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Schulden aus der Jugend und Schulden im Alter: zwei Sonderfälle, die kaum jemand kennt
Stand: 4. September 2026. § 1629a BGB und die Pfändungsregeln für Renten geprüft.
von Rechtsanwalt Thomas Scuric
Schulden aus der Zeit vor dem achtzehnten Geburtstag
Wer mit achtzehn schon Schulden hat, muss sie nicht unbedingt tragen. Das Gesetz kennt dafür eine Regel, die in der Praxis fast nie angewandt wird, weil kaum jemand von ihr weiß.
Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung
Nach § 1629a BGB haften Sie für Verbindlichkeiten, die Ihre Eltern für Sie begründet haben oder die sonst aus Ihrer Zeit als Minderjähriger stammen, nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
Hatten Sie mit achtzehn nichts, haften Sie auch nicht. Alles, was Sie danach verdienen und aufbauen, ist vor diesen Forderungen geschützt.
Typische Fälle
| Betrieb der Eltern | Ein Gewerbe oder ein Hof, der auf das Kind angemeldet oder übertragen wurde. |
| Geerbte Schulden | Ein Nachlass, den die Eltern für das minderjährige Kind angenommen haben. |
| Verträge | Handyverträge, Abonnements, Mitgliedschaften, die für das Kind abgeschlossen wurden. |
| Sozialleistungen | Rückforderungen gegen die Bedarfsgemeinschaft, die auf das Kind entfallen. |
Sie müssen sich darauf berufen
Und hier liegt der Haken. Die Beschränkung wirkt als Einrede. Sie greift nicht von selbst, und kein Gläubiger wird Sie darauf hinweisen. Wer sie nicht geltend macht, zahlt.
Verjährung nicht vergessen
Neben der Haftungsbeschränkung lohnt bei alten Forderungen immer der Blick auf die Verjährung. Eine gewöhnliche Rechnung verjährt in drei Jahren, ein Titel dagegen erst nach dreißig. Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf der Seite Post vom Inkasso.
Schulden im Alter
Immer mehr Menschen gehen mit Schulden in Rente. Das Einkommen sinkt, die Forderungen bleiben. Für die Rente gelten dabei dieselben Regeln wie für Arbeitslohn.
Die Rente ist pfändbar, meistens aber nichts davon
Renten stehen dem Arbeitseinkommen gleich (§ 850 Abs. 2 ZPO). Gepfändet werden kann also nur der Teil oberhalb der Pfändungsfreigrenze, und der richtet sich nach der Pfändungstabelle und nach der Zahl der Menschen, denen Sie Unterhalt schulden.
Seit dem 1. Juli 2026 liegt die Grenze bei 1.587,40 Euro im Monat. Bei den meisten Renten liegt der Zahlbetrag darunter. Dann bleibt nichts zu pfänden, und alle Mahnungen ändern daran nichts.
Grundsicherung im Alter
Die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch ist nicht pfändbar. Wie beim Bürgergeld gilt aber die entscheidende Einschränkung: Der Schutz endet, sobald das Geld auf einem normalen Girokonto liegt, denn die Bank sieht nur einen Kontostand und nicht die Herkunft. Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt es auch dort.
Wie das eingerichtet wird und welche Bescheinigung Sie dafür brauchen, steht auf der Seite Grundsicherungsgeld und Pfändung.
Lohnt sich ein Verfahren im Alter überhaupt noch?
Diese Frage kommt fast immer, und sie wird meist falsch gestellt. Es geht nicht darum, wie viel die Gläubiger am Ende bekommen. Es geht darum, was aufhört.
Ein Verfahren beendet laufende Vollstreckungen, gesperrte Konten und Post, die niemand mehr öffnet. Wer mit achtzig noch jeden Briefkasten mit Sorge aufmacht, gewinnt durch die Restschuldbefreiung etwas, das mit Geld nicht zu messen ist.
Was in beiden Fällen gilt
An den Kosten scheitert es nicht
Die Verfahrenskosten stundet das Gericht auf Antrag, wenn Ihr Vermögen sie nicht deckt (§ 4a InsO). Für die anwaltliche Beratung und Vertretung gibt es bei geringem Einkommen die Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz, der Eigenanteil beträgt 15 Euro.
Gerade bei jungen Menschen am Anfang und bei Rentnerinnen und Rentnern ist die Sorge vor den Kosten der häufigste Grund, gar nichts zu tun. Sie ist unbegründet.
Der Zeitpunkt ist unterschiedlich
| Jung | Früh handeln lohnt doppelt. Wer mit Anfang zwanzig reinen Tisch macht, hat die Sache mit Anfang dreißig hinter sich, und zwar bevor Kredit, Wohnung und Familienplanung davon abhängen. |
| Im Alter | Hier zählt weniger die Rechnung als die Ruhe. Und der mögliche Erbfall, siehe oben. |
Was wir ansehen
Bei Schulden aus der Jugend: wann die Forderung entstanden ist, wie alt Sie damals waren, was mit achtzehn vorhanden war. Bei Schulden im Alter: was von Rente und Grundsicherung überhaupt zugreifbar ist, und ob ein Verfahren im Einzelfall mehr bringt als eine Erklärung an die Gläubiger, dass nichts zu holen ist.
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Häufige Fragen
Ich habe Schulden aus meiner Zeit als Minderjähriger. Muss ich die zahlen?
Oft nicht. Nach § 1629a BGB haften Sie für solche Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt Ihrer Volljährigkeit vorhanden war. Hatten Sie mit achtzehn nichts, haften Sie auch nicht. Wichtig: Diese Beschränkung wirkt als Einrede, sie greift also nicht von selbst. Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen.
Gilt das auch, wenn schon vollstreckt wird?
Ja. Die Einrede ist nicht an eine kurze Frist gebunden. Auch wenn bereits ein Titel vorliegt oder gepfändet wird, lohnt die Prüfung, wann die Forderung entstanden ist und wie alt Sie damals waren.
Kann meine Rente gepfändet werden?
Grundsätzlich ja, Renten stehen dem Arbeitseinkommen gleich (§ 850 Abs. 2 ZPO). Gepfändet werden darf aber nur der Teil oberhalb der Pfändungsfreigrenze, die seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro im Monat liegt. Bei den meisten Renten liegt der Zahlbetrag darunter, dann ist nichts pfändbar.
Ist die Grundsicherung im Alter geschützt?
Der Anspruch ja, das Guthaben auf einem normalen Konto nicht. Sobald das Geld auf dem Girokonto liegt, sieht die Bank nur einen Kontostand und nicht die Herkunft. Nur ein Pfändungsschutzkonto stellt den Schutz auch auf dem Konto her.
Lohnt sich eine Privatinsolvenz noch, wenn ich Rentner bin?
Das hängt weniger vom Alter ab als davon, was Sie sonst noch belastet: laufende Vollstreckungen, ein gesperrtes Konto, Post, die niemand mehr öffnet. Ein Verfahren beendet das, unabhängig davon, wie viel die Gläubiger am Ende bekommen. Zu bedenken ist ein möglicher Erbfall: Fällt er in die dreijährige Wohlverhaltensphase, ist die Hälfte des Erbes herauszugeben.
Was kostet das, wenn ich von einer kleinen Rente lebe?
Die Verfahrenskosten stundet das Gericht auf Antrag (§ 4a InsO). Für die anwaltliche Beratung gibt es bei geringem Einkommen Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz mit einem Eigenanteil von 15 Euro. An den Kosten scheitert ein Verfahren nicht.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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