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Privatinsolvenz aus der Ferne: Zusammenarbeit mit einer Kanzlei in einer anderen Stadt

Stand: 3. Oktober 2026. Zuständigkeit und Ablauf geprüft.

von Rechtsanwalt Thomas Scuric

Sie müssen für eine Privatinsolvenz weder in Bochum wohnen noch herkommen. Das Verfahren läuft ohnehin nicht bei der Kanzlei, sondern bei dem Insolvenzgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist — bei einer Mandantin aus Hamburg also beim dortigen Amtsgericht, auch wenn wir sie von Bochum aus vertreten. Eine besondere Zulassung brauchen wir dafür nicht: Rechtsanwälte sind in Deutschland bundesweit vertretungsbefugt.

Diese Seite erklärt, warum Ihr Wohnort für die Wahl der Kanzlei keine Rolle spielt, wie die Zusammenarbeit über Entfernung abläuft und an welcher Stelle ein persönliches Gespräch trotzdem schneller ist.

Warum Ihr Wohnort die Wahl der Kanzlei nicht einschränkt

Zwei Dinge werden oft verwechselt: das Gericht, das über Ihr Verfahren entscheidet, und die Kanzlei, die Sie dabei vertritt.

Für das Gericht ist Ihr Wohnort maßgeblich. Nach § 3 Abs. 1 InsO ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben; das ist nach § 13 ZPO Ihr Wohnsitz. Daran lässt sich nichts aussuchen, und es ändert sich auch nicht dadurch, wen Sie beauftragen.

Für die Kanzlei gilt das Gegenteil. Eine anwaltliche Zulassung gilt bundesweit; ein Rechtsanwalt darf vor jedem deutschen Insolvenzgericht auftreten, unabhängig davon, bei welcher Rechtsanwaltskammer er zugelassen ist. Es gibt im Insolvenzrecht keine Bindung an einen Gerichtsbezirk, wie man sie aus anderen Zusammenhängen kennt.

Praktisch heißt das: Sie suchen sich die Kanzlei nach Erfahrung und Zuständigkeitsgebiet aus, nicht nach der Entfernung.

Wie die Zusammenarbeit abläuft

1 · Erstgespräch am Telefon. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, ob die Privatinsolvenz der richtige Weg ist oder ob etwas anderes näher liegt. Das Gespräch ist kostenlos und unverbindlich.

2 · Unterlagen zusammenstellen. Wir sagen Ihnen genau, was wir brauchen. Sie schicken es digital oder per Post.

3 · Außergerichtlicher Einigungsversuch. Diesen Schritt verlangt das Gesetz vor jedem Antrag. Wir führen ihn mit Ihren Gläubigern von hier aus.

4 · Antrag beim Gericht. Scheitert die Einigung, stellen wir den Antrag bei dem Insolvenzgericht, das für Sie zuständig ist, mit der Bescheinigung über den gescheiterten Versuch.

5 · Während des Verfahrens. Rückfragen des Gerichts oder des Treuhänders laufen über uns. Sie bekommen von uns, was Sie wissen müssen.

Welche Unterlagen wir brauchen

Je vollständiger diese Liste gleich zu Beginn ist, desto schneller geht es:

  • Mahnungen, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide
  • Kreditverträge, Ratenverträge, offene Rechnungen
  • Schreiben von Inkassobüros
  • Nachweise über Ihr Einkommen der letzten Monate
  • Angaben zu Ihrem Haushalt und zu Unterhaltspflichten
  • Kontoauszüge, soweit vorhanden

Fehlt etwas, sagen wir Ihnen das. Eine unvollständige Gläubigerliste ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag Zeit verliert.

Wann ein Gespräch vor Ort trotzdem sinnvoll ist

Nötig ist ein persönlicher Termin nicht. Schneller ist er manchmal: bei einer selbstständigen Tätigkeit, bei einer laufenden Zwangsvollstreckung, bei einer sehr großen Zahl von Gläubigern oder wenn Immobilien im Spiel sind. In solchen Fällen klärt ein Gespräch in einer Stunde, was sonst über Wochen hin- und hergeschrieben wird.

Welcher unserer Standorte Ihnen am nächsten liegt, sagen wir Ihnen im Erstgespräch.

Was Sie selbst beitragen müssen

Zwei Dinge nehmen wir Ihnen nicht ab. Die Unterlagen müssen von Ihnen kommen — wir können Ihre Gläubiger nicht erraten. Und die Angaben im Antrag müssen vollständig und richtig sein: Ein unvollständiger Antrag verzögert das Verfahren, bewusst falsche Angaben können die Restschuldbefreiung gefährden.

Alles Übrige läuft über uns.

Was das Verfahren kostet und welche Hilfen es dafür gibt, steht auf der Seite Was kostet mich das? Wie der Antrag im Einzelnen aufgebaut ist, erklärt Der Insolvenzantrag.

Häufige Fragen

Welches Insolvenzgericht ist für mich zuständig?

Das Gericht an Ihrem Wohnort. Nach § 3 Abs. 1 InsO ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben — das ist nach § 13 ZPO Ihr Wohnsitz. Wo Ihr Anwalt sitzt, spielt dafür keine Rolle.

Ich bin selbstständig. Ändert das etwas an der Zuständigkeit?

Ja. Üben Sie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt dieser Tätigkeit liegt — das kann ein anderes sein als an Ihrem Wohnort. Außerdem kommt für Selbstständige häufig nicht die Verbraucher-, sondern die Regelinsolvenz in Betracht.

Muss ich für das Verfahren vor Gericht erscheinen?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft weitgehend schriftlich ab, ein regelmäßiger Verhandlungstermin ist nicht vorgesehen. Das Gericht kann Sie aber laden, wenn es Fragen hat. Kommt es dazu, besprechen wir vorher, worum es geht.

Was ist, wenn ich während des Verfahrens umziehe?

Melden Sie uns die neue Anschrift. Ein Umzug während eines laufenden Verfahrens ändert die Zuständigkeit des Gerichts nicht mehr — maßgeblich ist der Stand bei Antragstellung. Ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bleiben unverändert.

Kostet es mehr, wenn die Kanzlei weiter entfernt ist?

Nein. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nicht nach der Entfernung. Was das Verfahren kostet und welche Hilfen es dafür gibt, steht auf der Seite Was kostet mich das?

Wie schicke ich meine Unterlagen?

Digital oder per Post, wie es Ihnen lieber ist. Wir sagen Ihnen vorher, was wir brauchen, damit Sie nicht zweimal suchen müssen.

Rechtsanwalt Thomas Scuric

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