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Schulden beim Staat: Finanzamt, Krankenkasse, Bußgelder

Stand: 4. September 2026. § 302 InsO und die Vollstreckungswege geprüft.

von Rechtsanwalt Thomas Scuric

Zwei Dinge sind bei Behörden anders. Erstens vollstrecken sie ohne Gericht: Der Bescheid ist der Titel, zwischen Mahnung und Kontopfändung liegt oft nichts. Zweitens überlebt ein Teil ihrer Forderungen das Insolvenzverfahren. Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst (§ 302 Nr. 2 InsO), ebenso Steuerschulden aus einer rechtskräftig abgeurteilten Steuerstraftat (§ 302 Nr. 1 InsO). Gewöhnliche Steuern und Krankenkassenbeiträge dagegen sind normale Insolvenzforderungen und danach erledigt.
Wer nicht weiß, welche seiner Forderungen nach drei Jahren noch da ist, kann nicht planen. Diese Seite sortiert das, bevor der Antrag gestellt wird, und zeigt, was sich bei Behörden beantragen lässt, weil sie anders als private Gläubiger an Recht und Verhältnismäßigkeit gebunden sind.

Behörden brauchen kein Gericht

Finanzamt, Stadtkasse, Krankenkasse und Jobcenter schaffen sich ihren Vollstreckungstitel selbst. Der Steuerbescheid oder der Beitragsbescheid genügt. Zwischen Bescheid und Kontopfändung liegt deshalb oft nur eine Mahnung.

Wer auf ein Gerichtsverfahren wartet, in dem er sich äußern kann, wartet vergeblich. Es kommt keines.

Die Fristen sind kurz und sie sind endgültig

Gegen Bescheide läuft in der Regel eine Monatsfrist. Ist sie abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig, und zwar auch dann, wenn er inhaltlich falsch war. Danach lässt sich über die Höhe kaum noch streiten, nur noch über die Zahlung.

Post von einer Behörde hat Vorrang vor allem anderen. Eine Inkassomahnung kann eine Woche liegen bleiben, ein Bescheid nicht. Das ist der einzige wirklich verlässliche Unterschied im ganzen Stapel.

Der Pfändungsschutz gilt trotzdem

Bei den Grenzen gilt nichts anderes als sonst: Die Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen und der Schutz auf einem Pfändungsschutzkonto gelten auch gegenüber Behörden. Ein P-Konto schützt Sie vor dem Finanzamt genauso wie vor einem Inkassobüro. Wie das eingerichtet wird, steht auf der Seite Mein Konto wurde gepfändet.

Stundung, Ratenzahlung, Erlass

Und hier liegt der Vorteil: Behörden können stunden, Ratenzahlung bewilligen und in Härtefällen sogar erlassen. Anders als ein privater Gläubiger sind sie dabei an Recht und Verhältnismäßigkeit gebunden. Ein begründeter, belegter Antrag hat deshalb oft mehr Aussicht, als man erwartet.

Er muss allerdings gestellt werden, schriftlich und mit Nachweisen. Von allein passiert nichts.

Was das Verfahren erledigt und was bleibt

Das ist die Frage, die über den ganzen Plan entscheidet.

Steuern: normale Forderungen, mit einer Ausnahme

Rückständige Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer nehmen am Insolvenzverfahren teil wie jede andere Forderung. Mit der Restschuldbefreiung sind sie erledigt.

Anders liegt es nach § 302 Nr. 1 InsO, wenn Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind, also nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung. Dann bleibt die betreffende Steuerschuld auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.

Ohne rechtskräftige Verurteilung gilt diese Ausnahme nicht. Eine Schätzung des Finanzamts, ein Vorwurf oder ein laufendes Verfahren genügen dafür nicht. Das wird häufig verwechselt, auch von Betroffenen, die deshalb gar nicht erst zum Anwalt gehen.

Sozialversicherung: kommt darauf an

Beiträge zur Krankenkasse sind normale Forderungen. Bei Krankenkassenschulden macht übrigens der Säumniszuschlag oft einen erheblichen Teil der Summe aus; es lohnt sich, Beitrag und Zuschlag getrennt auszurechnen.

Vorsicht ist geboten bei einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen, die nicht abgeführt wurden. Sie können als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gelten und dann nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. Dafür muss der Gläubiger die Forderung allerdings ausdrücklich mit diesem Rechtsgrund anmelden.

Geldstrafen und Bußgelder bleiben

Nach § 302 Nr. 2 InsO werden Geldstrafen und die ihnen gleichgestellten Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dazu zählen auch Geldbußen und Ordnungsgelder.

Sie laufen nach dem Verfahren also weiter. Wer das nicht einplant, erlebt nach drei Jahren eine böse Überraschung.

Verfahrenskosten sind etwas anderes

Gerichtskosten und Auslagen aus einem Strafverfahren sind dagegen gewöhnliche Insolvenzforderungen und mit der Restschuldbefreiung erledigt. Nur die Strafe selbst bleibt. Diese Unterscheidung ist bares Geld wert und wird oft übersehen.

Was bei Geldstrafen möglich ist

Weil die Strafe bleibt, braucht sie eine eigene Regelung. Möglich sind:

Ratenzahlung Zuständig ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber begründet und belegt sein.
Gemeinnützige Arbeit Wenn Zahlung nicht möglich ist, kommt die Ableistung freier Arbeit in Betracht. Ein Tagessatz wird dabei in eine feste Stundenzahl umgerechnet.
Beides muss beantragt werden Von allein geschieht nichts.
Wer nichts tut, riskiert die Ersatzfreiheitsstrafe. Das ist der Punkt, an dem aus einer Geldschuld ein Haftbefehl wird, und der einzige Bereich in diesem Ratgeber, in dem das droht. Deshalb gehört eine offene Geldstrafe immer nach oben auf die Liste.

Deshalb sortieren wir vorher

Wir trennen früh, welche Forderungen das Verfahren erledigt und welche danach bestehen bleiben. Erst damit lässt sich sagen, wie es nach den drei Jahren tatsächlich aussieht, und ob für den Rest eine gesonderte Vereinbarung nötig ist.

Wird erledigt Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer · Krankenkassenbeiträge · Gerichtskosten und Auslagen aus Strafverfahren · Rückforderungen des Jobcenters
Bleibt bestehen Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder · Steuern aus rechtskräftig abgeurteilter Steuerstraftat · gegebenenfalls nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile, wenn entsprechend angemeldet

Welche Forderungen sonst noch von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, etwa rückständiger Unterhalt, steht auf der Seite Die drei Jahre im Verfahren.

Häufige Fragen

Werden meine Steuerschulden durch die Privatinsolvenz erledigt?

In aller Regel ja. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind normale Insolvenzforderungen und mit der Restschuldbefreiung erledigt. Die Ausnahme greift nur, wenn Sie wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt wurden. Eine Schätzung des Finanzamts oder ein laufendes Verfahren genügen dafür nicht.

Bleiben Geldstrafen nach der Insolvenz bestehen?

Ja. Geldstrafen und die ihnen gleichgestellten Verbindlichkeiten, also auch Geldbußen und Ordnungsgelder, werden nach § 302 Nr. 2 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Sie brauchen deshalb eine eigene Regelung, etwa Ratenzahlung über die Staatsanwaltschaft oder gemeinnützige Arbeit.

Und die Gerichtskosten aus dem Strafverfahren?

Die sind etwas anderes. Gerichtskosten und Auslagen sind gewöhnliche Insolvenzforderungen und mit der Restschuldbefreiung erledigt. Nur die Strafe selbst bleibt. Diese Unterscheidung wird häufig übersehen.

Kann das Finanzamt einfach mein Konto pfänden?

Ja, ohne Gerichtsverfahren. Der Bescheid ist der Vollstreckungstitel. Die Pfändungsfreigrenzen und der Schutz eines P-Kontos gelten allerdings auch gegenüber dem Finanzamt.

Lohnt sich ein Antrag auf Stundung oder Erlass?

Öfter, als man denkt. Behörden sind anders als private Gläubiger an Recht und Verhältnismäßigkeit gebunden und können stunden, Raten bewilligen und in Härtefällen erlassen. Der Antrag muss schriftlich gestellt und mit Unterlagen belegt werden.

Was passiert mit nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen?

Beiträge zur Krankenkasse sind normale Forderungen. Kritisch sind einbehaltene Arbeitnehmeranteile, die nicht abgeführt wurden: Sie können als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gelten und dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Forderung ausdrücklich mit diesem Rechtsgrund anmeldet.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Thomas Scuric

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