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Was bleibt mir? Auto, Wohnung, Versicherung

Stand: 30. August 2026. Alle Vorschriften und Beträge am Gesetzestext geprüft.

Deutlich mehr, als die meisten befürchten. Unpfändbar ist alles, was Sie für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für Ihre Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen brauchen (§ 811 ZPO). Diese Sachen gehören auch im Insolvenzverfahren nicht zur Masse (§ 36 InsO). Das Auto bleibt, wenn Sie es für die Arbeit benötigen. Eine Mietwohnung ist nicht betroffen, solange die Miete gezahlt wird. Private Altersvorsorge ist unter bestimmten Voraussetzungen bis 340.000 Euro geschützt. Anders liegt es beim Wohneigentum, das gehört zur Masse.

Die Vorstellung, der Gerichtsvollzieher räume die Wohnung leer, stammt aus Fernsehsendungen. Das Gesetz ist deutlich großzügiger, und die Verwertung von Gebrauchtem lohnt sich für Gläubiger fast nie. Diese Seite sagt konkret, was geschützt ist, wo die Grenzen liegen und was Sie tun können, wenn es im Einzelfall doch eng wird.

Der Grundsatz: was Sie zum Leben und Arbeiten brauchen

§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schützt Sachen, die Sie oder eine Person in Ihrem Haushalt benötigen für:

eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung · die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit verbundene Aus- und Fortbildung · gesundheitliche Gründe · die Religionsausübung, hier bis zu einem Wert von 500 Euro

Das Wort „bescheiden“ ist der Maßstab. Geschützt ist die normale Ausstattung, nicht die gehobene. Ein Fernseher bleibt, ein zweiter großer nicht zwingend.

Was außerdem ausdrücklich unpfändbar ist

Gegenstand Fundstelle
Gartenhäuser und Wohnlauben, die als ständige Unterkunft dienen § 811 Abs. 1 Nr. 2
Bargeld in einem gestaffelten Betrag § 811 Abs. 1 Nr. 3
Unterlagen mit gesetzlicher Aufbewahrungspflicht und Buchführungsunterlagen § 811 Abs. 1 Nr. 4
Private Aufzeichnungen, deren Verwertung Persönlichkeitsrechte verletzen würde § 811 Abs. 1 Nr. 5
Öffentliche Urkunden, die Sie als Beweis brauchen § 811 Abs. 1 Nr. 6
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen § 811 Abs. 1 Nr. 7
Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, samt Futter § 811 Abs. 1 Nr. 8

Wie viel Bargeld genau

Der Betrag richtet sich nach dem täglichen Freibetrag des § 850c ZPO, der seit dem 1. Juli 2026 bei 73,06 Euro liegt. Geschützt sind ein Fünftel davon je verbleibendem Tag bis zum Monatsende, für jede weitere Person im Haushalt ein Zehntel.

Pro Tag bis Monatsende Betrag
für Sie selbst 14,61 €
für jede weitere Person im Haushalt 7,31 €

Bei einer Pfändung am Monatsanfang und einem Zwei-Personen-Haushalt sind das rund 650 Euro. Der Gerichtsvollzieher kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch einen abweichenden Betrag festsetzen.

Das Auto

Die häufigste Frage, und die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wofür Sie es brauchen.

Wenn Sie es für die Arbeit benötigen

Dann fällt es unter § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und ist unpfändbar. Das gilt für den Weg zur Arbeit, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, ebenso wie für ein Fahrzeug, das Sie im Beruf einsetzen. Auch krankheits- oder behinderungsbedingte Angewiesenheit zählt.

Wenn es zu wertvoll ist: die Austauschpfändung

Ein geschütztes Fahrzeug kann trotzdem gepfändet werden, wenn der Gläubiger den Weg über § 811a ZPO geht. Dann muss er Ihnen vorher ein Ersatzstück stellen, das denselben Zweck erfüllt, oder den Geldbetrag überlassen, um sich eines zu beschaffen.

Das Vollstreckungsgericht lässt das nur zu, wenn es „nach Lage der Verhältnisse angemessen ist“, insbesondere wenn der zu erwartende Erlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigt. Praktisch heißt das: Bei einem gebrauchten Kleinwagen lohnt es sich nicht, bei einem neuwertigen Fahrzeug schon.

Der überlassene Geldbetrag ist selbst unpfändbar und zählt zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie müssen ihn also nicht wieder herausgeben.

Die Wohnung

Zur Miete

Ein Mietverhältnis ist von Pfändung und Insolvenz nicht betroffen, solange die Miete gezahlt wird. Der Vermieter erfährt vom Verfahren nicht automatisch, und eine Kündigung allein wegen der Insolvenz ist nicht zulässig. Entscheidend ist einzig, dass die laufende Miete pünktlich kommt. Genau dafür ist das P-Konto da, siehe Mein Konto wurde gepfändet.

Wohneigentum

Hier ist die Antwort unangenehm, aber klar: Eine eigene Immobilie gehört zur Insolvenzmasse und wird in der Regel verwertet. § 811 ZPO schützt bewegliche Sachen, nicht Grundbesitz. Das gilt auch für die selbst bewohnte Immobilie.

Es gibt zwei Ansatzpunkte, die aber Einzelfallprüfung erfordern:

Kein verwertbarer Wert vorhanden Ist die Immobilie so hoch belastet, dass ein Verkauf für die Gläubiger nichts einbringt, kann der Verwalter sie freigeben.
Besondere Härte Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme aufheben, wenn sie unter „ganz besonderen Umständen“ eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet. Das ist eine enge Ausnahme und verlangt die volle Würdigung auch der Gläubigerinteressen, etwa bei schwerer Erkrankung.

Wer Wohneigentum hat, sollte vor einem Insolvenzantrag anwaltlich klären lassen, was das konkret bedeutet. Das ist der Fall, in dem eine kostenlose Beratungsstelle an ihre Grenzen kommt.

Lebensversicherung und Altersvorsorge

Hier entscheidet die Vertragsgestaltung, nicht der Name des Produkts.

Geschützt nach § 851c ZPO

Ansprüche aus einem Altersvorsorgevertrag sind wie Arbeitseinkommen geschützt, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:

Die Leistung wird regelmäßig und lebenslang gewährt, frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit · über die Ansprüche kann nicht frei verfügt werden · als weitere Berechtigte sind nur Hinterbliebene zulässig · Kapitalzahlungen sind ausgeschlossen, außer im Todesfall

Wie viel angespart werden darf

Lebensalter unpfändbar je Jahr
vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr 6.000 €
vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 7.000 €
Gesamtbetrag über alle Jahre 340.000 €

Übersteigt der Rückkaufwert den geschützten Betrag, sind von dem darüber liegenden Teil noch drei Zehntel unpfändbar. Die Beträge werden alle fünf Jahre zum 1. Juli angepasst und in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht.

Die häufige Enttäuschung

Eine gewöhnliche Kapitallebensversicherung mit Rückkaufwert und Kündigungsmöglichkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist pfändbar und wird im Insolvenzverfahren verwertet. Auch eine Riester-Rente ist nur im Rahmen der geförderten Beträge geschützt.

Nicht vorschnell kündigen. Wer eine Versicherung kurz vor dem Verfahren auflöst und das Geld ausgibt, kann sich Probleme einhandeln. Und wer sie kündigt, obwohl sie geschützt gewesen wäre, verschenkt seine Altersvorsorge. Vorher prüfen lassen.

Was im Insolvenzverfahren gilt

Die gute Nachricht: Der Schutz ist derselbe. § 36 Abs. 1 InsO bestimmt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Alles oben Genannte bleibt Ihnen also auch im Verfahren.

§ 36 InsO verweist zusätzlich ausdrücklich auf die Vorschriften zum Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO), zum Pfändungsschutzkonto (§§ 899 bis 904 ZPO) und zur Altersvorsorge (§ 851c ZPO). Die Freibeträge gelten unverändert weiter, nur fließt der pfändbare Teil an den Treuhänder statt an einzelne Gläubiger.

Zusätzlicher Schutz für Hausrat

§ 36 Abs. 3 InsO nimmt Sachen des gewöhnlichen Hausrats auch dann aus, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Verwertung nur einen Erlös bringen würde, der zum Wert außer Verhältnis steht. Gebrauchte Möbel und Elektrogeräte bringen fast nie etwas ein. Genau deshalb bleibt in der Praxis fast alles stehen.

Wenn es im Einzelfall doch eng wird

Gegenstand wurde trotz Schutz gepfändet Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Das ist formlos möglich und sollte schnell geschehen.
Austauschpfändung droht Das Gericht muss die Angemessenheit prüfen. Legen Sie dar, wofür Sie den Gegenstand benötigen, mit Belegen (Arbeitsvertrag, Fahrplan, ärztliche Bescheinigung).
Besondere Härte § 765a ZPO, die Ausnahme für ganz besondere Umstände. Eng auszulegen, aber es gibt sie.
Einkommen reicht nicht Erhöhung des Freibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO, siehe Lohnpfändung und Freibeträge.

Häufige Fragen

Nimmt der Gerichtsvollzieher wirklich Fernseher und Waschmaschine mit?

In aller Regel nicht. Beides fällt unter die bescheidene Haushaltsführung, und gebraucht bringt es kaum Erlös. Was er tatsächlich sucht, sind Bargeld, Schmuck, Wertgegenstände und Fahrzeuge. Wie ein Besuch abläuft, steht auf der Seite Brief vom Gerichtsvollzieher.

Was ist mit Sachen, die meinem Partner gehören?

Fremdes Eigentum darf nicht gepfändet werden. In einem gemeinsamen Haushalt wird allerdings vermutet, dass die Sachen dem Schuldner gehören. Wer das Gegenteil behauptet, muss es belegen, etwa mit Kaufbelegen oder Kontoauszügen. Heben Sie solche Nachweise auf.

Darf mein Handy oder Laptop gepfändet werden?

Wenn Sie das Gerät für Arbeit, Ausbildung oder Behördenkommunikation brauchen, ist es nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschützt. Ein hochwertiges Zweitgerät ohne solchen Zweck kann anders zu beurteilen sein.

Ich habe geerbt. Ist das Erbe weg?

Ein Erbe, das während des Insolvenzverfahrens anfällt, gehört grundsätzlich zur Masse. Es gibt allerdings Sonderregeln, und die Ausschlagung ist eine Entscheidung mit Folgen. Das gehört in jedem Fall anwaltlich geprüft, bevor Sie etwas unterschreiben oder eine Frist verstreichen lassen.

Kann ich Sachen vorher verschenken oder verkaufen?

Nein, und das ist wichtig. Übertragungen vor dem Verfahren können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, und je nach Umständen kommt eine Gläubigerbenachteiligung in Betracht. Was geschützt ist, ist ohnehin geschützt. Was nicht geschützt ist, lässt sich durch Verschieben nicht retten, sondern nur verschlimmern.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Thomas Scuric

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