Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, Privatinsolvenz zu beantragen, sollten Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen. Dazu sind die nachfolgenden 5 Schritte notwendig, um eine vollständige und lückenlosen Entschuldung zu erreichen. Zunächst sollten Sie Ihr Vermögen vor dem Privatinsolvenzverfahren bewahren, soweit die rechtlichen Möglichkeiten dies erlauben. Im Rahmen der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens ist es äußerst zweckmäßig, zu klären, wie hoch Ihre Schulden insgesamt sind.
Schritt 1: Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto)
Um sich den dringend benötigten finanziellen Spielraum für die Wochen vor dem Insolvenzverfahren zu verschaffen, sollten Sie als erstes – am besten bei einer vollkommen anderen Bank und so schnell wie möglich – ein sogenannten P-Konto einrichten. Auf dieses Pfändungsschutzkonto fließen dann alle weiteren Zahlungen an Sie, da dieses Konto Sie vor Pfändungen Ihrer Gläubiger oder dem Verlust eines vollen Monatseinkommens bewahrt. Ihren Gläubigern sollten Sie tunlichst nicht auf die Nase binden, dass Sie ein neues Konto eingerichtet haben.
Schritt 2: Schutz des Vermögens
Gleichzeitig zeigen wir Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, Teile Ihres Vermögens vor der Versteigerung oder dem Verkauf im Privatinsolvenzverfahren zu schützen, z.B. wie Sie Ihr Auto behalten können.
Schritt 3: Zahlungsstop an Ihre Gläubiger
In einem weiteren Schritt stoppen Sie jetzt jegliche Zahlungen an „fast“ alle Ihre Gläubiger. Zahlungen an die Unternehmen, die für Ihre Lebensversorgung zuständig sind wie z.B. Stromversorgern oder Internetprovider, sollten Sie selbstverständlich weiter tätigen. Keine Angst: Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Von diesem Zeitpunkt an, ignorieren Sie auch sämtliche Schreiben Ihrer Gläubiger. Das wird zwar Pfändungen nach sich ziehen, aber diese relativ kurze Zeit, bis das Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie durchstehen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genießen Sie Pfändungsschutz und alle Zwangsvollstreckungen werden wirkungslos (§§ 88, 89 InsO).
Schritt 4: Sammeln Sie alle Schreiben Ihrer Gläubiger
Zur direkten Vorbereitung auf den Insolvenzantrag müssen Sie klären, wie hoch Ihre Schulden sind und bei wem Sie Schulden haben. Ihre gesamte Gläubigerkorrespondenz müssen Sie nicht nur sammeln, sondern am besten auch gleich chronologisch ordnen. Das erleichter das gesamte Verfahren und verhindet, dass Ihnen später Restschuldbefreiung versagt wird.
Ihre Gläubigerkorrespondenz umfasst alle Schreiben Ihrer Gläubiger. Dazu gehören typischerweise offene Rechnungen, Mahnungen und Mahnbescheide, Schreiben von Inkassounternehmenn, Vollstreckungsbescheide oder Pfändungsankündigungen. Am besten heften Sie die Gläubigerkorrespondenz in einem Ordner chronologisch nach Gläubigern sortiert mit aufsteigendem Datum – also das neueste Schreiben obenauf – ab. Zur Übersichtlichkeit legen Sie ein Register für jeden Gläubiger an. Jedes Register enthält den gesamten Schriftverkehr mit jedem Gläubiger. Auf diese Weise ist die gesamte Gläubigerkorrespondenz übersichtlich und lückenlos nachvollziehbar. Diese Ordnung hilft Ihnen auch, einen Überblick über Ihren Schuldenstand zu bekommen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zu, da sie der Beleg für alle wichtigen Daten Ihrer Gläubiger und aus deren Forderungen sind.
Schritt 5: Ermitteln und Erfassen der Gläubiger und Forderungen
Da Sie Ihre Gläubigerkorrespondenz nun übersichtlich geordnet haben, können Sie jetzt schnell und einfach die Anzahl Ihrer Gläubiger, deren Anschrift und die Höhe der offenen Forderungen ermitteln. Wenn Sie alle Schreiben Ihrer Gläubiger abgeheftet haben, haben Sie in aller Regel auch keinen vergessen. Es sei denn, Sie haben zwischenzeitlich ein Schreiben weggeworfen. Die lückenlose und vollständige Auflistung Ihrer Gläubiger und der Forderungshöhe ist deshalb wichtig, weil Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn Sie einen Insolvenzantrag mit unvollständigen oder falschen Angaben eingereicht haben. Diese Gefahr droht Ihnen auch, wenn Sie z.B. nicht genau wissen, ob Sie weitere Gläubiger haben. Deshalb helfen wir Ihnen, indem wir für Sie bei der Vorbereitung des Privatinsolvenzantrags automatisch wirksame Maßnahmen durchführen und Ihre vergessenen Gläubiger ermitteln sowie alle Ihre Angaben intensiv auf Schlüssigkeit (Vier-Augen-Prinzip) überprüfen. In diesem Zusammenhang führen wir für Sie umfassende Nachforschungen durch, in dem wir schriftliche Auskünfte bei der der Schufa (§ 34 BDSG), dem ICD (InfoScore Consumer Data – § 34 BDSG) und der Creditreform Boniversum (§ 34 BDSG) einholen.
Sollte sich im Laufe des Privatinsolvenzverfahrens herausstellen, dass Sie noch Schulden vergessen haben, hat das im Normalfall für Sie keine Konsequenzen. Denn es kann Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist, vorgeworfen werden, da Sie Ihre Gläubigerkorrespondenz aufbewahrt und wir für Sie zusätzlich Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien durchgeführt haben.
Außergerichtlicher Schuldenvergleich
Nachdem Sie Ihr unpfändbares Vermögen gesichert haben und alle wichtigen Daten für den Insolvenzantrag vorhanden sind, können wir für Sie einen außergerichtlichen Schuldenvergleich durchführen. Der Schuldenvergleich bietet die Möglichkeit für eine außergerichtliche Entschuldung. Nachdem wir einen Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet haben, unterbreiten wir Ihren Gläubigern unseren Vergleichsvorschlag. Gehen Ihre Gläubiger auf den Vergleich nicht ein, stellen wir Ihnen die für den Insolvenzantrag notwendige Bescheinigung nach § 305 InsO aus.
Bescheinigung nach § 305 InsO
Als Privatperson benötigen Sie eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist. Aus ihr ergibt sich, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Als auf Insolvenzen spezialisierte Anwaltskanzlei sind wir eine im Sinne des § 305 InsO „geeignete Stelle“.