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Der Insolvenzantrag: was hineingehört, und was gilt, wenn der Gläubiger ihn stellt

Stand: 4. September 2026. Anlagen, Formularpflicht und Fristen geprüft.

von Rechtsanwalt Thomas Scuric

Der Antrag auf Verbraucherinsolvenz ist kein Formular für einen Abend. Er besteht aus der Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch, vier Verzeichnissen und einem Schuldenbereinigungsplan, und alles muss auf den amtlich vorgeschriebenen Formularen stehen. Eine fehlende Anlage genügt, damit das Gericht den Antrag zurückweist. Stellt umgekehrt ein Gläubiger den Antrag, müssen Sie binnen zwei Wochen einen eigenen Antrag samt Restschuldbefreiung nachschieben, sonst endet das Verfahren, ohne dass Sie schuldenfrei werden.
Es gibt zwei Wege, wie ein Insolvenzverfahren beginnt: Sie beantragen es, oder ein Gläubiger tut es. Beide führen zu einem Verfahren, aber nur einer führt zur Schuldenfreiheit. Diese Seite zeigt, was in Ihren Antrag gehört und was Sie tun müssen, wenn Ihnen jemand zuvorkommt.

Was in den eigenen Antrag gehört

1 · Die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch

Ohne sie geht nichts. Das Gericht nimmt den Antrag auf Verbraucherinsolvenz erst an, wenn nachgewiesen ist, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Ausstellen dürfen sie anerkannte Beratungsstellen und geeignete Personen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Zwei Einzelheiten werden oft übersehen: Der Plan, über den verhandelt wurde, ist beizufügen, und die Bescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein. Wer sie zu früh besorgt und dann zögert, muss den Versuch wiederholen.

2 · Die vier Verzeichnisse

Vermögensverzeichnis Was Sie besitzen, vom Konto über das Auto bis zur Lebensversicherung.
Vermögensübersicht Die Zusammenfassung daraus.
Gläubigerverzeichnis Wer Forderungen hat, mit Anschrift und Aktenzeichen.
Forderungsverzeichnis Welche Beträge das jeweils sind, mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten.

Vollständig, nicht ungefähr. Das ist die Anlage, an der die meisten Anträge scheitern, weil Forderungsstände veralten und Inkassounternehmen die Gläubiger wechseln.

Ein verbreitetes Missverständnis: Man liest oft, eine vergessene Forderung bleibe nach dem Verfahren bestehen. Das stimmt so nicht. Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Wer allerdings bewusst einen Gläubiger verschweigt, macht falsche Angaben und riskiert damit die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Vollständigkeit ist also keine Formalie, aber ein ehrliches Versehen kostet Sie nicht die Entschuldung.

3 · Der Schuldenbereinigungsplan

Ein Vorschlag, wie Sie Ihre Schulden regeln wollen. Er muss nicht angenommen werden, aber er muss da sein.

4 · Die amtlichen Formulare

Für den Verbraucherinsolvenzantrag sind die Formulare gesetzlich vorgeschrieben. Andere Vordrucke nimmt das Gericht nicht an, auch keine selbst gebauten Tabellen, so vollständig sie sein mögen.

Wenn der Gläubiger den Antrag stellt

Ein Insolvenzverfahren können nicht nur Sie beantragen, sondern auch Ihre Gläubiger. Das nennt sich Fremdantrag, und es ist eine völlig andere Lage.

Ein Fremdantrag bringt Ihnen von allein gar nichts

Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung, geht es zunächst nur um eines: Ihr Vermögen zu verwerten und unter den Gläubigern zu verteilen. Die Restschuldbefreiung ist damit nicht verbunden. Sie ist ein eigener Antrag, und den müssen Sie selbst stellen.

Wer das nicht tut, durchläuft ein Insolvenzverfahren und steht danach mit denselben Schulden da wie vorher. Das ist der teuerste Fehler in diesem ganzen Bereich.

Die Frist: zwei Wochen

Das Gericht weist Sie auf diese Möglichkeit hin. Ab diesem Hinweis haben Sie nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO genau zwei Wochen, um Ihren eigenen Eröffnungsantrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden.

Kommt Post vom Insolvenzgericht, öffnen Sie sie am selben Tag. Zwei Wochen klingen nach viel und sind es nicht, wenn erst noch Gläubigerlisten zusammengestellt werden müssen. Diese Frist ist der Unterschied zwischen einem Verfahren gegen Sie und einem Verfahren für Sie.

Wann ein Fremdantrag überhaupt Erfolg hat

Der Gläubiger muss zweierlei glaubhaft machen: dass er eine Forderung hat und dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, also Zahlungsunfähigkeit. Häufig stützt er sich dabei auf eine fruchtlose Pfändung oder darauf, dass Sie bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben.

Ist der Antrag unschlüssig oder die Forderung nicht belegt, lässt er sich abwehren. Das prüfen wir zuerst, bevor irgendetwas anderes geschieht.

Wie es nach dem Antrag weitergeht

Eingang beim Gericht Zuständig ist das Insolvenzgericht am Amtsgericht des Landgerichtsbezirks, in dem Sie wohnen (§ 2 Abs. 1 InsO). Das ist oft nicht das Gericht Ihrer eigenen Stadt.
Prüfung der Unterlagen Fehlt etwas, setzt das Gericht eine Frist zur Ergänzung. Wird sie versäumt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Eröffnung Mit dem Eröffnungsbeschluss endet die Einzelvollstreckung: Ab da darf kein Gläubiger mehr allein in Ihr Vermögen vollstrecken (§ 89 InsO).
Drei Jahre Abtretung Der pfändbare Teil Ihres Einkommens geht an den Treuhänder und wird verteilt.
Restschuldbefreiung Nach drei Jahren erteilt das Gericht sie, wenn die Pflichten erfüllt wurden.

Was in diesen drei Jahren von Ihnen erwartet wird, steht ausführlich auf der Seite Die drei Jahre im Verfahren.

Warum das nicht nebenbei geht

Der Antrag ist keine Fleißarbeit, sondern eine Rechercheaufgabe. Forderungsstände müssen aktuell sein, Gläubiger haben gewechselt, Inkassounternehmen treten für Dritte auf, und alte Titel tragen Zinsen, die niemand ausgerechnet hat.

Wir stellen die Unterlagen zusammen, fordern Fehlendes bei den Gläubigern an und reichen ein. Ihre Aufgabe ist es, uns Ihre Post zu geben. Alles andere übernehmen wir.

Was das kostet und welche Hilfen es dafür gibt, steht auf der Seite Was kostet mich das?

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich einen Gläubiger vergesse?

Die Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Abs. 1 InsO auch gegen Forderungen, die nicht angemeldet wurden. Ein ehrliches Versehen kostet Sie also nicht die Entschuldung. Etwas anderes gilt, wenn Sie bewusst verschweigen: Das sind falsche Angaben und kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zur Versagung führen. Praktisch macht Unvollständigkeit ohnehin Ärger, weil der übergangene Gläubiger weiter mahnt und Sie ihm die Restschuldbefreiung erst entgegenhalten müssen.

Wie lange ist die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch gültig?

Sechs Monate. Danach muss der außergerichtliche Einigungsversuch wiederholt werden. Deshalb sollte zwischen Scheitern und Antragstellung möglichst wenig Zeit liegen.

Kann ich den Antrag selbst ausfüllen?

Rechtlich ja. Die Formulare sind amtlich und öffentlich zugänglich. Die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch dürfen Sie sich allerdings nicht selbst ausstellen, dafür brauchen Sie eine anerkannte Stelle oder eine geeignete Person. In der Praxis scheitern selbst ausgefüllte Anträge meist am Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, weil aktuelle Forderungsstände fehlen.

Ein Gläubiger hat Insolvenz gegen mich beantragt. Was muss ich tun?

Sofort reagieren. Der Fremdantrag allein bringt Ihnen keine Restschuldbefreiung, die müssen Sie selbst beantragen. Nach dem Hinweis des Gerichts haben Sie dafür zwei Wochen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wer diese Frist versäumt, durchläuft das Verfahren und bleibt danach auf den Schulden sitzen.

Welches Gericht ist für meinen Antrag zuständig?

Nicht unbedingt das Amtsgericht Ihrer Stadt. Insolvenzsachen bearbeitet nach § 2 Abs. 1 InsO immer das Amtsgericht am Sitz eines Landgerichts, und zwar für den gesamten Landgerichtsbezirk. Auf den Seiten zu den einzelnen Städten steht jeweils, welches Gericht das für Sie ist.

Was kostet der Antrag?

Die Gerichtskosten und die Vergütung des Treuhänders stundet das Gericht auf Antrag, wenn Ihr Vermögen sie nicht deckt (§ 4a InsO). Für die anwaltliche Vorbereitung kommt bei geringem Einkommen Beratungshilfe in Betracht, der Eigenanteil beträgt dann 15 Euro.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Thomas Scuric

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