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Mein Lohn wird gepfändet, wie viel bleibt mir?
Stand: 30. August 2026. Beträge nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig seit dem 1. Juli 2026.
Eine Lohnpfändung trifft Sie meist ohne Vorwarnung: Das Gericht stellt Ihrem Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu, und der überweist ab dem nächsten Zahltag einen Teil Ihres Gehalts direkt an den Gläubiger. Was viele nicht wissen: Der geschützte Teil ist gesetzlich festgelegt und ziemlich hoch. Diese Seite zeigt, wie viel Ihnen bleibt, was gar nicht erst mitgerechnet wird und was Sie tun können, wenn es trotzdem nicht reicht.
Was Ihnen auf jeden Fall bleibt
Die Freibeträge werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 gelten diese Werte:
| Monatlich unpfändbar | Betrag |
|---|---|
| Grundbetrag, ohne Unterhaltspflichten | 1.587,40 € |
| zusätzlich für die erste unterhaltsberechtigte Person | + 597,42 € |
| zusätzlich für die zweite bis fünfte Person | je + 332,83 € |
| ab diesem Nettoeinkommen ist der übersteigende Teil voll pfändbar | 4.866,30 € |
Wer also 1.900 Euro netto verdient und für ein Kind Unterhalt zahlt, kommt auf einen geschützten Betrag von 2.184,82 Euro und damit über sein gesamtes Einkommen. In diesem Fall wird nichts gepfändet.
Was mit Nettoeinkommen gemeint ist
Nicht die Zahl, die unten auf Ihrer Abrechnung steht. Für die Pfändung wird gesondert gerechnet: Vom Bruttolohn gehen Steuern und Sozialabgaben ab, außerdem die Beträge, die nach § 850a ZPO ohnehin unpfändbar sind. Erst das Ergebnis ist die Zahl, mit der Ihr Arbeitgeber in die Tabelle geht. Das steht in § 850e Nr. 1 ZPO. In der Praxis liegt dieser Wert oft etwas niedriger als Ihr ausgezahltes Netto.
Wie viel tatsächlich gepfändet wird
Oberhalb des Freibetrags wird nicht alles genommen. Der pfändbare Anteil steigt in Stufen, und ein Teil des Mehrverdienstes bleibt bei Ihnen. Die genauen Werte stehen in der amtlichen Pfändungstabelle. Ein Auszug daraus, gültig seit dem 1. Juli 2026:
| Nettoeinkommen im Monat | ohne Unterhalt | für 1 Person | für 2 Personen |
|---|---|---|---|
| 1.800 € | 148,82 € | — | — |
| 2.000 € | 288,82 € | — | — |
| 2.200 € | 428,82 € | 7,59 € | — |
| 2.500 € | 638,82 € | 157,59 € | — |
| 3.000 € | 988,82 € | 407,59 € | 192,94 € |
| 3.500 € | 1.338,82 € | 657,59 € | 392,94 € |
Ein Strich bedeutet: Es wird nichts gepfändet. Gut zu erkennen ist, wie stark Unterhaltspflichten wirken. Bei 2.500 Euro netto sind es ohne Unterhaltspflicht 638,82 Euro, mit einer unterhaltsberechtigten Person nur noch 157,59 Euro.
Was gar nicht erst mitgerechnet wird
§ 850a ZPO nimmt bestimmte Teile Ihres Einkommens vollständig aus der Pfändung heraus. Sie werden schon vor der Berechnung abgezogen:
| Bezug | geschützt |
|---|---|
| Überstundenvergütung | zur Hälfte |
| Urlaubsgeld | vollständig, soweit üblich |
| Weihnachtsgeld | bis 795 € |
| Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen | vollständig, soweit üblich |
| Auslösungen und Aufwandsentschädigungen | vollständig, soweit üblich |
| Treueprämien und Jubiläumsgelder | vollständig, soweit üblich |
| Erziehungsgelder und Studienbeihilfen | vollständig |
| Blindenzulage, Sterbe- und Gnadenbezüge | vollständig |
Die 795 Euro beim Weihnachtsgeld sind kein willkürlicher Wert: Das Gesetz schützt die Hälfte des auf volle zehn Euro aufgerundeten Grundfreibetrags. Aus 1.587,40 Euro werden aufgerundet 1.590 Euro, die Hälfte davon sind 795 Euro. Der Betrag ändert sich also jedes Jahr mit den Freigrenzen. Was darüber hinausgeht, zählt als normales Einkommen des Auszahlungsmonats.
Was Ihr Arbeitgeber tun muss und was er nicht darf
Mit der Zustellung des Beschlusses wird Ihr Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner. Damit treffen ihn eigene Pflichten.
Er muss binnen zwei Wochen erklären
Nach § 840 ZPO muss er dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mitteilen, ob er die Forderung anerkennt, ob andere Gläubiger bereits gepfändet haben und ob er zahlen wird. Versäumt er das, haftet er dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden.
Er muss die Freibeträge selbst berechnen
Sie müssen nichts beantragen. Der Schutz nach § 850c ZPO gilt von Gesetzes wegen, und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn einzuhalten. Was er allerdings nicht wissen kann, sind Ihre Unterhaltspflichten. Die müssen Sie ihm nachweisen, sonst rechnet er mit dem niedrigsten Freibetrag.
Kündigen darf er deswegen in aller Regel nicht
Eine Lohnpfändung allein ist kein Kündigungsgrund. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon 1981 entschieden (Urteil vom 4. November 1981, 7 AZR 264/79) und seitdem mehrfach bestätigt. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum so häufig gepfändet wird, dass der Verwaltungsaufwand den Betriebsablauf wesentlich stört. Das muss der Arbeitgeber konkret darlegen.
Wenn das Geld trotzdem nicht reicht
Die Freibeträge sind Pauschalen. Sie passen nicht auf jede Lebenslage. § 850f Abs. 1 ZPO erlaubt es deshalb, beim Vollstreckungsgericht einen höheren Freibetrag zu beantragen. Drei Gründe kommen in Betracht:
| Der Freibetrag deckt Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht | Maßstab sind die Sätze der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch |
| Sie haben besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse | etwa krankheitsbedingte Mehrkosten oder hohe Fahrtkosten zur Arbeit |
| Sie haben ungewöhnlich viele Unterhaltsberechtigte | mehr als fünf Personen werden vom Freibetrag nicht mehr erfasst |
Der Antrag geht an das Amtsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Er ist formlos möglich, muss aber belegt werden: Mietvertrag, Kontoauszüge, ärztliche Bescheinigungen. Das Gericht wägt ab und entscheidet nach billigem Ermessen.
Umgekehrt: wenn es um Unterhalt geht
Pfändet ein Gläubiger wegen rückständigem Unterhalt, gelten die Grenzen des § 850c ZPO nicht. Nach § 850d ZPO darf tiefer gepfändet werden. Ihnen muss nur so viel bleiben, wie Sie für Ihren eigenen notwendigen Unterhalt und für vorrangige Unterhaltspflichten brauchen. Wie viel das ist, setzt das Gericht im Einzelfall fest. Dasselbe gilt nach § 850f Abs. 2 ZPO bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Mehrere Einkommen, mehrere Gläubiger
Wenn Sie mehrere Einkünfte haben
Bei zwei Arbeitsverhältnissen oder Lohn plus Sozialleistung steht Ihnen der Freibetrag nicht zweimal zu. Auf Antrag des Gläubigers rechnet das Vollstreckungsgericht die Einkommen nach § 850e Nr. 2 und 2a ZPO zusammen und behandelt sie wie ein einziges. Solange kein solcher Antrag gestellt ist, wird jedes Einkommen für sich betrachtet.
Wenn mehrere Gläubiger pfänden
Dann entscheidet die Reihenfolge. § 804 Abs. 3 ZPO bestimmt: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht dem später begründeten vor. Der erste Gläubiger wird also vollständig bedient, bevor der zweite überhaupt etwas bekommt. Für Sie ändert sich am pfändbaren Betrag nichts, er wird nur anders verteilt. Genau an diesem Punkt wird eine geordnete Lösung interessant, weil sich sonst über Jahre eine Warteschlange bildet.
Und Ihr Konto?
Was Ihr Arbeitgeber auszahlt, landet auf Ihrem Konto, und dort kann ein Gläubiger erneut zugreifen. Der Pfändungsschutz aus dem Arbeitsrecht wirkt auf dem Konto nicht automatisch weiter. Schutz gibt es nur über ein Pfändungsschutzkonto. Wie das geht, steht auf der Seite Mein Konto wurde gepfändet.
Wie eine Lohnpfändung endet
Von selbst hört sie nicht auf. Sie läuft, bis die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt ist, und das kann bei laufenden Zinsen sehr lange dauern. Drei Wege führen heraus:
| Die Forderung wird bezahlt | Der Gläubiger gibt die Pfändung frei. Lassen Sie sich das schriftlich geben und leiten Sie es an Ihren Arbeitgeber weiter. |
| Eine Einigung mit dem Gläubiger | Ein außergerichtlicher Vergleich kann die Pfändung gegen eine Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung ablösen. Bei mehreren Gläubigern muss das koordiniert werden. |
| Das Insolvenzverfahren | Mit der Eröffnung enden Einzelzwangsvollstreckungen. An ihre Stelle tritt die Abtretung des pfändbaren Teils an einen Treuhänder, nach § 287 Abs. 2 InsO für drei Jahre ab Eröffnung. Danach folgt die Restschuldbefreiung, und die Forderungen sind erledigt. |
Wer bereits einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, muss in einem erneuten Verfahren fünf Jahre rechnen.
Schuldnerberatung oder Anwalt?
Wenn eine einzelne Pfändung läuft, Sie den Betrag überblicken und Ihre Verhältnisse einfach sind, ist eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle der richtige Weg. Sie kostet nichts. Rechnen Sie nur mit Wartezeit, bei rund 60 Prozent der Stellen liegt sie zwischen drei und sechs Monaten.
Anwaltliche Hilfe wird dann sinnvoll, wenn Fristen laufen, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig pfänden, wenn eine Forderung dem Grunde nach streitig ist, wenn eine Kündigung im Raum steht oder wenn Sie selbstständig sind. Woran Sie das im Einzelnen unterscheiden, steht auf der Seite Schuldnerberatung oder Anwalt?.
Häufige Fragen zur Lohnpfändung
Muss ich meinem Arbeitgeber die Pfändung melden?
Nein. Der Beschluss wird ihm vom Gericht zugestellt, er erfährt es also ohnehin. Melden müssen Sie ihm etwas anderes: Ihre Unterhaltspflichten. Ohne Nachweis rechnet er mit dem Grundfreibetrag, und dann wird zu viel abgezogen.
Darf mein Arbeitgeber mir wegen der Lohnpfändung kündigen?
In aller Regel nicht. Die Pfändung allein rechtfertigt keine Kündigung. Anders kann es liegen, wenn über längere Zeit sehr häufig gepfändet wird und dadurch erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht, oder wenn Sie eine besondere Vertrauensstellung innehaben. In der Probezeit und in Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz gelten andere Maßstäbe.
Wird mein Weihnachtsgeld mitgepfändet?
Bis 795 Euro nicht. Was darüber liegt, zählt zum Einkommen des Monats, in dem es ausgezahlt wird, und wird nach der normalen Tabelle behandelt. Der Betrag ändert sich jährlich zum 1. Juli mit den Freigrenzen.
Zählt mein Ehepartner mit, wenn er selbst verdient?
Zunächst ja. Der Gläubiger kann aber beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das steht in § 850c Abs. 6 ZPO. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, es geschieht also nicht automatisch.
Gilt der Schutz auch für Rente und Krankengeld?
Für Renten und Ruhegelder ja, sie gelten nach § 850 ZPO als Arbeitseinkommen. Beim Krankengeld gilt dasselbe, es zählt nach § 54 Abs. 4 SGB I ebenfalls wie Arbeitseinkommen. Anders liegt es beim Grundsicherungsgeld, dem früheren Bürgergeld: Der Anspruch darauf ist nach § 42 Abs. 4 SGB II vollständig unpfändbar. Auf dem Konto brauchen Sie dafür aber ein P-Konto, dazu die Seite Grundsicherungsgeld und Pfändung.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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