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Vergleich, Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz: welcher Weg passt?
Stand: 4. September 2026. Zuordnung nach § 304 InsO und Fristen geprüft.
von Rechtsanwalt Thomas Scuric
Der erste Weg: der außergerichtliche Vergleich
Vom Vergleich wird viel geredet und selten konkret. Er ist eine schlichte Vereinbarung: Sie bieten den Gläubigern einen Teil der Forderung an, und die verzichten dafür auf den Rest. Kein Gericht, kein Verfahren, keine Veröffentlichung.
Die Quote entscheidet sich an dem, was sonst zu holen wäre
Wie hoch der Anteil ausfällt, hängt nicht davon ab, was Sie für angemessen halten, und auch nicht davon, was der Gläubiger fordert. Es hängt daran, was er in einem Insolvenzverfahren realistisch bekäme.
Wer pfändbares Einkommen hat, muss mehr bieten, denn die Gläubiger würden über drei Jahre daran teilhaben. Wer nichts Pfändbares hat, kann wenig bieten, und genau das ist in der Verhandlung das stärkste Argument: Ein Gläubiger, der im Verfahren nichts bekäme, nimmt eine kleine sichere Summe lieber als eine große ungewisse.
Ein Beispiel mit Zahlen
Weil das abstrakt bleibt, hier ein durchgerechneter Fall. Angenommen, Sie haben 20.000 Euro Schulden, verdienen 1.700 Euro netto im Monat und zahlen keinen Unterhalt.
| Pfändbar nach der Tabelle | 78,82 Euro im Monat |
| Über drei Jahre | 36 × 78,82 = 2.837,52 Euro |
| Davon gehen zuerst ab | Gerichtskosten und die Vergütung des Treuhänders |
| Bei den Gläubigern kommt an | deutlich weniger als 2.837 Euro, verteilt auf alle |
Ein Einmalangebot von 3.000 Euro ist für die Gläubiger deshalb rechnerisch besser als das Verfahren, obwohl es nur 15 Prozent der Forderung entspricht. Sie bekommen sofort mehr, als sie in drei Jahren zu erwarten hätten, und tragen kein Ausfallrisiko.
Genau so wird verhandelt: nicht mit Bitten, sondern mit dieser Rechnung. Die pfändbaren Beträge können Sie in der Pfändungstabelle selbst nachsehen.
Raten oder Einmalzahlung
Zwei Formen sind üblich. Entweder Sie zahlen über einen festen Zeitraum monatlich, oder ein Dritter zahlt einmalig einen Betrag, und die Gläubiger verzichten auf den Rest.
Alle müssen zustimmen, und das ist der Haken
Ein außergerichtlicher Vergleich ist ein Vertrag. Er braucht die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers. Einer, der schweigt oder ablehnt, lässt ihn scheitern, und zwar unabhängig davon, wie klein seine Forderung ist.
Das klingt entmutigend, ist es aber nicht. Der Versuch ist nämlich kein verlorener Aufwand, sondern der erste Verfahrensschritt.
Wenn der Vergleich scheitert: welches Verfahren
Scheitert die Einigung, stellt die Stelle, die sie geführt hat, eine Bescheinigung darüber aus. Ohne sie nimmt das Gericht einen Verbraucherinsolvenzantrag nicht an (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ausstellen dürfen sie anerkannte Beratungsstellen und geeignete Personen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Zwei Dinge sind dabei zu beachten: Dem Antrag muss der Plan beigefügt werden, über den verhandelt wurde, und die Bescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein.
Verbraucher- oder Regelinsolvenz
Die Grundregel steht in § 304 InsO und ist kurz: Wer keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und auch keine ausgeübt hat, geht ins Verbraucherinsolvenzverfahren. Wer aktuell selbstständig ist, ins Regelinsolvenzverfahren.
Der Unterschied ist nicht bloß der Name. Im Verbraucherverfahren ist der außergerichtliche Einigungsversuch Pflicht, im Regelverfahren nicht. Wer selbstständig ist, kann also direkt zum Gericht.
Der Fall dazwischen: früher selbstständig
Die meisten Zweifelsfälle sind ehemals Selbstständige. Für sie gilt eine Sonderregel: Sie können trotzdem das einfachere Verbraucherverfahren nutzen, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO):
| Überschaubare Vermögensverhältnisse | Weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags. |
| Keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen | Keine unbezahlten Löhne, keine offenen Sozialabgaben, keine Lohnsteuer. |
Warum das früh geklärt gehört
Wird im falschen Verfahren eingereicht, weist das Gericht den Antrag zurück oder verlangt Nachbesserung. Beides kostet Monate, und in dieser Zeit laufen Zinsen und Kosten weiter, Vollstreckungen ebenfalls.
Deshalb steht diese Prüfung bei uns am Anfang: Gläubiger zählen, nachsehen, ob Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, Fall zuordnen. Erst danach beginnt die eigentliche Arbeit.
Die drei Wege nebeneinander
| Außergerichtlicher Vergleich | Kein Gericht, keine Veröffentlichung, keine feste Dauer. Braucht die Zustimmung aller Gläubiger. Gelingt er, ist die Sache sofort erledigt. |
| Verbraucherinsolvenz | Für alle, die nicht selbstständig sind, und für ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Löhne. Einigungsversuch ist Pflicht. Restschuldbefreiung nach drei Jahren. |
| Regelinsolvenz | Für aktuell Selbstständige und für ehemals Selbstständige, die die beiden Voraussetzungen nicht erfüllen. Kein Einigungsversuch nötig. Restschuldbefreiung ebenfalls nach drei Jahren. |
Auf die Höhe der Schulden kommt es bei dieser Einordnung übrigens nicht an. Ob 8.000 Euro aus einem überzogenen Konto oder 80.000 aus einer gescheiterten Selbstständigkeit: Entscheidend ist, wer die Gläubiger sind und woher die Forderungen stammen.
Was Ihnen während des Verfahrens bleibt
Bis zur Restschuldbefreiung vergehen drei Jahre. Wie viel Ihnen in dieser Zeit bleibt, richtet sich nach der Pfändungstabelle und nicht nach dem Ermessen Ihrer Gläubiger. Seit dem 1. Juli 2026 sind vom Nettoeinkommen 1.587,40 Euro im Monat unpfändbar, für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro dazu, für jede weitere 332,83 Euro.
Was daneben geschützt ist, also Hausrat, Arbeitsmittel und unter Umständen das Auto, steht ausführlich auf der Seite Was bleibt mir?
Was das kostet
Das erste Gespräch ist kostenfrei. Für die weitere Vertretung vereinbaren wir vorher eine Pauschale, die auch in Raten gezahlt werden kann.
Wer sie nicht aufbringen kann, bekommt Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz; der Eigenanteil beträgt dann 15 Euro. Die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst stundet das Gericht auf Antrag, wenn Ihr Vermögen sie nicht deckt (§ 4a InsO).
Die Einzelheiten stehen auf der Seite Was kostet mich das?
Häufige Fragen
Kann ich den Vergleich auch selbst mit den Gläubigern verhandeln?
Rechtlich ja, praktisch selten erfolgreich. Gläubiger verlangen eine nachvollziehbare Aufstellung aller Forderungen und eine begründete Quote, und sie stimmen einem Angebot nur zu, wenn alle anderen es auch tun. Ohne vollständige Übersicht über sämtliche Gläubiger lässt sich das nicht führen. Hinzu kommt: Die Bescheinigung über das Scheitern, die Sie für den Insolvenzantrag brauchen, dürfen Sie sich nicht selbst ausstellen.
Wie hoch muss die Quote beim Vergleich sein?
Es gibt keinen festen Satz. Maßgeblich ist, was die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren zu erwarten hätten. Bei pfändbarem Einkommen liegt die Quote entsprechend höher, bei Menschen ohne pfändbares Einkommen kann sie sehr niedrig sein. Eine Einmalzahlung durch Dritte erlaubt in der Regel eine deutlich niedrigere Quote als eine Ratenzahlung über Jahre.
Was passiert, wenn ein einziger Gläubiger nicht zustimmt?
Dann ist der außergerichtliche Vergleich gescheitert, unabhängig davon, wie klein dessen Forderung ist. Das ist kein Rückschlag, sondern der planmäßige Übergang: Über das Scheitern wird eine Bescheinigung ausgestellt, und die ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Voraussetzung dafür, dass das Gericht den Verbraucherinsolvenzantrag überhaupt annimmt.
Ich war früher selbstständig. Welches Verfahren gilt für mich?
Das Verbraucherverfahren, wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind, also keine unbezahlten Löhne, Sozialabgaben oder Lohnsteuer. Beides muss zusammen zutreffen. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, führt der Weg über die Regelinsolvenz.
Dauert die Regelinsolvenz länger als die Privatinsolvenz?
Nein. Die Restschuldbefreiung wird in beiden Verfahren nach drei Jahren erteilt. Der Unterschied liegt im Ablauf davor: Im Verbraucherverfahren ist der außergerichtliche Einigungsversuch zwingend, im Regelverfahren nicht.
Wird das Verfahren öffentlich bekannt gemacht?
Ein außergerichtlicher Vergleich nicht, der bleibt zwischen Ihnen und den Gläubigern. Ein Insolvenzverfahren wird dagegen im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Diese Bekanntmachungen werden nach § 3 InsoBekV sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Entscheidung wieder gelöscht.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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