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Die drei Jahre im Verfahren: Pflichten, Treuhänder, laufende Verträge und das Ende

Stand: 4. September 2026. §§ 287a, 295, 300 bis 302 InsO und § 112 InsO geprüft.

von Rechtsanwalt Thomas Scuric

Die drei Jahre beginnen mit der Eröffnung des Verfahrens, nicht mit dem Antrag. Von Ihnen erwartet das Gesetz in dieser Zeit wenig, aber Bestimmtes: eine angemessene Erwerbstätigkeit oder das Bemühen darum, die Meldung von Veränderungen und die Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft. Der Treuhänder ist dabei kein Aufpasser, sondern eine neutrale Stelle; er darf Ihre Lebensführung nicht kontrollieren und nicht an den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens. Wohnung, Strom und Handy bleiben in aller Regel, für die Wohnung gibt es sogar eine ausdrückliche Schutzvorschrift (§ 112 InsO). Am Ende steht ein Beschluss des Gerichts.
Über den Anfang eines Insolvenzverfahrens wird viel geschrieben, über die drei Jahre danach selten. Dabei sind sie es, vor denen die meisten Angst haben. Diese Seite geht sie der Reihe nach durch: was Sie tun müssen, wer Ihnen begegnet, was mit Ihren Verträgen geschieht und wie es ausgeht.

Was in den drei Jahren von Ihnen erwartet wird

Die Pflichten stehen in § 295 InsO, und sie sind überschaubar. Es sind im Wesentlichen vier.

1 · Arbeiten oder sich bemühen

Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Haben Sie keine, müssen Sie sich um eine bemühen und dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.

Wer arbeitsunfähig ist, Kinder betreut oder Angehörige pflegt, ist davon nicht betroffen. Auch Rentnerinnen und Rentner trifft diese Pflicht nicht.

2 · Veränderungen melden

Wohnungswechsel, neue Arbeitsstelle, deutlich höheres Einkommen: All das geht an Gericht und Treuhänder. Nicht auf Nachfrage, sondern von selbst. Das ist die Pflicht, an der es in der Praxis am häufigsten scheitert, und sie ist die einfachste von allen.

3 · Erbschaften zur Hälfte herausgeben

Erben Sie in dieser Zeit, müssen Sie die Hälfte des Werts an den Treuhänder herausgeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dasselbe gilt für Schenkungen von Todes wegen.

Ein Lottogewinn fällt nicht unter diese Halbteilung, er wird als Neuerwerb anders behandelt. Wer einen Erbfall erwartet, sollte den Zeitpunkt des Antrags vorher mit uns besprechen, denn hier lässt sich durch Planung viel bewegen.

4 · Zahlungen nur über den Treuhänder

Zahlen Sie in dieser Zeit nicht einzelne Gläubiger nebenher aus. Der pfändbare Teil geht an den Treuhänder, der ihn verteilt. Wer daneben noch jemanden bedient, benachteiligt die übrigen und riskiert genau das, was er vermeiden will.

Was passiert, wenn man sich nicht daran hält

Verstöße können die Restschuldbefreiung kosten. Sie tun es aber nicht automatisch: Es braucht den Antrag eines Gläubigers, und der Verstoß muss die Gläubiger tatsächlich benachteiligt haben.

Wer offen mit Treuhänder und Gericht umgeht, hat in der Praxis wenig zu befürchten. Fast alle Schwierigkeiten in diesen drei Jahren entstehen nicht aus Fehlern, sondern aus Schweigen: nicht gemeldete Umzüge, unbeantwortete Briefe, verschwiegene Nebeneinkünfte. Ein Anruf verhindert das meiste davon.

Der Treuhänder: was er tut und was er nicht darf

Im Verbraucherinsolvenzverfahren bekommen Sie einen Treuhänder zugeteilt. Viele erwarten eine Art Aufpasser. Das ist er nicht.

Seine Aufgabe

Er verwaltet, was zur Insolvenzmasse gehört, zieht den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ein und verteilt ihn an die Gläubiger. Er prüft die angemeldeten Forderungen und berichtet dem Gericht.

Er ist weder Ihr Anwalt noch der Anwalt der Gläubiger. Er ist neutral, und er wird dafür aus der Masse vergütet.

Was er von Ihnen erwartet

Auskunft und Mitwirkung, sonst nichts. Änderungen bei Einkommen, Arbeitsstelle oder Wohnsitz gehen ungefragt an ihn. Wer eine Erbschaft macht, meldet auch das.

Was er nicht darf

Ihre Lebensführung kontrollieren Er entscheidet nicht, wofür Sie Ihr unpfändbares Geld ausgeben.
Anschaffungen verbieten Was Sie aus dem geschützten Teil kaufen, ist Ihre Sache.
An den unpfändbaren Teil Was Ihnen nach der Pfändungstabelle bleibt, bleibt Ihnen. Daran kommt auch er nicht heran.
Sie unter Druck setzen Er ist an Recht und Verfahren gebunden wie jede andere Stelle auch.

Wo wir dabei stehen

Wir bleiben Ihre Ansprechpartner, auch nach der Eröffnung. Der Schriftverkehr mit dem Treuhänder läuft über uns, wenn Sie das wünschen. Wir begleiten Sie durch diese drei Jahre, nicht nur bis zum Antrag.

Was mit Wohnung, Strom und Handy geschieht

Die häufigste Sorge vor dem Antrag lautet: Verliere ich das alles? In aller Regel nicht.

Die Wohnung ist ausdrücklich geschützt

Nach § 112 InsO darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht mehr wegen eines Zahlungsverzugs kündigen, der vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist. Alte Mietschulden können die Wohnung ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr kosten.

Für die Miete, die während des Verfahrens fällig wird, gilt das nicht. Die muss laufend gezahlt werden.

Strom, Gas, Telefon

Verträge laufen weiter, solange Sie die laufenden Rechnungen zahlen. Rückstände aus der Zeit davor werden Insolvenzforderungen und dürfen nicht als Druckmittel für eine Sperre benutzt werden. Kommt trotzdem eine Sperrandrohung wegen Altschulden, melden Sie sich. Näheres dazu steht auf der Seite Mietschulden und Energieschulden.

Das Konto und die Versicherungen

Ein Pfändungsschutzkonto sollten Sie vor dem Antrag einrichten, nicht danach. Es kostet nichts extra, und jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Verlangen umwandeln.

Haftpflicht, Hausrat und Berufsunfähigkeit laufen normal weiter. Bei Lebensversicherungen mit Rückkaufswert lohnt eine gesonderte Prüfung, bevor der Antrag gestellt wird; was dabei geschützt ist, steht auf der Seite Was bleibt mir?

Wie das Verfahren endet

Drei Jahre nach der Eröffnung

Maßgeblich ist der Tag, an dem das Gericht das Verfahren eröffnet, nicht der Tag des Antrags. Drei Jahre später endet die Abtretungsfrist.

Der Beschluss

Das Gericht hört Gläubiger und Treuhänder an und entscheidet dann durch Beschluss. Danach sind Ihre Verbindlichkeiten erledigt, und zwar nach § 301 Abs. 1 InsO auch die, die niemand angemeldet hat.

Die Ausnahmen

Nicht erledigt sind die Forderungen aus § 302 InsO:

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Nur, wenn der Gläubiger die Forderung ausdrücklich mit diesem Rechtsgrund angemeldet hat.
Rückständiger Unterhalt Soweit er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder Sie bleiben in jedem Fall bestehen.
Steuern aus einer Steuerstraftat Nur bei rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO.

Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf der Seite Schulden beim Staat.

Was danach geschieht

Vollstreckungen enden, Kontopfändungen laufen aus, das Pfändungsschutzkonto können Sie zurückwandeln lassen. Den Eintrag über die Restschuldbefreiung löscht die Schufa seit 2023 bereits nach sechs Monaten. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite Schufa nach der Insolvenz.

Heben Sie den Beschluss über die Restschuldbefreiung auf. Er ist Ihr Nachweis, falls Jahre später doch noch ein alter Gläubiger auftaucht. Das kommt vor, und dann genügt eine Kopie, um die Sache zu beenden. Legen Sie ihn zu den Urkunden, nicht in den Aktenordner mit den alten Mahnungen.

Und wenn es das zweite Mal ist?

Wer schon einmal ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, kann nicht sofort wieder eines beantragen. Wie lange gewartet werden muss, hängt davon ab, wie das erste geendet hat (§ 287a Abs. 2 InsO).

Restschuldbefreiung wurde erteilt Elf Jahre, gerechnet ab dem früheren Eröffnungsantrag, nicht ab der Erteilung.
Versagt wegen Insolvenzstraftat Fünf Jahre
Versagt aus anderen Gründen Drei Jahre

Was in der Wartezeit möglich ist

Die Sperrfrist verbietet nur den Antrag auf Restschuldbefreiung, sonst nichts. Ein außergerichtlicher Vergleich ist jederzeit möglich, und in dieser Lage ist er oft der bessere Weg, weil er weder Gericht noch Frist braucht.

Auch Vollstreckungsschutz und die Sicherung des Existenzminimums über ein P-Konto stehen unabhängig von der Sperrfrist zur Verfügung.

Zuerst das Datum klären

Bevor irgendetwas geplant wird, sehen wir nach, wann Ihr früheres Verfahren beantragt wurde und wie es geendet hat. Daran hängt alles Weitere, und es ist eine Frage von zehn Minuten.

Häufige Fragen

Wann beginnen die drei Jahre?

Mit der Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht, nicht mit dem Antrag. Zwischen Antrag und Eröffnung können je nach Gericht einige Wochen bis Monate liegen.

Muss ich während des Verfahrens arbeiten?

Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen (§ 295 InsO). Wer arbeitsunfähig ist, Kinder betreut oder Angehörige pflegt, ist davon nicht betroffen, ebenso wenig Rentnerinnen und Rentner.

Was passiert, wenn ich während des Verfahrens erbe?

Die Hälfte des Werts ist an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dasselbe gilt für Schenkungen von Todes wegen. Wer einen Erbfall erwartet, sollte den Zeitpunkt des Antrags vorher besprechen, denn daran lässt sich einiges gestalten.

Darf der Treuhänder kontrollieren, wofür ich mein Geld ausgebe?

Nein. Er verwaltet die Masse und zieht den pfändbaren Teil des Einkommens ein. Ihre Lebensführung kontrolliert er nicht, Anschaffungen verbietet er nicht, und an den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens kommt er nicht heran.

Kann mir während des Verfahrens die Wohnung gekündigt werden?

Wegen alter Mietschulden nicht: Nach § 112 InsO darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht mehr wegen eines Zahlungsverzugs kündigen, der vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist. Die laufende Miete müssen Sie allerdings weiter zahlen.

Verliere ich die Restschuldbefreiung, wenn ich einen Fehler mache?

Nicht automatisch. Ein Verstoß gegen die Obliegenheiten führt nur dann zur Versagung, wenn ein Gläubiger es beantragt und der Verstoß die Gläubiger tatsächlich benachteiligt hat. Wer offen mit Gericht und Treuhänder umgeht, hat in der Praxis wenig zu befürchten.

Wann kann ich ein zweites Mal Insolvenz anmelden?

Nach einer erteilten Restschuldbefreiung erst nach elf Jahren, gerechnet ab dem früheren Eröffnungsantrag. Wurde die Restschuldbefreiung versagt, sind die Fristen kürzer: fünf Jahre bei einer Versagung wegen einer Insolvenzstraftat, sonst drei Jahre (§ 287a Abs. 2 InsO). In der Wartezeit bleibt ein außergerichtlicher Vergleich jederzeit möglich.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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