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Mein Grundsicherungsgeld kommt nicht an, obwohl es unpfändbar ist
Stand: 30. August 2026. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Beträge und Vorschriften auf dieser Seite sind auf diesem Stand.
Das ist die Situation, die am häufigsten für Verzweiflung sorgt: Auf dem Bescheid steht, die Leistung sei unpfändbar, und trotzdem lässt sich die Miete nicht überweisen. Beides stimmt gleichzeitig. Diese Seite erklärt, warum das so ist, und was Sie in welcher Reihenfolge tun müssen, damit das Geld wieder bei Ihnen ankommt.
Zuerst: Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld
Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Rechtsgrundlage bleibt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch. Für den Pfändungsschutz ändert sich dadurch nichts, die Vorschriften sind dieselben geblieben. Wenn Sie also einen älteren Bescheid oder einen Ratgebertext von vor Juli 2026 lesen, gilt inhaltlich weiterhin, was dort zum Schutz steht.
Auch die Regelsätze sind unverändert. Für 2026 gab es eine Nullrunde, sie gelten seit dem 1. Januar 2026:
| Regelbedarf 2026 | monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 € |
Geändert haben sich andere Punkte der Reform: das Schonvermögen, die Karenzzeit bei den Unterkunftskosten, die Mitwirkungspflichten und die Sanktionen. Das betrifft Ihren Anspruch, nicht den Pfändungsschutz.
Warum das Geld trotz Schutz blockiert wird
Der entscheidende Punkt ist eine Unterscheidung, die im Alltag niemand macht, im Recht aber alles ändert: die zwischen Anspruch und Guthaben.
Solange das Grundsicherungsgeld noch nicht ausgezahlt ist, haben Sie einen Anspruch gegen das Jobcenter. Diesen Anspruch kann kein Gläubiger pfänden, das steht in § 42 Abs. 4 SGB II. Ein Gläubiger, der es beim Jobcenter versucht, läuft ins Leere.
In dem Moment, in dem das Geld auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird, verwandelt es sich rechtlich. Es ist dann kein Sozialleistungsanspruch mehr, sondern eine Forderung gegen Ihre Bank, und die ist pfändbar wie jedes andere Guthaben. Der Bank ist dabei nicht anzusehen, woher das Geld stammt. Sie sieht eine Kontopfändung, sperrt das Konto und darf nichts mehr auszahlen.
Der einzige wirksame Schutz: das P-Konto
Ein Pfändungsschutzkonto ist kein neues Konto. Es ist Ihr bestehendes Girokonto, das die Bank auf Ihren Wunsch umstellt.
So läuft die Umwandlung
| Verlangen Sie die Umwandlung bei Ihrer Bank | schriftlich, formlos, ohne Begründung. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Bank darf es nicht ablehnen und keine Gebühr dafür verlangen. |
| Die Bank muss binnen vier Geschäftstagen umstellen | Geschäftstage, nicht Werktage. Der Samstag zählt bei Banken nicht mit. |
| Handeln Sie innerhalb eines Monats | Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung umgewandelt, gelten die Freibeträge rückwirkend ab dem Tag der Zustellung. Geld, das die Bank noch nicht ausgezahlt hat, ist damit gerettet. |
Was das P-Konto schützt
Der Grundfreibetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.590 Euro im Monat. Über diesen Betrag können Sie frei verfügen, ganz gleich, woher das Geld stammt. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
Was nicht verbraucht wird, bleibt geschützt
Wenn Sie den Freibetrag in einem Monat nicht ausschöpfen, ist der Rest nach § 899 Abs. 2 ZPO noch in den folgenden drei Monaten geschützt. Sie können also für eine größere Ausgabe ansparen, ohne dass der Gläubiger darauf zugreift.
Was über die 1.590 Euro hinaus geschützt ist
Für viele Haushalte reicht der Grundfreibetrag nicht, besonders mit Kindern. § 902 ZPO nennt deshalb Beträge, die zusätzlich unpfändbar sind:
| Zusätzlich geschützt | Grundlage |
|---|---|
| Zuschläge für Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, und für Angehörige Ihrer Bedarfsgemeinschaft | § 902 Nr. 1 ZPO |
| Geldleistungen für Mehraufwendungen wegen einer Behinderung oder eines Gesundheitsschadens | § 902 Nr. 2 ZPO |
| Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind“ | § 902 Nr. 3 ZPO |
| Einmalige Sozialleistungen, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen | § 902 Nr. 4 ZPO |
| Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder | § 902 Nr. 5 ZPO |
Diese Beträge gibt es nur mit Bescheinigung
Ihre Bank erkennt die Erhöhungsbeträge nicht von allein an. Sie brauchen dafür eine Bescheinigung nach § 903 ZPO. Ausstellen dürfen sie unter anderem:
das Jobcenter oder ein anderer Sozialleistungsträger · die Familienkasse · Ihr Arbeitgeber · eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle
Die Bank muss die Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage berücksichtigen. Unbefristete Bescheinigungen gelten zwei Jahre, danach kann die Bank eine neue verlangen. Legt Ihre Bank die Bescheinigung nicht an oder lehnt sie ab, entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.
Nachzahlungen vom Jobcenter
Nachzahlungen sind heikel, weil sie den Freibetrag eines einzelnen Monats leicht sprengen. § 904 ZPO regelt das gesondert:
| Nachgezahlte laufende Leistungen, die unter § 902 fallen | von der Pfändung nicht erfasst, unabhängig von der Höhe |
| Andere nachgezahlte Sozialleistungen bis 500 Euro | geschützt |
| Andere nachgezahlte Sozialleistungen über 500 Euro | geschützt nur, soweit der Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte |
Wird pauschal für mehrere Monate nachgezahlt, wird der Betrag auf diese Monate aufgeteilt. Über die Höhe des pfändungsfreien Betrags entscheidet auf Ihren Antrag das Vollstreckungsgericht. Bei größeren Nachzahlungen lohnt sich dieser Antrag fast immer.
Andere Leistungen und wie sie geschützt sind
Nicht jede Sozialleistung folgt derselben Regel. Der Unterschied ist wichtig, weil er darüber entscheidet, ob überhaupt gepfändet werden darf.
Kindergeld
Nach § 76 EStG kann der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden, für das es gezahlt wird. Ein Inkassobüro, eine Bank oder das Finanzamt kommen daran nicht heran. Auf dem Konto brauchen Sie trotzdem das P-Konto und die Bescheinigung nach § 902 Nr. 5 ZPO, sonst ist es dort wieder nur Guthaben.
Wohngeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
Diese Leistungen sind nach § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar: Elterngeld bis zur anrechnungsfreien Höhe, Mutterschaftsgeld in entsprechender Höhe, Wohngeld nach Nummer 2a. Beim Wohngeld gibt es eine Ausnahme für Ansprüche aus den §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes, also für Rückforderungen der Wohngeldstelle selbst.
Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld
Diese laufenden Geldleistungen sind nicht allgemein unpfändbar. Nach § 54 Abs. 4 SGB I werden sie wie Arbeitseinkommen behandelt. Es gelten also dieselben Freigrenzen wie beim Lohn, und oberhalb davon darf gepfändet werden. Wie sich das berechnet, steht auf der Seite Lohnpfändung und Freibeträge.
Was Sie in welcher Reihenfolge tun
| 1. Konto umwandeln lassen | Sofort, schriftlich, bei Ihrer Bank. Das ist der einzige Schritt, der Zeitdruck hat: Innerhalb eines Monats nach Zustellung wirkt der Schutz rückwirkend. |
| 2. Bescheinigung besorgen | Beim Jobcenter, bei der Familienkasse oder bei einer Schuldnerberatungsstelle. Ohne sie greifen die Erhöhungsbeträge nicht. |
| 3. Bescheinigung bei der Bank vorlegen | Ab dem zweiten Geschäftstag danach muss die Bank sie berücksichtigen. |
| 4. Prüfen, was die Bank tatsächlich freigibt | Rechnen Sie nach. Fehler kommen vor, besonders bei Bedarfsgemeinschaften und bei Nachzahlungen. |
| 5. Erst danach über die Schulden selbst reden | Das P-Konto beseitigt die Forderung nicht. Es sorgt nur dafür, dass Sie handlungsfähig bleiben. |
Schuldnerberatung oder Anwalt?
Die Umwandlung und die Bescheinigung bekommen Sie ohne fremde Hilfe hin, und eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle unterstützt Sie kostenfrei dabei. Sie darf die Bescheinigung nach § 903 ZPO auch selbst ausstellen. Rechnen Sie mit Wartezeit, bei rund 60 Prozent der Stellen liegt sie zwischen drei und sechs Monaten.
Anwaltliche Hilfe wird sinnvoll, wenn die Frist von einem Monat zu verstreichen droht, wenn die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt, wenn eine größere Nachzahlung im Streit steht oder wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig vollstrecken. Woran Sie das unterscheiden, steht auf der Seite Schuldnerberatung oder Anwalt?. Und wie eine Kontopfändung insgesamt abläuft, auf der Seite Mein Konto wurde gepfändet.
Häufige Fragen
Darf das Jobcenter meine Leistung an einen Gläubiger auszahlen?
Nein. Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nach § 42 Abs. 4 SGB II weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Das Jobcenter zahlt an Sie. Was danach auf dem Konto passiert, ist eine andere Frage.
Kostet mich das P-Konto etwas?
Die Umwandlung selbst nicht, und die Bank darf für das P-Konto auch kein höheres Entgelt verlangen als für ein normales Girokonto. Verlangt sie doch mehr, ist das nicht rechtens.
Ich habe die Frist von einem Monat verpasst, ist alles weg?
Nein. Sie können das Konto jederzeit umwandeln lassen, der Schutz gilt dann ab diesem Zeitpunkt für alle künftigen Eingänge. Verloren ist nur der Rückwirkungsvorteil für Beträge, die die Bank inzwischen an den Gläubiger ausgezahlt hat. Handeln Sie deshalb sofort, nicht erst nach dem nächsten Zahlungseingang.
Was ist mit dem Konto meines Partners?
Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht in ein P-Konto umwandeln. Es muss vorher in Einzelkonten aufgeteilt werden. Bei einer laufenden Pfändung ist das eilig, weil die Bank sonst das gesamte Guthaben sperrt, auch den Anteil, der Ihrem Partner zusteht.
Wird meine Bank das Jobcenter informieren?
Nein. Die Bank meldet die Pfändung weder dem Jobcenter noch Ihrem Arbeitgeber. Ein P-Konto wird allerdings der SCHUFA gemeldet, damit geprüft werden kann, dass niemand zwei davon führt. Der Eintrag sagt nichts über Ihre Zahlungsfähigkeit aus und wird nicht an andere Vertragspartner weitergegeben.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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