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Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung

Das eigentliche Ziel

Das eigentliche Ziel der Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung. Sie kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahren erreicht werden nach
• 3 Jahren – wenn 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten getilgt werden,
• 5 Jahren – wenn nur die Verfahrenskosten bezahlt werden,
• oder höchstens 6 Jahren – auch wenn keinerlei Schulden zurückgezahlt wurden.

Mit der Restschuldbefreiung sind Sie komplett schuldenfrei. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie hoch die Zahl Ihrer Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens war (§ 301 InsO).

Aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultierende Schulden

Sollten allerdings Ihre Schulden durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen,  Bußgeldbescheiden und anderen Forderungen des Staates entstanden sein, unterliegen sie nicht der Restschuldbefreiung.

Das bedeutet für den Schuldner, dass diese Schulden nicht der Restschuldbefreiung unterliegen und weiterhin bestehen. Zu den vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zählen Straftaten, die das Vermögen betreffen, wie beispielsweise Kreditbetrug, Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen. Diese Schulden müssen weiter zurückgezahlt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass dubiose Schuldner von der Restschuldbefreiung profitieren. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist auch, wenn ein Schuldner Unterhalt vorsätzlich und  pflichtwidrige nicht bezahlt. Von der Restschuldbefreiung sind aber Unterhaltsrückstände umfasst, die durch wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind und der Schuldner auch Forderungen anderer Gläubiger nicht zurückzahlen konnte.

Wenn ein Schuldner rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, werden die Steuerschulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Dagegen unterliegen Steuerforderungen und Säumniszuschläge des Finanzamtes der Restschuldbefreiung, wenn eine Einstellung des Steuerstrafverfahren vorliegt.

Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (Stundung Ihrer Gerichtskosten) werden ebenso nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Versagungsgründe

Es muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass eine Privatinsolvenz auch scheitern kann. Liegt einer der folgenden sieben Versagungsgründe vor, kann die Restschuldbefreiung einem Schuldner versagt werden.

Diese Fall tritt ein, wenn der Schuldner

1. den Insolvenzantrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat,
2. innerhalb von 5 Jahren, bevor der Antrag gestellt wurde, aufgrund von Insolvenzstraftaten (§§ 283 – 283c StGB) verurteilt wurde,
3. innerhalb von 3 Jahren, bevor der Antrag gestellt wurde, schriftlich falsche Angaben über seine finanziellen Situation bei Banken oder Behörden gemacht hat,
4. innerhalb von 3 Jahren vor der Antragsstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat,
5. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
6. seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat,
7. seiner Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) nicht nachgekommen ist.

Darüber hinaus muss der Gläubiger davon Kenntnis erlangt haben, dass einer der Versagungsgründe vorliegt und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

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