Kostenlose Erstberatung anfordern!
Unverbindlich und ohne Wartezeit.

Was ist eine eidesstattliche Versicherung?

Die unangenehmste Vollstreckungsmaßnahme für jeden Schuldner ist zweifellos die eidesstattliche Versicherung. Um eine eidesstattliche Versicherung zu vermeiden, sind wir bemüht so schnell wie möglich Ihre Verbraucherinsolvenz in die Wege zu leiten.

Mit der eidesstattlichen Versicherung beteuert und bekräftigt der Schuldner wahrheitsgemäß, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Die eidesstattliche Versicherung dient im Zuge der Zwangsvollstreckung dazu, das Vermögen des Schuldners  festzustellen.

Sie sollten die eidesstattliche Versicherung nicht unterschätzen, weil die Sie nach § 156 StGB strafbar ist, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Durch das am 01. Januar 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ ist aus der eidesstattlichen Versicherung die „Vermögensauskunft des Schuldners“ geworden.

Voraussetzungen für eine eidesstattliche Versicherung

Gläubiger können die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen:

Zunächst muss der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer titulierten Zwangsvollstreckung beauftragen. So dann muss der Gläubiger glaubhaft versichern, dass

die von ihm beauftragte Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,

die Pfändung ergebnislos war,

die Durchsuchung der Wohnung des Schuldner von diesem verweigert wurde oder

der Gerichtsvollzieher, obwohl er sein Kommen angekündigt hat und mehrere Versuche unternommen hat, den Schuldner in seiner Wohnung nicht erreichen konnte.

Erst dann kann er eine Versicherung an Eides statt beantragen.

Abwenden einer eidesstattlichen Versicherung

Gleichwohl verfügt  der Schuldner durchaus über Möglichkeiten zu verhindern, eine Versicherung an Eides statt abgeben zu müssen:

So können Sie versuchen, den Gläubiger um zustimmen, so dass er seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurücknimmt. Die Möglichkeit besteht vor allem dann, wenn Sie mittels Schuldenvergleich einigen wollen oder eine Privatinsolvenz beantragen wollen. Bei einem Schuldenvergleich offenbaren Sie mit Ihrem Vergleichsvorschlags dem Gläubiger ohnehin Ihr Vermögen. Bei einem Privatinsolvenzverfahren muss eine Versteigerung aufgrund der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wieder rückgängig gemacht werden.

Hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher generell zugesagt,  eine Ratenzahlung zu leisten und konnten Sie den Gerichtsvollzieher davon überzeugen, dass die bestehende Forderung binnen beispielsweise sechs Monaten ausgeglichen wird, kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der zutreffenden Zahlungsvereinbarung den Abgabetermin um diesen Zeitraum nach hinten verschieben.

Folgen der Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einem festgesetzten Termin zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung fernbleiben:

wenn der Gläubiger von weiterer Vollstreckung absieht – z. B. weil Sie die Schuld beglichen haben oder einem Ratenplan zugestimmt haben und der Gläubiger den Gerichtsvollzieher davon unterrichtet hat,

wenn ein Verfahrensfehler vorliegt – z. B. in der Form, dass die Zustellung des Titels nicht ordnungsgemäß erfolgte,

wenn Sie bereits in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben,

wenn Sie ihr Fehlen gegenüber dem Gerichtsvollzieher z.B. durch eine vom Arzt attestierte ernsthafte Erkrankung glaubhaft entschuldigen können.

Der Termin wird dann verlegt. Wenn Sie Ihre Fehlen nicht glaubhaft erklären können, kann der Gläubiger beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Haftbefehl gegen Sie beantragen. In diesem Fall können Sie durch den Gerichtsvollzieher verhaftet werden. Dazu muss der Haftbefehl vorab zugestellt oder vom Gerichtsvollzieher angekündigt werden. Einem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung einfach fern zu belieben, ist keine gute Idee. Wenn Sie verhaftet wurden, kommen Sie allerdings nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort wieder frei.

Sollten Sie zum Termin erscheinen, sich aber weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, sollten Sie berechtigte Gründe für Ihre Weigerung vorbringen können, andernfalls kann ein Haftbefehl beantragt werden.

Kostenloser Erstberatungstermin
Kostenloser Erstberatungstermin

Jetzt einen kostenlosen Erstberatungstermin
mit Thomas Scuric vereinbaren!

0234 9136810
(Mo. – Fr. von 9-13 Uhr u. 14-18 Uhr)

portait-rund-ts

Gemeinsam finden wir
Ihren Weg aus den Schulden.

Kostenlosen Erstberatungstermin vereinbaren
Unverbindlich u. ohne Wartezeit.

0234 9136810
(Mo. – Fr. von 9-13 Uhr u. 14-18 Uhr)