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Privatinsolvenz anmelden

Privatinsolvenz für jedermann

Jede Privatperson kann eine Privatinsolvenz anmelden. Dabei spielt die Erwerbstätigkeit keine Rolle ganz gleich, ob Sie nun Arbeitnehmer, Beamter, Arbeitsloser, Rentner, Hausfrau, ALG II Empfänger oder Kleinunternehmer sind.

Allen in wirtschaftliche Not geratenen Personen eröffnet das Privatinsolvenzverfahren die Möglichkeit, sich zu entschulden und ein neues Leben gänzlich schulenfrei zu starten. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht, ob der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht, weil das Insolvenzverfahren allen Menschen gleichermaßen offen stehen soll.

Die Staatsangehörigkeit ist unerheblich

Dieser Gleichheitsgrundsatz macht auch vor der Staatsangehörigkeit nicht halt. Das heißt, dass auch Staatsbürger aus anderen Ländern, die in Deutschland wohnen, Privatinsolvenz anmelden können.

Privatinsolvenz auch als Kleinunternehmer

Auch als Kleinunternehmer können Sie Privatinsolvenz anmelden, wenn Sie Gewerbetreibender oder Selbständiger sind, vorausgesetzt dass Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen Sie keine Forderungen aus einem früheren Angestelltenverhältnis bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse dann, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, Ihr jährliches Einkommen unterhalb der „Bagatellgrenze“ von derzeit 2.100 € liegt und Sie weniger als 20 Gläubiger haben.

Wenn Sie als Selbständiger Privatinsolvenz beantragen wollen, sollte Ihre Selbständigkeit zu Ende sein. Erst danach können sie den Insolvenzantrag stellen. Zudem sollten Sie 19 oder weniger Gläubiger haben und es sollten keine Schulden aus einem früheren Arbeitsverhältnis vorliegen.

Wenn Sie vor Ihrem Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens selbstständig tätig gewesen sind und diese Tätigkeit vor Ihrem Antrag beendet haben, um Privatinsolvenz anmelden zu können, können Sie sich  mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder selbstständig machen.

Gläubigerantrag

Privatinsolvenz kann nicht nur von Ihnen beantragt werden, sondern auch von einem oder mehreren Ihrer Gläubiger. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Antrag einer öffentlichen Stelle wie beispielsweise dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft oder der Krankenkasse.

Liegt ein Gläubigerantrag vor, ist Eile geboten. Als erstes müssen Sie sich einen Überblick über Ihre Finanzen verschaffen, um abschätzen zu können, ob noch liquide sind oder den Antrag noch abwenden können, indem Sie noch Zahlungen leisten. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit müssen Sie innerhalb einer Erklärungsfrist, die vom Gericht auf zwei Wochen festgesetzt ist, einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Dann und nur dann wird Ihnen die Restschuldbefreiung gewährt.

Privatinsolvenz anmelden

Wenn Sie sich zu dem Schritt entschlossen haben, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten Sie im ersten Schritt unbedingt Ihre Unterlagen ordnen und komplettieren. Für die Privatinsolvenz wird ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht vorausgesetzt, für den Sie entsprechende Dokumente benötigen.

Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches

Mit dem Antrag muss eine Bescheinigung eingereicht werden, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt wurde, die den Schuldner persönlich beraten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingehend geprüft hat. Aus ihr muss hervorgehen, dass eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist,  da mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Entschuldungsplans in den vorausgegangen sechs Monate vor Stellung des Eröffnungsantrag über die Schuldenbereinigung keine Einigung erziel werden konntet. Der Plan ist dem Antrag ebenso wie eine stichhaltige Begründung für das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beizufügen.

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, unterbreiten wir Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenvergleich. Erfahrungsgemäß wird der aber abgelehnt. Da wir als zugelassene Anwaltskanzlei eine anerkannte Stelle nach § 305 InsO sind, dürfen wir das Scheitern des Einigungsversuchs schriftlich bestätigen. Damit verfügen Sie über die benötigte Bescheinigung, die die Grundlage für Ihren Insolvenzantrag ist.

Einkommens- und Vermögensangaben

Sie benötigen für einen Insolvenzantrag umfangreiche Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen benötigt. Dazu gehören ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, das sogenannte Vermögensverzeichnis, eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses, die Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen Sie gerichteten Forderungen. In einer mit abzugebenden Erklärung muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass Sie wirklich zahlungsunfähig sind bzw. eine nicht mehr abwendbaren Zahlungsunfähigkeit droht.  Sie können Ihre Zahlungsunfähigkeit z.B. mit Kontoauszügen, Einkommensnachweisen und Rechnungen nachweisen.

Gläubigerverzeichnis

Grundlage aller beizubringenden Dokumente ist der exakte Überblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Dazu tragen Sie alle Angaben zu Ihren Gläubigern in eine Liste ein und beantworten einen Fragebogen. Beides schicken wir Ihnen zu. Danach schreiben wir Ihre Gläubiger an und fordern Sie auf, alle für den Antrag auf Privatinsolvenz benötigten Angaben zu vervollständigen. Auf diese Weise können wir sicherstellen, dass Ihr Antrag auf Privatinsolvenz richtig und vollständig erstellt wird.

Abtretungserklärung

Zudem müssen Sie eine Abtretungserklärung abgeben, in der Sie versichern, dass der Teil Ihres Einkommens, und zwar der, der gemäß aktueller Pfändungstabelle über der Pfändungsfreigrenze liegt, dazu dienen soll, Ihre Schulden zu tilgen. Die Abtretungserklärung ist Vorbedingung für Ihre Restschuldbefreiung und gilt für die gesamte Zeit des Verfahrens. Unter die Abtretung fallen das Arbeitsabkommen,
Ruhegelder, Renten oder ähnliche Bezüge. Selbstständigen werden einkommensmäßig so gestellt, als stünden Sie in einem angemessenen Arbeitsverhältnis.

Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan umfasst alle Regelungen, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners für eine angemessene Schuldenbereinigung geeignet sind. Aufgeführt werden muss auch, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

Restschuldbefreiung

Dem Antrag muss auch ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll, beigefügt werden.

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