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Neues Insolvenzrecht als Chance

Schuldenfrei in nur 3 Jahren

++++Neue Gesetzeslage++++ Verkürzung der Dauer einer Privatinsolvenz auf maximal 3 Jahre

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von 6 auf 3 Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.

Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.

Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.

Für Altverfahren gilt:

Wenn Sie einen Insolvenzantrag in der Zeit   vom 1. Juli 2014  und vor dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, verkürzt sich die Restschuldbefreiung auf drei Jahre, sofern Sie Ihre Gläubiger mit wenigstens 35 % befriedigen sowie die Verfahrenskosten zahlen. So sind Sie schuldenfrei in 3 Jahren. Alternativ existiert eine verkürzte Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren – für alle Schuldner, denen es gelingt, die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.

Im Jahr 2019 waren in Deutschland 6,58 Millionen Privatpersonen überschuldet. Ehemalige Selbstständige, die ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen können, weist das Statistische Bundesamt nicht gesondert aus, sondern integriert sie in die Gesamtstatistik der geschäftlichen Insolvenzverfahren – ihre Anzahl dürfte ebenfalls beachtlich sein. Eine Privatinsolvenz beantragen können ehemalige Selbstständige immer dann, wenn sie keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern und weniger als 20 Gläubiger haben.

Laut Definition des Inkasso-Dienstleisters Creditreform ist eine Überschuldung dann gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in absehbarer Zeit begleichen kann und ihm dafür weder Kreditmöglichkeiten noch Vermögen zur Verfügung stehen. Noch vor etwas mehr als einem Jahrzehnt galt eine solche Konstellation als nahezu absolutes Scheitern, da der Schuldenberg oft auch während eines kompletten Arbeitslebens nicht abgetragen werden konnte. Seit 1999 hat der Gesetzgeber für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige die Möglichkeit der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) geschaffen, die den Betroffenen einen neuen Start ermöglicht.

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Privatinsolvenz anmelden und schuldenfrei in drei Jahren-  vier gesetzlich festgelegte Schritte

Das Privatinsolvenzverfahren läuft in vier gesetzlich festgelegten Schritten ab. Die Vertretung durch einen kompetenten und auf Privatinsolvenzen spezialisierten Anwalt ist hier von Anfang an dringend angeraten, damit der Erfolg Ihres Insolvenzverfahrens nicht an juristischen Finessen scheitert.

Schritt 1

Bevor Sie Privatinsolvenz beantragen können, müssen Sie versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird von unserer Kanzlei für Sie durchgeführt. Im Rahmen der Beratung wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, in dem alle offenen Zahlungsverpflichtungen an sämtliche Gläubiger aufgelistet sind. Dieser Plan dient dazu, eine Entschuldung herbeizuführen. Als gescheitert gilt er dann, wenn ihn mindestens ein Gläubiger ablehnt oder nach seiner Ankündigung am Betreiben der Zwangsvollstreckung festhält.

Schritt 2

Ihre Privatinsolvenz anmelden können Sie erst nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Für die Eröffnung des Verfahrens muss ein entsprechender Antrag an das zuständige Gericht gesendet werden, was von unserer Kanzlei für Sie übernommen wird. Vor der Eröffnung des Verfahrens prüft der Richter die Aussichten eines gerichtlich angeordneten Schuldenbereinigungsplanes. Sollte der Richter den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan anordnen, haben die Gläubiger vier Wochen Zeit dem gerichtlichen Plan zuzustimmen. Falls der Vorschlag von mindestens 50 Prozent der Gläubiger – definiert nach Anzahl der Gläubiger und Höhe ihrer Forderungen ( Summen und Kopfmehrheit ) – angenommen wird, kann das Gericht auf Ihren Antrag hin die Zustimmung der Gläubiger durch einen richterlichen Beschluss ersetzen. Es kommt dann zu einem sogenannten Zwangsvergleich. Sie zahlen dann die angebotene Einmalzahlung bzw. die angebotenen Raten an die Gläubiger. Einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedarf es dann nicht mehr. Sollte aber eine 50 % Mehrheit nicht erreicht werden oder hält der Richter die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans für nicht aussichtsreich wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.

Schritt 3

Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, müssen Sie für eine Frist sechs, fünf oder drei Jahren alles tun, um Ihre Schulden so weit wie möglich abzutragen. Das Insolvenzverfahren verkürzt sich von sechs Jahren auf fünf Jahre wenn Sie es schaffen innerhalb der fünf Jahre die Verfahrenskosten zu bezahlen. Das Insolvenzverfahren verkürzt sich auf drei Jahre, wenn Sie innerhalb von drei Jahren 35 % der Schulden sowie die Verfahrenkosten bezahlen. Durch das Gericht wird hierfür ein Treuhänder bestimmt, der Ihr gesamtes pfändbares Vermögen verwertet. Auch der pfändbare Teil Ihres Arbeitseinkommens fließt während dieser Zeit an Ihre Gläubiger. Sie dazu verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Zu Ihrem pfändbaren Vermögen gehören beispielsweise Sparguthaben oder eine Lebensversicherung, jedoch keinesfalls Ihre Wohnungseinrichtung oder andere Gegenstände, die Sie für eine normale Lebensführung oder Ihre Berufsausübung brauchen.

Schritt 4

Nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensphase und Abschluss des Insolvenzverfahrens können Sie von der Tilgung der restlichen Schulden befreit werden. Sie sind dann schuldenfrei.

Für Altverfahren gilt:

Wenn Sie nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 01.Oktober 2020 Privatinsolvenz beantragt haben, besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu verkürzen. Wenn Sie in drei Jahren (36 Monaten) schaffen, mindestens 35 Prozent der Schuldsumme sowie die Verfahrenskosten zu zahlen, kann die Restschuld bereits zum Ende dieser Frist erlassen werden. Im Klartext: Sie sind nach drei Jahren schuldenfrei.

Falls Sie vor dem 01.10.2020 Privatinsolvenz beantragt haben und innerhalb von fünf Jahren zwar keine festgelegte Schuldenquote bewältigen, jedoch die Verfahrenskosten tragen können, winkt Ihnen nach deren Ablauf die Entschuldung. Für alle anderen Schuldner in einem Privatinsolvenzverfahren gilt wie bisher die Sechs-Jahres-Frist.

Wenn Sie keine Privatinsolvenz beantragen wollen und auf verständnisvolle Gläubiger treffen: Auch in diesem Kontext kommt die Gesetzesänderung zum Tragen. Wenn Sie Ihren Gläubigern das richtige Angebot unterbreiten und diese Ihren Vorschlag akzeptieren, haben Sie auch auf dieser Basis mit etwas Glück – und einer kompetenten juristischen Vertretung – Ihre persönliche Schuldenkrise hoffentlich für immer überwunden.

Tipps vor dem Beantragen des Insolvenzantrags:

Schon bevor Sie Privatinsolvenz anmelden, sind einige praktische Regelungen wichtig – sie sind Ihre ersten Schritte in ein „neues Leben“ ohne Schulden.
Hier sind einige praktische Tipps von unserer Seite, was in dieser Phase wichtig ist:

Umgang mit Gehaltspfändungen
Gehaltspfändungen – grundsätzlich mit angemessenem Selbstbehalt

Viele Menschen fürchten, dass ihnen, falls sie Privatinsolvenz anmelden, durch die Gehaltspfändungen nur das Nötigste zum Leben bleibt. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schrecken sie deshalb für lange Zeit zurück und versuchen stattdessen, wenigstens die dringendsten Forderungen ihrer Gläubiger zu bedienen. In der Praxis stehen Sie jedoch deutlich besser da, wenn Sie möglichst schnell Privatinsolvenz anmelden, um Ihre finanzielle Situation grundsätzlich zu regeln. Sie müssen dazu wissen, dass niemals Ihr gesamtes Gehalt gepfändet werden darf. Die Höhe Ihres Selbstbehalts richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen und eventuell vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen. Über den Selbstbehalt verfügen Sie nach Belieben. Da Sie an Ihre Gläubiger außerhalb der Pfändung keine weiteren Zahlungen mehr leisten müssen, können Sie von diesem Teil Ihres Arbeitseinkommens meist auch recht ordentlich leben.

Neues Konto für den neuen Start
Eröffnen Sie ein neues Konto

Für die Überweisung Ihres Einkommens und laufende Zahlungen brauchen Sie auf jeden Fall ein Girokonto. Wenn Sie auch bei Ihrer Bank verschuldet sind, beispielsweise weil Sie Ihr Girokonto überzogen haben, kündigt diese wahrscheinlich fristlos Ihre Konten. Eröffnen Sie umgehend ein neues Konto bei einem anderen Institut. Im Insolvenzverfahren wird das alte (Minus-)Konto dann ebenso behandelt wie jeder andere Gläubiger auch.

Neues Konto für den neuen Start
Stellen Sie alle Gläubigerzahlungen ein

Nachdem Sie Ihr neues Girokonto eingerichtet haben, stellen Sie alle Zahlungen an Ihre Gläubiger ein. Die Kosten für Miete, Strom und alle anderen Verträge, die auch in Zukunft gelten sollen, zahlen Sie von Ihrem neuen Konto weiter. Für alle anderen Zahlungen gilt ein konsequenter Stopp. Schon bevor Sie Privatinsolvenz beantragen, haben Sie damit klare Verhältnisse zur Beurteilung der Schuldensituation sowie die Schuldenbereinigung geschaffen.

Privatinsolvenz – kompetente anwaltliche Beratung ist wichtig

Was auf dem Papier sehr einfach klingt, kann in der Praxis kompliziert sein. Ich – Rechtsanwalt Thomas Scuric – vertrete Ihre Interessen als spezialisierter Anwalt für Insolvenzrecht. Mein Ziel ist, dass Sie – indem Sie Privatinsolvenz anmelden oder durch einen außergerichtlichen Vergleich – so schnell wie möglich schuldenfrei sind. Dafür biete ich in meiner Kanzlei eine umfassende Schuldnerberatung an und begleite Sie durch alle Schritte Ihres Insolvenzverfahrens. Selbstverständlich unterstütze ich Sie im Rahmen der Beratung auch bei allen praktischen Fragen, mit denen Sie konfrontiert sind, wenn Sie eine Privatinsolvenz beantragen – beispielsweise dem Umgang mit Gehaltspfändungen, vorhandenen Konten oder akuten Zahlungsforderungen.

Sie erreichen mich unter der bundesweit gebührenfreien Rufnummer 0234 9136810 für eine kostenlose Erstberatung.

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