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Ich habe Schulden, was jetzt?

Stand: 30. August 2026. Fristen, Verfahren und Kosten an den Gesetzestexten geprüft.

In dieser Reihenfolge: Erst das Existenzminimum sichern, dann einen vollständigen Überblick über die Forderungen verschaffen, und erst danach den Weg wählen. Wer zuerst über Insolvenz nachdenkt, während das Konto gesperrt ist, verliert Zeit an der falschen Stelle. Es gibt vier Wege aus der Überschuldung: selbst tilgen, eine außergerichtliche Einigung, ein Vergleich, oder das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Welcher passt, hängt von Ihrem Einkommen und der Höhe der Schulden ab, nicht von Ihrem Willen.

Diese Seite ist die Übersicht. Sie ordnet die Möglichkeiten nüchtern nebeneinander, nennt auch die kostenlosen Wege und sagt, woran Sie erkennen, welcher für Sie in Frage kommt.

Schritt 1: Zuerst das Existenzminimum sichern

Solange das Konto gesperrt ist oder der Lohn gepfändet wird, ist jede Planung müßig. Diese beiden Dinge haben Vorrang vor allem anderen, und beide sind schnell erledigt:

Konto in ein P-Konto umwandeln Schützt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro. Formlos bei der Bank verlangen, sie muss binnen vier Geschäftstagen umstellen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung wirkt der Schutz rückwirkend. Mehr dazu auf der Seite Mein Konto wurde gepfändet.
Freibeträge beim Arbeitgeber prüfen Vom Nettoeinkommen sind 1.587,40 Euro unpfändbar, für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro dazu. Ihr Arbeitgeber kennt Ihre Unterhaltspflichten nur, wenn Sie sie nachweisen. Mehr dazu auf der Seite Lohnpfändung und Freibeträge.
Erst danach weiterlesen. Wer diese beiden Punkte erledigt hat, kann atmen und in Ruhe entscheiden. Alles Weitere hat Zeit, diese beiden Schritte nicht.

Schritt 2: Den vollständigen Überblick verschaffen

Fast alle unterschätzen ihre Schulden, und fast alle vergessen einzelne Gläubiger. Ohne vollständige Liste lässt sich kein Weg seriös wählen, und für ein Insolvenzverfahren ist sie ohnehin Pflicht.

Was Sie zusammentragen

Für jede Forderung: Wer fordert, wie viel Hauptforderung, wie viel Zinsen und Kosten, seit wann, und ob es einen Titel gibt. Ein Titel ist ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. Er ist der wichtigste Punkt in der ganzen Liste, weil er darüber entscheidet, wie lange die Forderung Sie verfolgt.

Der Unterschied, auf den es ankommt

Forderung verjährt nach
gewöhnliche Forderung ohne Titel drei Jahren (§ 195 BGB)
rechtskräftig festgestellte Forderung, Vollstreckungsbescheid, Urteil, vollstreckbare Urkunde 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB)

Die drei Jahre laufen nicht ab dem Tag der Rechnung, sondern nach § 199 Abs. 1 BGB erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm wusste. Eine Forderung aus dem März 2023 verjährt also nicht im März 2026, sondern am 31. Dezember 2026.

Was Sie kostenlos anfordern können

Eine Selbstauskunft bei der SCHUFA und den übrigen Auskunfteien ist einmal im Jahr kostenlos. Sie zeigt Ihnen Forderungen, an die Sie nicht mehr denken. Wer eine Kontopfändung hat, sollte zusätzlich beim Gerichtsvollzieher nachfragen, welche Titel gegen ihn vorliegen.

Schritt 3: Den Weg wählen

Es gibt vier, und sie schließen sich nicht aus. Der übliche Ablauf geht von oben nach unten: Erst wird das Einfachere versucht, und was nicht trägt, führt zum nächsten Schritt.

Weg 1: Selbst tilgen

Sinnvoll, wenn die Schulden im Verhältnis zum Einkommen überschaubar sind und ein Ende absehbar ist. Als grobe Orientierung: Wenn Sie mit dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens in unter fünf Jahren durch wären, lohnt sich der Blick auf diesen Weg. Wichtig ist, mit den Gläubigern zu sprechen, bevor Titel entstehen. Ein Vollstreckungsbescheid verlängert die Sache von drei auf dreißig Jahre.

Weg 2: Die außergerichtliche Einigung

Sie legen allen Gläubigern gemeinsam einen Plan vor, wie die Schulden bereinigt werden sollen, etwa durch Raten oder einen Teilverzicht. Stimmen alle zu, ist die Sache erledigt, ohne Gericht und ohne Insolvenz.

Dieser Versuch ist zugleich Pflicht, wenn Sie später eine Verbraucherinsolvenz beantragen wollen. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt eine Bescheinigung, dass er ernsthaft, aber erfolglos unternommen wurde, und zwar innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag. Ausstellen darf sie nur eine geeignete Person oder Stelle, auf Grundlage persönlicher Beratung und einer eingehenden Prüfung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Weg 3: Der Vergleich

Statt eines Plans für alle einigen Sie sich mit den Gläubigern auf eine Einmalzahlung, die unter der Forderung liegt. Das setzt voraus, dass Geld verfügbar ist, etwa aus dem Familienkreis. Für Gläubiger ist es oft attraktiv, weil eine sichere Zahlung heute mehr wert ist als eine unsichere über Jahre.

Weg 4: Das Insolvenzverfahren

Am Ende steht die Restschuldbefreiung: Was dann noch offen ist, erlischt. Nach § 287 Abs. 2 InsO dauert es drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Wer bereits einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, muss im zweiten Verfahren fünf Jahre rechnen.

Während dieser Zeit führen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder ab. Der geschützte Teil bleibt derselbe wie bei einer Lohnpfändung. Einzelzwangsvollstreckungen enden mit der Eröffnung, es kommt also keine neue Pfändung mehr dazu.

Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

Das ist keine Wahl, sondern ergibt sich aus § 304 InsO:

Verbraucherinsolvenz Regelinsolvenz
Sie üben keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und haben auch früher keine ausgeübt. Sie sind selbstständig tätig.
Oder: Sie waren selbstständig, haben aber weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sich, und die Vermögensverhältnisse sind überschaubar. Oder: Sie waren selbstständig und erfüllen eine dieser beiden Bedingungen nicht.
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist zwingend vorgeschaltet. Kein vorgeschalteter Einigungsversuch nötig, der Antrag geht direkt ans Gericht.

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind zum Beispiel offene Löhne, Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte. Ein einziger solcher Posten kippt das Verfahren in die Regelinsolvenz. Das ist kein Nachteil, sondern nur ein anderer Weg. Mehr dazu auf der Seite Regelinsolvenz.

Was das kostet, und was nicht

Wenn kein Geld da ist: Stundung der Verfahrenskosten

Die Gerichts- und Treuhänderkosten müssen Sie nicht im Voraus aufbringen. Nach § 4a InsO werden sie gestundet, wenn Ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um sie zu decken. Voraussetzungen: Sie sind eine natürliche Person, haben Restschuldbefreiung beantragt und stellen den Stundungsantrag. Die Stundung läuft bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach zahlen Sie die Kosten in Raten, soweit Sie es können, und was Sie nicht können, wird erlassen.

Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung

Nach § 1 Beratungshilfegesetz bekommt Beratungshilfe, wer die Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung hat und die Sache nicht mutwillig verfolgt. Den Antrag stellen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts, auch nachträglich. Ihr Eigenanteil beträgt dann 15 Euro.

Die kostenlosen Stellen

Anerkannte Schuldnerberatungsstellen von Caritas, Diakonie und der Verbraucherzentrale beraten kostenfrei und dürfen die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen. Für viele Fälle ist das der richtige Weg. Rechnen Sie mit Wartezeit, bei rund 60 Prozent der Stellen liegt sie zwischen drei und sechs Monaten. Was das für Sie bedeutet, steht auf der Seite Schuldnerberatung oder Anwalt?.

Die vier häufigsten Fehler

Post nicht öffnen Der teuerste Fehler überhaupt. Ein Mahnbescheid wird nach zwei Wochen ohne Widerspruch zum Vollstreckungsbescheid, und aus drei Jahren Verjährung werden dreißig. Diese Frist läuft, ob Sie den Umschlag öffnen oder nicht.
Neue Kredite zur Umschuldung Umschuldungs- und Vermittlungsangebote in der Krise kosten meist mehr, als sie sparen. Seriöse Schuldenberatung verlangt keine Vorkosten.
Einzelne Gläubiger bevorzugen Wer den lautesten Gläubiger bedient und die übrigen ignoriert, verschiebt das Problem und kann im späteren Verfahren Probleme bekommen. Behandeln Sie alle gleich.
Warten, bis es sich klärt Es klärt sich nicht. Zinsen und Kosten laufen weiter, und mit jedem Titel wird der Weg heraus länger.

Wenn Sie gar nicht wissen, wo Sie anfangen sollen

Dann fangen Sie mit dem an, was heute Druck macht. Ist das Konto gesperrt, wandeln Sie es um. Läuft eine Frist, prüfen Sie diese zuerst. Kommt Post vom Gerichtsvollzieher oder vom Inkasso, lesen Sie die Seiten Brief vom Gerichtsvollzieher und Post vom Inkasso. Der Rest kann warten, bis Sie wieder Luft haben.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis ich schuldenfrei bin?

Bei der Insolvenz drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens, im Wiederholungsfall fünf. Vor der Eröffnung liegt allerdings noch der außergerichtliche Einigungsversuch, der einige Monate dauern kann. Bei einer Einigung oder einem Vergleich hängt es von der Vereinbarung ab.

Verjähren meine Schulden nicht irgendwann von selbst?

Ohne Titel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Mit Titel nach dreißig Jahren. Gläubiger unterbrechen die Verjährung außerdem regelmäßig, etwa durch einen Mahnbescheid. Auf Verjährung zu setzen ist deshalb selten eine Strategie.

Verliere ich meine Wohnung oder mein Auto?

Nicht automatisch. Was zur bescheidenen Lebensführung und zur Berufsausübung nötig ist, bleibt unpfändbar. Beim Auto kommt es darauf an, ob Sie es für die Arbeit brauchen und was es wert ist. Eine Mietwohnung ist von der Insolvenz nicht betroffen, solange die Miete gezahlt wird.

Erfährt mein Arbeitgeber davon?

Bei einer Lohnpfändung ja, weil ihm der Beschluss zugestellt wird. Im Insolvenzverfahren erfährt er es ebenfalls, weil der pfändbare Teil an den Treuhänder abgeführt wird. Kündigen darf er Ihnen deswegen in aller Regel nicht.

Muss ich zuerst zur Schuldnerberatung, bevor ich zum Anwalt kann?

Nein. Beide dürfen die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen, und Sie können frei wählen. Der Unterschied liegt in Wartezeit und Umfang: Die Beratungsstelle ist kostenfrei, der Anwalt kann sofort tätig werden und auch gegenüber Gläubigern und Gerichten auftreten.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Thomas Scuric

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