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Neun Gründe, die für eine Privatinsolvenz sprechen

Sie erlangen Schuldenfreiheit unabhängig von der Schuldenhöhe

Viele Schuldner wissen angesichts ihrer Schulden nicht mehr ein noch aus. Das Einkommen reicht schon lange nicht mehr aus, um ihren Gläubigern weitere Zahlungen anzubieten, auch nicht für eine Zahlung von reduzierten Raten nach einem Vergleich. Einen gangbaren Ausweg bietet aufgrund der Restschuldbefreiung die Privatinsolvenz an. Denn unabhängig von der Schuldenhöhe und der geleisteten Zahlungen an Ihre Gläubiger sind Sie durch die Restschuldbefreiung am Ende der Privatinsolvenz sicher Ihre Schulden komplett los.

Der Zeitpunkt der Schuldenfreiheit ist planbar

Im Rahmen einer Privatinsolvenz können Sie den Zeitpunkt der Entschuldung planen. Während der Erfolg des außergerichtlichen Vergleichs davon abhängt, dass Sie die vereinbarten Raten bzw. Zahlungen leisten, tritt bei einer Privatinsolvenz nach spätestens 6 Jahren die Restschuldbefreiung ein, auch wenn Sie keinen Cent an Ihre Gläubiger gezahlt haben. Sie haben es zudem selbst in der Hand, schon nach 3 oder 5 Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen, wenn Sie einen Teil Ihrer Schulden freiwillig bezahlen.

Der psychologische Druck verschwindet

Ständige Rückzahlungsanstrengungen und –versuche, Pfändungsmaßnahmen  und Vollstreckungsankündigungen führen im Laufe der Zeit zu einem erheblichen psychologischen Druck, der zu Erkrankungen führen kann. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das alles ein Ende, denn es darf fortan nicht mehr gegen Sie vollstreckt werden – Sie genießen einen sogenannten Pfändungsschutz ein (§§ 88, 89 InsO). Und Sie sind nicht gezwungen, etwas zurückzuzahlen.

Privatinsolvenz bringt finanziellen Vorteil

In der Privatinsolvenz zahlen Sie als Schuldner in aller Regel weniger Geld an Ihre Gläubiger, als Sie das vor der Privatinsolvenz getan haben oder nach einem Vergleich tun. Durch die gesetzlich geschützten  Pfändungsbeträge während der Insolvenz steht dem Schuldner oftmals ein höheres Einkommen zur Verfügung. Dafür sorgt der Insolvenzverwalter, der verhindert, dass Ihre Gläubiger bei Ihnen pfänden oder vollstrecken.  Die Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum.

Gläubiger dürfen nicht mehr pfänden

Mit dem Privatinsolvenzverfahren verbunden ist ein Pfändungsschutz. Das heißt, dass Ihre Gläubiger ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher, gegen Sie durchführen dürfen, Sie auch nicht zwingen dürfen, eine eidesstattlichen Versicherung anzugeben, oder Ihre Gehalts- oder Konto pfänden dürfen.

Sie bekommen keine lästigen Briefe mehr von Ihren Gläubigen

Nachdem Sie uns als Anwaltskanzlei zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt haben, schreiben wir alle Ihre Gläubiger an. Von diesem Zeitpunkt an, spätestens aber nachdem das Insolvenzverfahrens eröffnet wurde, werden Sie keine Schreiben mehr von Ihren Gläubigern fürchten müssen. Sie müssen auch nicht mehr mit Ihren Gläubigern kommunizieren, da wir das für Sie übernehmen und sich alle Gläubiger von diesem Moment an an uns wenden.

Sie brauchen Ihre Lebensführung nicht sonderlich einschränken

Da Sie frei über den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens verfügen dürfen, können Sie mit diesem Teil des Geldes tun und lassen, was Sie wollen und brauchen auch niemanden zu fragen: Sie können umziehen, einen neuen Job annehmen, Ihre Wohnung kündigen oder heiraten. Auch vom Insolvenzverwalter werden Sie während Wohlverhaltensperiode kaum etwas hören und nur gelegentlich per Brief kontaktiert, wenn die Privatinsolvenz durch eine erfahrene Anwaltskanzlei vorbereitet wurde.

3 Jahre nach der Restschuldbefreiung werden alle Schufa Einträge gelöscht
Nach dem Ablauf des dritten Jahres nach der Restschuldbefreiung werden alle Schufa Einträge gelöscht, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden..

Die Restschuldbefreiung befreit Sie von allen Schulden

Ganz gleich wie hoch Ihre Schulden waren und wie hoch die Zahl Ihrer Gläubiger war, durch die Restschuldbefreiung werden Sie all Ihre Schulden los, die Sie vor der Privatinsolvenz angehäuft haben (§ 301 InsO). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen oder Behörden etwas schulden.

Selbst wenn Sie einen oder mehrere Gläubiger vergessen haben sollten oder nicht auffinden konnten und der vergessene Gläubiger taucht im Insolvenzverfahren  auf oder nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, und das, obwohl wir alles unternommen haben  und die geforderten Nachforschungen unternommen haben (insbesondere bei der Schufa und ICD), werden Ihnen diese Schulden erlassen.

Auch bei noch nicht feststehenden Forderungen –  z.B. im Rahmen der Finanzierung bei einem noch nicht versteigerten Haus – werden Sie von einer höchstmöglichen Anzahl von Schuldenarten befreit. Deshalb nennt man eine Privatinsolvenz auch „Schuldenschnitt“.

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