diesen Zeitraum nennt man Abtretungsfrist.

Ist die Frist abgelaufen, beschließt das Gericht, ob die Restschuldbefreiung, erteilt wird. Die Dauer der Insolvenz ist damit gleichzusetzen mit dem Zeitraum der Abtretungsfrist.

Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

Für Altverfahren gilt: Wenn Sie einen Insolvenzantrag in der Zeit   vom 1. April 2014  und vor dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, verkürzt sich die Restschuldbefreiung auf drei Jahre, sofern Sie Ihre Gläubiger mit wenigstens 35 % befriedigen sowie die Verfahrenskosten zahlen. So sind Sie schuldenfrei in 3 Jahren. Alternativ existiert eine verkürzte Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren – für alle Schuldner, denen es gelingt, die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.

Generell beträgt die Insolvenz für die Altverfahren ( Antragstellung vor dem 01.10.2020)  6 Jahre, kann aber vom Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Der Antrag auf ein Insolvenzverfahren muss dabei später als 01.Juli 2014 gestellt worden sein. Wurde das Verfahren also vor dem 01.Juli 2014 beantragt,  besteht keine Möglichkeit, die Insolvenz zu verkürzen.

Für die Privatinsolvenz, aber auch für die Regelinsolvenz kann ein Antrag gestellt werden, die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen, wenn es sich bei dem Schuldner um eine „natürliche Person“ handelt. Ein Unternehmen in Form einer UG, GmbH oder AG ist eine juristische Person. Damit kann aber generell jeder Bürger die Restschuldbefreiung erlangen, wenn er die notwendigen Auflagen erfüllt.

Altverfahren: Verkürzung des Insolvenzverfahrens für Verfahren die vom 01.04.2014 bis zum 01.10.2020 beantragt wurden

Die Reform der Privatinsolvenz, die im Sommer 2014 stattfand, brachte einen großen Vorteil: Das Insolvenzverfahren wurde verkürzt. Nach der Reform besteht nun die Möglichkeit, dass das Insolvenzverfahren bereits nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren schuldenfrei beendet werden kann. Das heißt, dass ein  Antrag, die Restschuldbefreiung vorzeitig nach Ablauf von fünf Jahren bzw. drei Jahren zu erteilen, gestellt werden muss, womit das Insolvenzverfahren verkürzt wird. Damit verbunden sind zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit dem Antrag stattgegeben und eine Restschuldbefreiung erfolgen kann.

Da mittlerweile 6 Jahre seit der Reform vergangen sind, kam die ersten Schuldner schon in den Genuss der Verkürzung und sind bereits völlig schuldenfrei. Es muss aber an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Verkürzung nicht automatisch eintritt. Sie muss beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Verkürzung der Privatinsolvenz auf drei Jahre für Altverfahren ( Insolvenzantragstellung vor dem 01.10.2020)

Gemäß der 2014 in Kraft getretenen Regelung kann die bisherige Dauer des Insolvenzverfahren von sechs Jahren auf drei Jahre reduziert werden. Dazu muss er aber 35% der Verbindlichkeiten in einem Zeitrahmen von 36 Monate abbezahlen, zuzüglich der Verfahrenskosten. Die Höhe der Schuldsumme bezieht sich auf die Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen. Aus welchen Quellen die Mittel stammen, um die Rückzahlung zu bewerkstelligen, spielt keine Rolle.

Das kann ein Teil des gepfändeten Einkommens sein, der auf die Rückzahlung angerechnet wird oder es können auch Mittel sein, die beispielsweise durch den Verkauf eines Autos, einer Lebensversicherung oder einer Immobilie erzielt wurden. Denkbar sind auch freiwillige Leistungen aus dem unpfändbaren Einkommen oder durch freiwillige Leistungen Dritter.

Wie wird der notwendige Betrag berechnet, um die Privatinsolvenz zu verkürzen?
Der Betrag, der unbedingt notwendige ist, um die Privatinsolvenz auf drei Jahre zu verkürzen, berechnet sich folgendermaßen: die ursprüngliche Summe der Schulden wird mit 0,35 multipliziert und die Verfahrenskosten für die Insolvenz hinzuaddiert. Die Berechnung der Kosten für die Insolvenz gestaltet sich dagegen schon ein bisschen schwieriger. Denn diese Kosten richten sich nach dem Betrag, den Sie den Gläubigern während der Insolvenz zurückzahlen – und somit nicht nach der Schuldsumme. Je nach Höhe des Betrags fallen die Verfahrenskosten unterschiedlich hoch aus. Wir rechnen Ihnen gerne den Rückzahlungsbetrag aus, der notwendig ist, um die Privatinsolvenz auf drei Jahre zu reduzieren.

Erfolgsbilanz der Reform 2014

2014 haben zwischen Juli und Dezember rund 50.000 Menschen ein Privatinsolvenzverfahren gestartet. Anfang 2018 hatten die Personen die Möglichkeit, ihre Insolvenzverfahren auf drei Jahre zu reduzieren, wenn sie bis Anfang 2018 die notwendigen 35 Prozent bezahlen. Das haben aber nur 4111 Personen, also rund 8 Prozent, geschafft.

Höhe der Schulden verhindert oft eine Verkürzung auf drei Jahre für Altverfahren

Wie die Zahlen zeigen, konnten viele Schuldner den notwendigen Betrag, um das Insolvenzverfahren zu verkürzen, nicht aufbringen. Das liegt daran, dass die Schulden, die vielfach aus einer gescheiterten Selbstständigkeit oder dem Erwerb einer Immobilie stammen, ziemlich hoch sind. Dazu wird die Arbeit des Insolvenzverwalters entsprechend der Höhe des verwertbaren Vermögens anteilig vergütet.
Die  35 % der Schuldsumme und die Verfahrenskosten machen erfahrungsgemäß rund die Hälfte der gesamten Schuldsumme aus. Damit das Insolvenzverfahren verkürzt wird, muss der Schuldner innerhalb der drei Jahre also rund 50 % der Gesamtforderung aufbringen.

Im Schnitt liegen derartige Schulden bei 100.000 Euro. Der notwendige Betrag, um die Insolvenz zu verkürzen, beläuft sich demzufolge auf 35.000 Euro zuzüglich der Verfahrenskosten. Das bedeutet, dass der Schuldner monatlich rund 1.000 Euro aufbringen muss, was nur die wenigsten schaffen. Belaufen sich die Schulden aber nur auf 10.000 Euro, reicht bereits eine monatliche Ratenzahlung von 125 Euro, um vorzeitig von seiner Restschuld befreit zu werden.

Notwendige Schritte zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens:

1. Kontaktieren Sie Ihren Treuhänder/Insolvenzverwalter und besprechen Sie mit ihm über eine mögliche Verkürzung.

2. Stellen Sie die genaue Höhe der Schulden und die Verfahrenskosten fest

3. Bezahlen Sie die Kosten des Verfahrens und 35 % der Gesamtforderung.

4. Wenn Sie die Kosten des Verfahrens und 35 % der Gesamtforderung bezahlt haben, können Sie schriftlich die Verkürzung der Privatinsolvenz beantragen.

Beachten Sie: Sie können das Insolvenzverfahren nur verkürzen, wenn Sie  während der drei Jahren nach Insolvenzeröffnung beantragen, dass das Insolvenzverfahren verkürzt werden soll.

Insolvenz auf fünf Jahre reduzieren für Altverfahren

Etwas anders sieht es bei der Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf fünf Jahre aus. Von dieser Variante wird ein größerer Teil der Schuldner profitieren können. Dazu reicht es schon aus, die Verfahrenskosten zu begleichen, damit eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens von eigentlich 6 Jahren auf fünf Jahre erreicht werden kann. Gerade für hoch verschuldete Menschen oder solche, deren pfändbarer Teil des Einkommens durch Unterhaltspflichten gering ist, ist so ein schuldenfreier Neustart nach fünf Jahren möglich. Dazu reicht es normalerweise schon aus, monatlich zwischen 25 € bis 35 € zurückzuzahlen.

Notwendige Schritte, um das Insolvenzverfahren auf fünf Jahre zu  reduzieren

1. Nehmen Sie Kontakt zum Treuhänder/Insolvenzverwalter auf und besprechen Sie mit ihm die Möglichkeit der Verkürzung.

2. Ermitteln Sie die exakte Höhe der Verfahrenskosten.

3. Zahlen Sie die Verfahrenskosten.

4. Wenn Sie die Verfahrenskosten bezahlt haben, können Sie einen schriftlichen Antrag beim Insolvenzgericht stellen.

Beachten Sie: Sie können eine Verkürzung nur erreichen, wenn Sie den Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Zusammensetzung der Verfahrenskosten

Gemäß § 54 InsO setzten sich die Kosten des Insolvenzverfahrens aus den Gerichts-Gebühren sowie den Ansprüchen des bestellten Treuhänders und des Gläubigerausschusses zusammen. Durchschnittlich fallen Verfahrenskosten zwischen 1.700 und 2.600 Euro an.

Nicht selten wird am Anfang der Insolvenz ein Antrag gestellt, die Verfahrenskosten zu stunden. Das heißt, dass dem Schuldner, wenn er sie Restschuldbefreiung beantragt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens solange gestundet werden, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn er nicht über genügend Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Die Stundung bezieht sich auf die Verfahrenskosten für den Schuldenbereinigungsplan und für die Restschuldbefreiung. Es muss also am Anfang des Insolvenzverfahrens kein Vorschuss geleistet werden.

Wenn der Schuldner pfändbare Vermögenswerte oder Einkommen hat, müssen die Verfahrenskosten gezahlt werden, damit die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden kann. Aus dem verwertbaren Vermögen werden dann die Verfahrenskosten immer zuerst beglichen. Erst danach wird die noch verbleibende Summe unter den Gläubigern aufgeteilt. Verwertbares Vermögen oder eingezogener Arbeitslohn, das bzw. der den  Verfahrenskosten in der Höhe entspricht, werden zuerst dazu verwendet, die Verfahrenskosten zu begleichen. Auf diese Weise kann eine Vielzahl von Schuldnern von einer Reduzierung auf fünf Jahre profitieren.

Hinweis: Die Verfahrenskosten können auch von Freunden, Bekannten oder Verwandten aufgebracht werden. Wenn der Betrag von dritter Seite zur Verfügung gestellt wird, kann dies auch in Form einer Einmal-Zahlung erfolgen.

Insolvenz in 6 Jahren für Altverfahren

Für Schuldner, die die Verfahrenskosten nicht tragen können, beträgt die Dauer der Insolvenz 6 Jahre. So verhält es sich regelmäßig, wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. In diesem Fall betragen die Kosten des Insolvenzverfahrens durchschnittlich etwa 1500 EUR.

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