Kostenlose Erstberatung anfordern!
Unverbindlich und ohne Wartezeit.
Selbstständig mit Schulden: warum für Sie andere Regeln gelten
Stand: 30. August 2026. Alle Vorschriften am Gesetzestext geprüft.
Selbstständige rutschen später in ein Verfahren als Angestellte und verlieren dabei mehr. Der Grund ist selten Uneinsichtigkeit, sondern dass die Regeln andere sind und niemand sie erklärt. Diese Seite tut das, mit den Vorschriften daneben.
Welches Verfahren für Sie gilt
Das ist keine Wahl, sondern folgt aus § 304 InsO:
| Regelinsolvenz | Verbraucherinsolvenz |
|---|---|
| Sie üben derzeit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. | Sie waren früher selbstständig, sind es jetzt nicht mehr. |
| Oder Sie waren selbstständig und haben 20 oder mehr Gläubiger oder es bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie. | Und: weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, überschaubare Vermögensverhältnisse. |
| Kein außergerichtlicher Einigungsversuch nötig. Der Antrag geht direkt ans Gericht. | Der außergerichtliche Einigungsversuch mit Bescheinigung nach § 305 InsO ist zwingend. |
Die Restschuldbefreiung dauert in beiden Verfahren gleich lang, drei Jahre ab Eröffnung nach § 287 Abs. 2 InsO.
Ihr Einkommen ist nicht automatisch geschützt
Das ist der Unterschied, der in der Praxis am meisten Schaden anrichtet.
Bei Angestellten rechnet der Arbeitgeber die Freibeträge des § 850c ZPO von sich aus heraus. Bei Selbstständigen gibt es niemanden, der das tut. Ihre Honorare sind kein Arbeitseinkommen, sondern „sonstige Einkünfte“, und ein Gläubiger, der Ihre Forderungen gegen Kunden pfändet, greift zunächst auf alles zu.
§ 850i ZPO: Schutz, aber nur auf Antrag
Die Vorschrift gibt Ihnen einen vergleichbaren Schutz. Das Vollstreckungsgericht soll Ihnen so viel belassen, wie Ihnen bliebe, wenn Ihr Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde. Dabei würdigt es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse frei, insbesondere weitere Verdienstmöglichkeiten. Der Antrag kann abgelehnt werden, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Können Sie weiterarbeiten?
Ja, in aller Regel. Die Selbstständigkeit endet nicht mit dem Insolvenzverfahren.
Die Erklärung des Verwalters, § 35 Abs. 2 InsO
Üben Sie eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigen Sie das, muss der Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber erklären, ob das Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche daraus im Verfahren geltend gemacht werden.
Erklärt er die Freigabe, führen Sie die Tätigkeit auf eigene Rechnung fort. Einnahmen und neue Verbindlichkeiten laufen dann außerhalb der Masse.
Ihre Pflichten dabei, § 35 Abs. 3 InsO
Sie müssen den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit informieren. Verlangen Sie die Freigabe, muss er sich innerhalb eines Monats dazu erklären.
Was Sie während der Abtretungsfrist zahlen, § 295a InsO
Nach der Freigabe gilt eine eigene Obliegenheit: Sie müssen die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wären Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Maßstab ist also ein fiktives Angestelltengehalt in Ihrer Qualifikation, nicht Ihr tatsächlicher Gewinn.
| Zahlungsrhythmus | kalenderjährlich, jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres |
| Höhe | auf Ihren Antrag vom Gericht festgesetzt; Sie müssen die mögliche Höhe der Bezüge glaubhaft machen |
| Beteiligte | Treuhänder und Gläubiger werden vorher angehört, gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig |
Wer diesen Antrag nicht stellt, riskiert Streit über die Höhe und damit die Restschuldbefreiung. Das ist der Punkt, an dem sich anwaltliche Begleitung meist bezahlt macht.
Das Gewerbe: die Untersagung und der Schutz durch das Verfahren
Hier liegt das Risiko, das die meisten unterschätzen, und zugleich das stärkste Argument, nicht zu warten.
Schulden können das Gewerbe kosten
Nach § 35 GewO kann die Behörde ein Gewerbe untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet auch anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit diese Unzuverlässigkeit, insbesondere bei erheblichen Steuer- und Beitragsrückständen ohne erkennbare Besserung.
Entscheidend: Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Warum Sie in die Lage geraten sind, spielt keine Rolle. Wer dauerhaft nicht zahlen kann, soll das Gewerbe aufgeben, es sei denn, er legt ein tragfähiges Sanierungskonzept vor und zeigt Zahlungswillen.
§ 12 GewO: Der Insolvenzantrag stoppt das
Und genau hier hilft das Verfahren. § 12 GewO bestimmt, dass die Vorschriften zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit während eines Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden sind, und zwar auf das Gewerbe, das bei Antragstellung ausgeübt wurde. Dasselbe gilt während Sicherungsmaßnahmen, bei der Überwachung eines Insolvenzplans und in Restrukturierungssachen.
Die Grenze dieses Schutzes
§ 12 GewO greift nicht, wenn die Unzuverlässigkeit auf Tatsachen beruht, die erst nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit eingetreten sind. Wer nach der Freigabe erneut Beiträge und Steuern auflaufen lässt, steht wieder ungeschützt da.
Forderungen, die auch nach der Restschuldbefreiung bleiben
§ 302 InsO nimmt bestimmte Verbindlichkeiten aus. Für Selbstständige mit Beschäftigten ist eine davon besonders wichtig:
| Bleibt bestehen | Grundlage |
|---|---|
| Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung | § 302 Nr. 1 InsO |
| Rückständiger Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt haben | § 302 Nr. 1 InsO |
| Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat | § 302 Nr. 1 InsO |
| Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten | § 302 Nr. 2 InsO |
| Zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten | § 302 Nr. 3 InsO |
Der Punkt mit den Sozialversicherungsbeiträgen
Wer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten, aber nicht abgeführt hat, erfüllt den Tatbestand des § 266a StGB. Die Einzugsstelle kann solche Beiträge deshalb als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden. Gelingt das, bleibt die Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
Wichtig ist die Form: Nach § 174 Abs. 2 InsO muss der Gläubiger bei der Anmeldung die Tatsachen darlegen, aus denen sich die vorsätzliche unerlaubte Handlung ergibt. Eine bloße Behauptung genügt nicht. Und Sie können der Anmeldung widersprechen. Ob Sie das tun sollten, gehört anwaltlich geprüft, denn hier entscheidet sich, ob Sie am Ende wirklich schuldenfrei sind.
Warum die kostenlose Beratungsstelle hier oft nicht weiterhilft
Auf den anderen Seiten dieses Ratgebers steht regelmäßig, dass eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle der richtige Weg ist. Für Selbstständige gilt das eingeschränkt, und das hat sachliche Gründe:
Viele Beratungsstellen sind auf Verbraucherinsolvenzen ausgerichtet und nehmen aktiv Selbstständige teilweise gar nicht an · der außergerichtliche Einigungsversuch, ihre Kernaufgabe, entfällt bei der Regelinsolvenz ohnehin · Fragen zu Gewerbeuntersagung, Freigabe und § 295a InsO liegen außerhalb ihres üblichen Zuschnitts · beim Widerspruch gegen eine Anmeldung aus unerlaubter Handlung geht es um Rechtsberatung, die sie nicht leisten dürfen
Das ist keine Kritik an den Stellen, sondern eine Frage der Zuständigkeit. Woran Sie das im Allgemeinen unterscheiden, steht auf der Seite Schuldnerberatung oder Anwalt?. Bei Selbstständigen ist die Antwort meistens eindeutig.
Häufige Fragen
Muss ich mein Gewerbe abmelden, bevor ich Insolvenz anmelde?
Nein, und meist wäre es ein Fehler. Solange Sie das Gewerbe betreiben, schützt § 12 GewO es während des Verfahrens vor einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit. Ob die Tätigkeit fortgeführt oder freigegeben wird, klärt sich mit dem Verwalter nach § 35 Abs. 2 InsO.
Bekomme ich als Selbstständiger überhaupt Aufträge, wenn die Insolvenz bekannt ist?
Die Veröffentlichung unter insolvenzbekanntmachungen.de wird nach § 3 InsoBekV sechs Monate nach Aufhebung des Verfahrens gelöscht, bei der Restschuldbefreiung sechs Monate ab Rechtskraft. Der SCHUFA-Eintrag zur Restschuldbefreiung ebenfalls nach sechs Monaten. Mehr dazu auf der Seite Schufa und das Leben danach.
Was ist mit meinen Betriebsmitteln, Werkzeug und Fahrzeug?
Gegenstände, die Sie zur Fortsetzung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und gehören nach § 36 InsO nicht zur Masse. Bei hochwertigen Gegenständen kommt allerdings eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO in Betracht. Näheres auf der Seite Was bleibt mir?.
Ich habe noch offene Rechnungen bei Kunden. Wem gehören die?
Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung gehören zur Insolvenzmasse. Was nach einer Freigabe entsteht, gehört Ihnen. Deshalb ist der Zeitpunkt der Freigabe wirtschaftlich bedeutsam und sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Lohnt sich für mich ein außergerichtlicher Vergleich statt der Insolvenz?
Manchmal, besonders wenn wenige Gläubiger beteiligt sind und Geld für eine Einmalzahlung verfügbar ist. Bei Steuer- und Beitragsrückständen ist es dagegen schwierig, weil öffentliche Gläubiger an Vorschriften gebunden sind. Die Wege im Überblick stehen auf der Seite Ich habe Schulden, was jetzt?.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Gemeinsam finden wir
Ihren Weg aus den Schulden.
Kostenlosen Erstberatungstermin vereinbaren
Unverbindlich u. ohne Wartezeit.
0234 9136810
(Mo. – Fr. von 9-13 Uhr u. 14-18 Uhr)
