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Schulden aus der Jugend und Schulden im Alter: zwei Sonderfälle, die kaum jemand kennt

Stand: 4. September 2026. § 1629a BGB und die Pfändungsregeln für Renten geprüft.

von Rechtsanwalt Thomas Scuric

An beiden Enden des Lebens gilt Besonderes. Für Schulden aus der Zeit als Minderjähriger haften Sie nach § 1629a BGB nur mit dem Vermögen, das bei Ihrer Volljährigkeit vorhanden war. Hatten Sie mit achtzehn nichts, haften Sie auch nicht, was Sie danach verdienen, ist geschützt. Bei Renten gelten dieselben Pfändungsfreigrenzen wie beim Arbeitslohn (§ 850 Abs. 2 ZPO), und bei den meisten Renten liegt der Zahlbetrag darunter, dann ist nichts zu pfänden. Beides wirkt allerdings nicht von selbst: Sie müssen sich darauf berufen.
Diese beiden Regeln haben gemeinsam, dass sie stark wirken und selten bekannt sind. Wer sie nicht kennt, zahlt Geld, das er nicht schuldet, oder gibt Geld heraus, das geschützt wäre. Diese Seite erklärt beide.

Schulden aus der Zeit vor dem achtzehnten Geburtstag

Wer mit achtzehn schon Schulden hat, muss sie nicht unbedingt tragen. Das Gesetz kennt dafür eine Regel, die in der Praxis fast nie angewandt wird, weil kaum jemand von ihr weiß.

Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung

Nach § 1629a BGB haften Sie für Verbindlichkeiten, die Ihre Eltern für Sie begründet haben oder die sonst aus Ihrer Zeit als Minderjähriger stammen, nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

Hatten Sie mit achtzehn nichts, haften Sie auch nicht. Alles, was Sie danach verdienen und aufbauen, ist vor diesen Forderungen geschützt.

Typische Fälle

Betrieb der Eltern Ein Gewerbe oder ein Hof, der auf das Kind angemeldet oder übertragen wurde.
Geerbte Schulden Ein Nachlass, den die Eltern für das minderjährige Kind angenommen haben.
Verträge Handyverträge, Abonnements, Mitgliedschaften, die für das Kind abgeschlossen wurden.
Sozialleistungen Rückforderungen gegen die Bedarfsgemeinschaft, die auf das Kind entfallen.

Sie müssen sich darauf berufen

Und hier liegt der Haken. Die Beschränkung wirkt als Einrede. Sie greift nicht von selbst, und kein Gläubiger wird Sie darauf hinweisen. Wer sie nicht geltend macht, zahlt.

Auch Jahre später noch. Die Einrede ist nicht an eine kurze Frist gebunden. Selbst wenn bereits vollstreckt wird, lohnt die Prüfung. Bringen Sie alte Unterlagen mit, gerade die aus der Zeit vor Ihrer Volljährigkeit, denn es kommt darauf an, wann die Forderung entstanden ist und was mit achtzehn da war.

Verjährung nicht vergessen

Neben der Haftungsbeschränkung lohnt bei alten Forderungen immer der Blick auf die Verjährung. Eine gewöhnliche Rechnung verjährt in drei Jahren, ein Titel dagegen erst nach dreißig. Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf der Seite Post vom Inkasso.

Schulden im Alter

Immer mehr Menschen gehen mit Schulden in Rente. Das Einkommen sinkt, die Forderungen bleiben. Für die Rente gelten dabei dieselben Regeln wie für Arbeitslohn.

Die Rente ist pfändbar, meistens aber nichts davon

Renten stehen dem Arbeitseinkommen gleich (§ 850 Abs. 2 ZPO). Gepfändet werden kann also nur der Teil oberhalb der Pfändungsfreigrenze, und der richtet sich nach der Pfändungstabelle und nach der Zahl der Menschen, denen Sie Unterhalt schulden.

Seit dem 1. Juli 2026 liegt die Grenze bei 1.587,40 Euro im Monat. Bei den meisten Renten liegt der Zahlbetrag darunter. Dann bleibt nichts zu pfänden, und alle Mahnungen ändern daran nichts.

Grundsicherung im Alter

Die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch ist nicht pfändbar. Wie beim Bürgergeld gilt aber die entscheidende Einschränkung: Der Schutz endet, sobald das Geld auf einem normalen Girokonto liegt, denn die Bank sieht nur einen Kontostand und nicht die Herkunft. Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt es auch dort.

Wie das eingerichtet wird und welche Bescheinigung Sie dafür brauchen, steht auf der Seite Grundsicherungsgeld und Pfändung.

Lohnt sich ein Verfahren im Alter überhaupt noch?

Diese Frage kommt fast immer, und sie wird meist falsch gestellt. Es geht nicht darum, wie viel die Gläubiger am Ende bekommen. Es geht darum, was aufhört.

Ein Verfahren beendet laufende Vollstreckungen, gesperrte Konten und Post, die niemand mehr öffnet. Wer mit achtzig noch jeden Briefkasten mit Sorge aufmacht, gewinnt durch die Restschuldbefreiung etwas, das mit Geld nicht zu messen ist.

Ein Punkt gehört in die Überlegung: Fällt in die dreijährige Wohlverhaltensphase ein Erbe, ist die Hälfte davon an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Wer einen Erbfall erwartet, sollte den Zeitpunkt des Antrags mit uns besprechen.

Was in beiden Fällen gilt

An den Kosten scheitert es nicht

Die Verfahrenskosten stundet das Gericht auf Antrag, wenn Ihr Vermögen sie nicht deckt (§ 4a InsO). Für die anwaltliche Beratung und Vertretung gibt es bei geringem Einkommen die Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz, der Eigenanteil beträgt 15 Euro.

Gerade bei jungen Menschen am Anfang und bei Rentnerinnen und Rentnern ist die Sorge vor den Kosten der häufigste Grund, gar nichts zu tun. Sie ist unbegründet.

Der Zeitpunkt ist unterschiedlich

Jung Früh handeln lohnt doppelt. Wer mit Anfang zwanzig reinen Tisch macht, hat die Sache mit Anfang dreißig hinter sich, und zwar bevor Kredit, Wohnung und Familienplanung davon abhängen.
Im Alter Hier zählt weniger die Rechnung als die Ruhe. Und der mögliche Erbfall, siehe oben.

Was wir ansehen

Bei Schulden aus der Jugend: wann die Forderung entstanden ist, wie alt Sie damals waren, was mit achtzehn vorhanden war. Bei Schulden im Alter: was von Rente und Grundsicherung überhaupt zugreifbar ist, und ob ein Verfahren im Einzelfall mehr bringt als eine Erklärung an die Gläubiger, dass nichts zu holen ist.

Das erste Gespräch ist kostenfrei und klärt beides in wenigen Minuten.

Häufige Fragen

Ich habe Schulden aus meiner Zeit als Minderjähriger. Muss ich die zahlen?

Oft nicht. Nach § 1629a BGB haften Sie für solche Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt Ihrer Volljährigkeit vorhanden war. Hatten Sie mit achtzehn nichts, haften Sie auch nicht. Wichtig: Diese Beschränkung wirkt als Einrede, sie greift also nicht von selbst. Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen.

Gilt das auch, wenn schon vollstreckt wird?

Ja. Die Einrede ist nicht an eine kurze Frist gebunden. Auch wenn bereits ein Titel vorliegt oder gepfändet wird, lohnt die Prüfung, wann die Forderung entstanden ist und wie alt Sie damals waren.

Kann meine Rente gepfändet werden?

Grundsätzlich ja, Renten stehen dem Arbeitseinkommen gleich (§ 850 Abs. 2 ZPO). Gepfändet werden darf aber nur der Teil oberhalb der Pfändungsfreigrenze, die seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro im Monat liegt. Bei den meisten Renten liegt der Zahlbetrag darunter, dann ist nichts pfändbar.

Ist die Grundsicherung im Alter geschützt?

Der Anspruch ja, das Guthaben auf einem normalen Konto nicht. Sobald das Geld auf dem Girokonto liegt, sieht die Bank nur einen Kontostand und nicht die Herkunft. Nur ein Pfändungsschutzkonto stellt den Schutz auch auf dem Konto her.

Lohnt sich eine Privatinsolvenz noch, wenn ich Rentner bin?

Das hängt weniger vom Alter ab als davon, was Sie sonst noch belastet: laufende Vollstreckungen, ein gesperrtes Konto, Post, die niemand mehr öffnet. Ein Verfahren beendet das, unabhängig davon, wie viel die Gläubiger am Ende bekommen. Zu bedenken ist ein möglicher Erbfall: Fällt er in die dreijährige Wohlverhaltensphase, ist die Hälfte des Erbes herauszugeben.

Was kostet das, wenn ich von einer kleinen Rente lebe?

Die Verfahrenskosten stundet das Gericht auf Antrag (§ 4a InsO). Für die anwaltliche Beratung gibt es bei geringem Einkommen Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz mit einem Eigenanteil von 15 Euro. An den Kosten scheitert ein Verfahren nicht.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Thomas Scuric

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